Rechtssatz
In der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu nach § 31 Abs 1 ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt ist eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, bei der die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO verletzt wurde (Vertretungsmangel), zu erblicken.
9 Ob 107/06k | OGH | 20.12.2006 |
Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat sich im Verfahren 7 Ob 236/05i, in dem einander dieselben Streitteile gegenüber standen, mit der hier zu entscheidenden Rechtsfrage auseinandergesetzt. Nach dieser Entscheidung heilt eine wegen Verletzung der Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO unwirksame Schiedsvereinbarung, wenn die klagende Partei im betreffenden Schiedsverfahren durch eine speziell bevollmächtigte Person vertreten wird. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20060426_OGH0002_0070OB00236_05I0000_001