OGH 7Ob220/05m

OGH7Ob220/05m19.10.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) (zu 16 C 1664/04t des Bezirksgerichtes Villach) Gerhard T*****, und

2.) (zu 16 C 1665/04i des Bezirksgerichtes Villach) Georg G*****, beide vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die jeweils beklagten Parteien 1.) D***** KEG, *****, 2.) Erich S*****, und 3.) DI Christian L*****, alle vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, wegen Herausgabe eines Sparbuches und Rückabtretung eines Lebensversicherungsguthabens (Streitwert EUR 7.300,-- bzw EUR 7.200,--), über die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19. Mai 2005, GZ 2 R 164/05b-21, womit infolge Berufung der Kläger das Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 19. Jänner 2005, GZ 16 C 1664/04t, 1665/04i-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Kläger sind jeweils schuldig, den Beklagten EUR 487,36 (darin enthalten EUR 81,23 USt) an Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Zum besseren Verständnis seien hier einleitend doch der von den Vorinstanzen festgestellte wesentliche Sachverhalt und der Verfahrensgang kurz zusammengefasst dargestellt:

Die Kläger haben der H***** AG zur Besicherung eines von dieser der erstbeklagten Partei gewährten Kredites im März/April 2002 eine Spareinlage von EUR 7.300,-- bei der H***** AG (Erstkläger) und das Guthaben aus einer Lebensversicherung der W*****AG (Zweitkläger) verpfändet.

Mit der Behauptung, sie hätten jeweils mit der Erstbeklagten vereinbart, dass die Sicherheiten bis spätestens August 2002 wieder herauszugeben seien, begehrte

1.) der Erstkläger die Beklagten schuldig zu erkennen, zu bewirken, dass ihm das verpfändete Sparbuch herausgegeben werde, in eventu ihm EUR 7.300,-- zu bezahlen

2.) der Zweitkläger, die Beklagten schuldig zu erkennen, zu bewirken, dass das von ihm abgetretene Lebensversicherungsguthaben an ihn rückabgetreten werde, in eventu ihm den Rückkaufswert bzw EUR 7.200,-- samt Zinsen zu bezahlen.

Der Zweitbeklagte hafte, da er einen Eigentumsanteil an der Erstklägerin besitze, für die er stets aufgetreten sei. Der Drittbeklagte sei bis 26. 4. 2003 persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeklagten gewesen.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Die behauptete Vereinbarung (Zusicherung der Herausgabe des Sparbuches bzw Aufhebung der Verpfändung bis spätestens August 2002) sei nicht getroffen worden. Der Drittbeklagte sei nicht passiv legitimiert.

Das Erstgericht wies sowohl die beiden Hauptbegehren als auch die Eventualbegehren ab. Es stellte fest, dass seitens der Beklagten den Klägern keine Zusage - auch nicht durch den Zeugen S***** - gemacht wurde, dass die Sicherheiten bis längstens August 2002 nicht mehr benötigt würden. Daraus folgerte das Erstgericht rechtlich, dass das Klagebegehren jedenfalls nicht zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht erachtete die Entscheidungsgründe des Ersturteiles für zutreffend und bestätigte daher die Entscheidung der ersten Instanz. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige in Ansehung jedes Klägers EUR 4.000,--, nicht jedoch auch EUR 20.000,--. Weiters sprach das Berufungsgericht zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es änderte diesen Ausspruch über Antrag der Kläger gemäß § 508 Abs 1 ZPO aber dahin ab, dass es die Revision doch für zulässig erklärte: Es sei „nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass die im (Abänderungs-)Antrag herangezogene Unklarheitenregel den Klägern zugutekommen könnte". Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes sind die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO aber nicht gegeben, weshalb die Revision unzulässig ist:

Die Kläger haben der kreditgebenden Bank Sicherheiten verpfändet. Dass diese Verpfändungen einer zeitlichen Beschränkung unterworfen worden wären, behaupten sie selbst nicht. Sie stützen die Klage- und Eventualbegehren vielmehr auf die Behauptung, mit der Erstbeklagten als Kreditnehmerin vertraglich übereingekommen zu sein, dass ihnen die Pfandsachen (Sparkassenbuch und Lebensversicherungsguthaben) bis spätestens August 2002 wieder herausgegeben würden. Eine solche Vereinbarung hätten die Kläger zu beweisen gehabt, konnten aber diesen Beweis nicht erbringen. Vielmehr steht auf Grund der betreffenden erstgerichtlichen Feststellungen positiv fest, dass weder seitens der Erstbeklagten, noch durch den Zweit- und Drittbeklagten eine derartige Zusage gemacht wurde. Auch dass der Zeuge S*****, der bei Besprechungen mit den Klägern die Erwartung äußerte, dass die Sicherheiten binnen 5 Monaten nicht mehr benötigt werden würden, - in welchem Namen auch immer - den Klägern eine ausdrückliche und bindende derartige Zusage gemacht hätte, konnte nicht festgestellt werden (weshalb dahingestellt bleiben kann, ob sein Verhalten einer der beklagten Parteien zurechenbar wäre). Unter diesen Umständen bleibt für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 915 Satz 1 ABGB aber kein Raum. Ist doch § 915 ABGB nur anwendbar, wenn - anders als hier - der Vertrag zustandegekommen ist und bloß über seinen Inhalt Zweifel geblieben sind, die sich durch die Auslegung beheben lassen (RIS-Justiz RS0018001). Nach ganz hM enthält § 915 ABGB keine Vermutung dafür oder dagegen, dass ein (unentgeltlicher) Vertrag geschlossen wurde. Erst wenn der Abschluss eines solchen Vertrages feststeht, ist die geringere Last zu vermuten (RIS-Justiz RS0017986). Die Bestimmung hat also erst einzugreifen, wenn die Ermittlung der (erklärten) Absicht der Parteien (unter Einschluss der - auch ergänzenden - Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist (RIS-Justiz RS0109295; Rummel in Rummel3 § 915 Rz 1), maW wenn mit den Regeln des § 914 ABGB kein klares Ergebnis erzielt werden kann (1 Ob 160/02i, ÖBA 2003, 541; 8 ObA 64/02y, RdW 2004, 294 ua). Im vorliegenden Fall wurde aber schon das Zustandekommen der von den Klägern behaupteten Vereinbarungen nicht bewiesen.

Da § 915 ABGB, der insofern als subsidiär bezeichnet werden kann (RIS-Justiz RS0109295; RS0017951 und RS0017778; Rummel aaO mwN; Bollenberger in KBB, § 915 Rz 1) hier schon deshalb nicht heranzuziehen ist, kann dahingestellt bleiben, ob die gegenständlichen Verpfändungen überhaupt „unentgeltliche Zuwendungen" iSd genannten Bestimmung (vgl Rummel aaO, § 915 Rz 2; Bollenberger aaO § 915 Rz 2, jeweils mwN) darstellten.

Die von den Revisionswerbern geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt ebenso wie die behauptete Aktenwidrigkeit, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).

Das Rechtsmittel der Kläger erweist sich demnach als unzulässig und ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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