European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00205.25K.0325.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
I. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung von 39.235,96 EUR samt Zinsen sowie des Feststellungsbegehrens richtet, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils als Teilurteil lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 72.212,73 EUR samt 4 % Zinsen ab Klagszustellung zu zahlen, sowie es werde der beklagten Partei gegenüber festgestellt, dass diese der klagenden Partei aus dem Versicherungsvertrag zur Betriebsversicherung Polizzennummer * zum Schneedruckschaden am Objekt *, Betriebsgebäude und Hallengebäude, soweit dieser Schaden zwischen 17. Jänner 2021 und 2. Februar 2021 eingetreten sei, zur Gänze leistungspflichtig sei, wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Im Übrigen, sohin im Umfang der Abweisung von 340.000 EUR samt Zinsen, werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich ein Betriebs- und ein Hallengebäude befinden. Zwischen den Parteien besteht hinsichtlich dieser Liegenschaft ein Betriebsversicherungsvertrag, welcher unter anderem eine Sturmschadenversicherung enthält. Die Versicherungssumme aus der Sturmschadenversicherung betrug laut Polizze vom 28. 3. 2018 für das Betriebsgebäude 1.060.000 EUR und für das Hallengebäude 310.000 EUR. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (Fassung 1995, ABS) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschaden-Versicherung (Fassung 1995, AStB) zu Grunde.
[2] Die ABS lauten auszugsweise wie folgt:
„ Artikel 1 – Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und wird diesfalls nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss sind in den §§ 16 bis 21 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) enthalten.
Artikel 2 – Erhöhung der Gefahr
(1) Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Erhöhung der Gefahr ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten.
(2) Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Erhöhung der Gefahr ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Verpflichtung zur Leistung frei.
[…]
(4) Die näheren Bestimmungen über die Erhöhung der Gefahr sind in §§ 23 bis 31 VersVG enthalten.
Artikel 3 – Sicherheitsvorschriften
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat.
(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
(3) Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Erhöhung der Gefahr verbunden, finden die Bestimmungen über die Erhöhung der Gefahr Anwendung.
[…]
Artikel 12 – Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles, Mitwirkung bei der Ermittlung, rechtskräftige Verurteilung
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei.
[…]“
[3] Die AStB lauten auszugsweise wie folgt:
„ Art. 1 – Versicherte Gefahren und Schäden
(1) Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz und Erdrutsch.
(2) Im Sinne dieser Bedingungen sind
[…]
c) Schneedruckschäden
Schäden, die an den versicherten Sachen durch das Gewicht der auf diesen angesammelten Schneelast verursacht werden.
[…]
(3) Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn die Zerstörung oder Beschädigung
a) auf der unmittelbaren Einwirkung eines der in Abs. (1) genannten Schadenereignisse beruht oder
b) nachweisbar die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses ist, auch wenn die Zerstörung oder Beschädigung auf Niederschlagswässer, Schnee oder Hagel zurückzuführen ist, die durch die – im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis – beschädigten oder zerstörten Dach- oder Mauerteile bzw. durch zerstörte oder beschädigte, ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren eindringen oder
[…]
(7) Der Versicherer haftet nicht
[…]
e) für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass sich die versicherten Gebäude in einem baufälligen Zustand befanden bzw. ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wurden oder dass im Zuge von Umbauten Baubestandteile aus der üblichen Verankerung oder Befestigung gelöst wurden oder noch nicht entsprechend mit dem sonstigen Bauwerk verbunden worden sind; die Ersatzpflicht des Versicherers besteht aber, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen Mängeln in keinem ursächlichen Zusammenhang steht.
[…]
Art. 4 – Sicherheitsvorschriften
Ergänzung zu Art. 3 ABS:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versicherten Gebäude, vor allem das Dachwerk, laufend instand zu halten.
Diese Sicherheitsvorschrift gilt als vereinbarte Sicherheitsvorschrift im Sinne des Art. 3 ABS.
Art. 5 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
(1) Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines drohenden Schadens oder eines eingetretenen Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:
a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen. Wegen des Ersatzes der Aufwendungen siehe Art. 7.
[…]
Art. 6 – Ersatzleistung
(1) Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet der Bestimmungen des Art. 10 ABS der Versicherungswert der versicherten Sachen [siehe Art. 2] zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (Ersatzwert) zugrunde gelegt, bei beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. Auf die Bewertung von Gebäuderesten bleiben behördliche Wiederaufbaubeschränkungen ohne Einfluss.
