OGH 7Ob301/03w; 7Ob316/04b; 7Ob186/09t; 7Ob19/10k; 7Ob128/14w; 7Ob210/16g; 7Ob223/18x; 7Ob45/19x; 7Ob162/19b; 6Ob92/24h (RS0118777)

OGH7Ob301/03w; 7Ob316/04b; 7Ob186/09t; 7Ob19/10k; 7Ob128/14w; 7Ob210/16g; 7Ob223/18x; 7Ob45/19x; 7Ob162/19b; 6Ob92/24h27.8.2024

Rechtssatz

Eine private Unfallversicherung iSd §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalles, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Die Invaliditätsentschädigung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einer sogenannten "Gliedertaxe" bemessen. Insoweit handelt es sich dabei um eine Summenversicherung, da die Leistung - anders als etwa bei der Abgeltung der Unfallskosten - unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt. Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls, aber eben nicht dem Ausgleich eines konkreten Mehraufwandes.

Normen

VersVG §179 ff

7 Ob 301/03wOGH21.04.2004
7 Ob 316/04bOGH02.03.2005

Vgl auch; Veröff: SZ 2005/27

7 Ob 186/09tOGH18.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Nach Art 7.3 AUVB 1999 ist nicht zusätzlich auf die „Minderung der Erwerbsfähigkeit" abzustellen. Der Begriff der „Funktionsstörung" ist mit dem Begriff der „Erwerbsminderung" nicht gleichzusehen. (T1)

7 Ob 19/10kOGH21.04.2010

Beisatz: Schon nach dem objektiven Erklärungswert des Art 7.6. AUVB ist nur auf die konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit und nicht auf den erlernten Beruf (die Berufsgruppe) abzustellen. (T2)

7 Ob 128/14wOGH17.09.2014

Auch; nur: Eine private Unfallversicherung im Sinn der §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalls, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. (T3)<br/>Beisatz: Es handelt sich dabei um eine Summenversicherung, weil die Leistung unabhängig vom Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt. Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls, aber eben nicht dem Ausgleich des konkreten Mehraufwands. (T4)<br/>

7 Ob 210/16gOGH15.02.2017

Auch; Beisatz: Hier: Auslegung der Wortfolge: „Hand im Handgelenk“. (T5)

7 Ob 223/18xOGH29.05.2019
7 Ob 45/19xOGH26.06.2019

Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeitsversicherung. (T6)

7 Ob 162/19bOGH23.10.2019

Beisatz: Hier: 4 % Dynamikklausel in den A27D (Unfallversicherung). (T7)

6 Ob 92/24hOGH27.08.2024

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_20040421_OGH0002_0070OB00301_03W0000_001

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