OGH 7Ob208/09b

OGH7Ob208/09b16.12.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei T***** AG, *****, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Juli 2009, GZ 2 R 123/09m-23, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 577 Abs 3 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 muss der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden. Das Schriftlichkeitserfordernis hat nicht nur Beweisfunktion, es soll auch den Vertragspartner warnen und damit vor Übereilung schützen. Schiedsvereinbarungen, die von Personen- oder Kapitalgesellschaften geschlossen werden, müssen von den vertretungsbefugten Gesellschaftern oder gesetzlichen oder statutenmäßigen organschaftlichen Vertretern unterfertigt werden. Diesen kommt - wie auch einem Prokuristen - schon kraft Gesetzes die Berechtigung zur Schließung von Schiedsverträgen zu, sodass sie keiner besonderen Vollmacht bedürfen (7 Ob 236/05i mwN). Eine wegen Verletzung der Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO unwirksame Schiedsvereinbarung heilt jedoch durch nachträgliche Genehmigung des Abschlusses der Schiedsvereinbarung, wenn die Partei, bei der der Formmangel vorliegt, durch einen nach § 31 Abs 1 ZPO (und damit von den vertretungsbefugten Organen der Gesellschaft) bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst entsprechend der Schiedsvereinbarung eine Schiedsklage einbringt (7 Ob 236/05i, 9 Ob 107/06k = RIS-Justiz RS0120876). Den von der Revision zitierten Entscheidungen liegt kein mit den eben zitierten Entscheidungen vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, weshalb keine Judikaturdivergenz besteht.

Abgesehen davon wird die zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO vertretene Rechtsansicht, dass diesen nur derjenige geltend machen kann, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschrift beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner (RIS-Justiz RS0041952, RS0041988), auch auf Fälle des Vollmachtsmangels nach § 1008 ABGB ausgedehnt, weil diese Bestimmung lediglich der Gefahr begegnen will, dass sich der Machtgeber durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht dem Machthaber völlig ausliefert. Diese Gefahr ist dann nicht gegeben, wenn der Machtgeber die Schiedsvereinbarung ohnedies gegen sich gelten lassen will (6 Ob 194/08k). Die hier Beklagte selbst brachte entsprechend der Schiedsvereinbarung die Schiedsklage gegen die Klägerin ein. Die Beklagte, rechtsanwaltlich vertreten, ließ die Schiedsvereinbarung gegen sich wirken und genehmigte sie dadurch. Ein Schutz vor Übereilung ist nicht geboten.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sich die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf eine listige Irreführung gestützt hätten und die dreijährige Frist für die Geltendmachung eines Irrtums bereits im Zeitpunkt der Geltendmachung abgelaufen sei, hält sich im Rahmen der Judikatur. Abgesehen davon ist ein Irrtum über das Fehlen einer Vollmacht insofern unerheblich, als das Rechtsgeschäft von vornherein mangels Vollmacht nicht gültig zustandekommt. Wird aber ein Vertretungsmangel durch spätere Genehmigung - wie hier - saniert (die Klägerin ließ sich überdies rügelos in das Schiedsverfahren als dortige Beklagte ein), so ist eine Relevanz des Irrtums nicht zu erkennen, ist doch die Rechtsposition der Klägerin genau die, die sie ohne Irrtum angestrebt hat. Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich im Rahmen oberstgerichtlicher Judikatur.

Eine erhebliche Rechtsfrage wurde nicht geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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