(2) Als Ersatzwert gelten:
a) Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wieder aufgebaut wird, ist höchstens dessen Verkehrswert (bei Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen. Bei Ermittlung des Verkehrswertes bleibt der Wert des Grundstückes außer Ansatz;
[…]
Für die Wiederherstellung gemäß lit. a) genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen. Gebäude, die sich bei Eintritt des Schadensfalles in Bau befinden oder bereits errichtet sind, gelten nicht als Wiederherstellung. […]
Art. 7 – Ersatz der Aufwendungen
(1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen.
[…]
(2) Zu Vorschüssen ist der Versicherer nicht verpflichtet. Der Ersatz für Aufwendungen und die Entschädigung dürfen zusammen die Versicherungssumme nicht übersteigen, soweit die Aufwendungen nicht auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.“
[4] Der Versicherungsvertrag enthält – auszugsweise wiedergegeben – nachstehende, als „erweiterte Deckungsverbesserungen“ bezeichnete Bestimmungen:
„ Anerkennungsklausel – Bei ordnungsgemäßer Antragsaufnahme bzw. Vorhandensein eines Risikoberichtes
(Ergänzung zu Art. 1 der ABS)
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Vertragsabschluß sämtliche erheblichen Gefahrenumstände bekannt geworden sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden.
Unbeabsichtigte Fehler beim Abschluss des Versicherungsvertrages, etwa versehentlich unterbliebene Anzeigen oder Anmeldungen, beeinträchtigen die Ersatzpflicht nicht, sie sind jedoch nach Bekanntwerden unverzüglich zu berichtigen.
[…]“
[5] Im Zeitraum von 1. 12. 2020 bis 25. 1. 2021 kam es in der Region rund um die Liegenschaft der Klägerin zu weit überdurchschnittlichen Schneefällen. Die enormen Schneemassen lösten eine Ausnahmesituation aus und führten zum Einsturz zahlreicher Gebäudedächer.
[6] Die Klägerin investierte zwar mehrere Arbeitsstunden in das Räumen des Schnees von den Gebäudedächern auf ihrer Liegenschaft. Aufgrund des massiven Schneefalls gelang es ihr aber nicht, die hohen Schneemassen zu entfernen. Externe Dienstleister, die Dachflächen von der Schneelast hätten befreien können, waren ausgebucht, sodass die Klägerin solche nicht zeitgerecht beauftragen konnte.
[7] Am 17. 1. 2021 kam es zu einem Wassereintritt im Bereich des Betriebsgebäudes, wodurch das Blechdach, die Decke, die Wand und der Fußboden beschädigt wurden. Am 25. 1. 2021 stürzte sodann das Hallengebäude ein. Dieses Gebäude wies schon davor erhebliche bautechnische Mängel auf. Die Träger und Stützbalken der Halle konnten der Normschneelast nicht standhalten. Die Schäden am Hallengebäude entstanden aufgrund der zu schwach hergestellten Stand- und Tragekonstruktion. Bei statisch normgerechter Ausführung wäre es zu keinem Einsturz gekommen.
[8] Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung von 412.212,73 EUR sA und erhob ein Feststellungsbegehren. Dazu brachte sie – soweit für das Revisionsverfahren relevant – zusammengefasst vor, die Beklagte sei aufgrund des Schneedruckschadens am Betriebs- und Hallengebäude leistungspflichtig. Am Hallengebäude sei ein Totalschaden eingetreten. Die Klägerin beabsichtige den Wiederaufbau dieses Gebäudes. Dabei sei laut vorliegenden Angeboten mit Abbruchkosten von 74.173,76 EUR und Kosten für den Wiederaufbau von 334.667,78 EUR zu rechnen, sodass die Versicherungssumme als Deckelungsbetrag erreicht sei. Damit sei die (wertgesicherte) Versicherungssumme von 321.670 EUR zu ersetzen. Hinsichtlich des Betriebsgebäudes sei eine Neuwertreparatur gerechtfertigt, welche mit zumindest 30.000 EUR anzusetzen sei. Eine Reparatur sei bislang nicht durchgeführt worden. Zusätzlich begehre die Klägerin hinsichtlich des Betriebsgebäudes den Ersatz von Entfeuchtungskosten sowie von Sanierungskosten laut einer gutachterlichen Schätzung. Darüber hinaus stehe ihr der Ersatz weiterer Aufwendungen und Kosten zu, unter anderem für eigene Schneeräumarbeiten.
