OGH 7Ob556/78 (RS0017986)

OGH7Ob556/7815.6.1978

Rechtssatz

§ 915 ABGB enthält keine Vermutung dafür oder dagegen, daß ein unentgeltlicher Vertrag geschlossen wurde. Erst wenn der Abschluß eines solchen Vertrages feststeht, ist die geringere Last zu vermuten. Die Vermutung, daß mangels Gegenleistung eine Zuwendung eher geliehen als geschenkt sei, kann unter anderem durch den Nachweis von Umständen des Einzelfalles widerlegt werden, die für die Hingabe in Erfüllung einer sittlichen oder Anstandspflicht sprechen.

Normen

ABGB §915 Satz1
ABGB §938 A
ABGB §983
ZPO §503 E4c3

7 Ob 556/78OGH15.06.1978

Veröff: SZ 51/92 (dazu Zemen, JBl 1986,205)

5 Ob 674/83OGH27.09.1983

Auch; nur: § 915 ABGB enthält keine Vermutung dafür oder dagegen, daß ein unentgeltlicher Vertrag geschlossen wurde. (T1)

6 Ob 739/83OGH17.11.1983

Vgl auch

8 Ob 560/90OGH25.04.1991

nur T1

2 Ob 2394/96iOGH23.01.1997

Auch; nur: § 915 ABGB enthält keine Vermutung dafür oder dagegen, daß ein unentgeltlicher Vertrag geschlossen wurde. Erst wenn der Abschluß eines solchen Vertrages feststeht, ist die geringere Last zu vermuten. (T2) Beisatz: Steht die Unentgeltlichkeit eines Rechtsgeschäftes fest, dann greift die Zweifelsregel des § 915 erster Satz ABGB auch dann ein, wenn unklar ist, welcher Vertragstyp gemeint war. Ein solcher Fall liegt aber nur vor, wenn das Verhalten eines Vertragsteils in dem Sinn unklar ist, daß der andere es sowohl im Sinn einer Schenkung als auch dahin verstehen konnte, daß er zur Rückstellung der ihm überlassenen Sache oder zur Rückzahlung des ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrages verpflichtet sei. Gibt aber der objektive Erklärungswert keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Empfänger der Sache zur Rückstellung oder (bei einem Geldbetrag) zur Rückzahlung verpflichtet sein soll, so besteht kein Grund, die dargestellte Zweifelsregel anzuwenden. (T3)

2 Ob 2163/96vOGH26.06.1997

Vgl; nur T2; Beis wie T3

9 Ob 395/97xOGH11.02.1998

Vgl auch; nur: Die Vermutung, daß mangels Gegenleistung eine Zuwendung eher geliehen als geschenkt sei, kann unter anderem durch den Nachweis von Umständen des Einzelfalles widerlegt werden. (T4)

2 Ob 12/01fOGH25.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Zweifelsregel des § 915 erster Halbsatz ABGB greift nur dann ein, wenn das Verhalten eines Vertragsteils in dem Sinn unklar ist, dass der andere es sowohl im Sinn einer Schenkung als auch dahin verstehen konnte, dass er zur Rückstellung der ihm überlassenen Sache oder zur Rückzahlung des ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrages verpflichtet sei. Gibt aber der objektive Erklärungswert keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Empfänger der Sache zur Rückstellung oder (bei einem Geldbetrag) zur Rückzahlung verpflichtet sein soll, so besteht kein Grund, die dargestellte Zweifelsregel anzuwenden. (T5)

7 Ob 297/04hOGH16.02.2005

Auch; nur T2; Beis wie T3

7 Ob 220/05mOGH19.10.2005

Dokumentnummer

JJR_19780615_OGH0002_0070OB00556_7800000_002

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