[9] Der Risikoausschluss nach Art 1 Abs 7 lit e AStB erfordere einen baufälligen Zustand des Gebäudes. Ein solcher habe nicht vorgelegen. Das Hallengebäude sei wegen einer massiven Überlastung durch Schneedruck eingestürzt.
[10] Die Klägerin habe keine Obliegenheitsverletzung zu verantworten. Bereits vor und auch nach den ersten Schadenseintritten habe sie alles ihr mögliche unternommen, um die Gebäudedächer vom Schnee zu befreien. Sie habe sämtliche zumutbaren Maßnahmen getroffen. Der Versicherungsfall sei der Beklagten umgehend gemeldet worden. Eine Erhöhung der Gefahr durch den massiven Schneefall sei der Beklagten ohnehin bekannt gewesen. Ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften oder Instandhaltungspflichten liege ebenso wenig vor. Das Hallengebäude habe der Bauordnung entsprochen, eine baupolizeiliche Prüfung sei erfolgt. Jedenfalls liege kein grob schuldhaftes Verhalten der Klägerin vor. Der Zustand der Gebäude sei der Beklagten zudem bekannt gewesen. Die Klägerin habe die Liegenschaft im Jahr 2018 mit bereits bestehendem Versicherungsvertrag erworben. In diesem Zusammenhang seien der Beklagten eine Beschreibung und Lichtbilder der versicherten Gebäude übermittelt worden. Eine ihr angebotene Besichtigung habe sie abgelehnt. Die Beklagte habe daraufhin die alte Polizze storniert und eine neue Polizze ausgestellt. Dabei habe sie auch klar zum Ausdruck gebracht, dass das Risiko aus dem bestehenden Versicherungsvertrag bekannt sei und keine weiteren Angaben erforderlich seien. Der Versicherungsvertrag enthalte zudem eine Anerkennungsklausel, wonach der Beklagten bei Vertragsabschluss sämtliche erheblichen Gefahrenumstände bekannt geworden seien.
[11] Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet – soweit im Revisionsverfahren relevant – ein, der eingetretene Schaden sei nicht kausal auf den Schneedruck zurückzuführen, sondern auf eine zu schwach hergestellte Stand- und Tragkonstruktion der Gebäude. Der Risikoausschluss nach Art 1 Abs 7 lit e AStB sei verwirklicht. Das Hallengebäude sei aufgrund vorhandener Baumängel baufällig gewesen, sodass eine Haftung der Beklagten ausscheide. Für den Schadenseintritt am Hallengebäude sei allein die mangelhafte Bausubstanz und nicht der Schneedruck kausal gewesen. Auch für mangelhaft hergestellte oder unzureichend instandgehaltene Teile des Betriebsgebäudes bestehe keine Haftung. Der Schaden an diesem Gebäude sei nicht auf Schneedruck, sondern auf die mangelhafte Wartung und Instandhaltung der Dachflächen und einen baufälligen Zustand zurückzuführen.
[12] Der Klägerin seien mehrfache Obliegenheitsverletzungen vorzuwerfen, welche zur Leistungsfreiheit der Beklagten führten. Sie habe den Schadenseintritt durch die mangelhafte Schneeräumung der Dachflächen grob fahrlässig verursacht. Damit habe sie den Schaden nach Art 12 ABS grob schuldhaft herbeigeführt und gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Weiters habe sie es unterlassen, der Beklagten bereits im Dezember 2020 die Erhöhung der Gefahr durch die Schneelast anzuzeigen. Darüber hinaus habe das Hallengebäude nicht den bautechnischen und statischen Anforderungen oder den Vorgaben der Bauordnung entsprochen und sei insgesamt von einer fehlenden baupolizeilichen Genehmigung auszugehen, wodurch der Schadenseintritt begünstigt worden sei. Die Klägerin habe es unterlassen, das Vorliegen einer Baubewilligung zu überprüfen. Damit liege eine Gefahrenerhöhung im Sinn des Art 2 ABS sowie ein grob sorgfaltswidriger Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften und die Instandhaltungspflicht des Versicherungsnehmers nach Art 3 ABS vor.
[13] Die Anerkennungsklausel beziehe sich auf Fälle der vorvertraglichen Anzeigepflicht und sei hier nicht einschlägig. Auf den Risikoausschluss habe diese Klausel keine Auswirkung. Darüber hinaus komme diese Bestimmung nicht zur Anwendung, weil weder gefahrerhöhende Umstände in den Antrag aufgenommen worden seien noch ein Risikobericht erstellt worden sei. Entgegen den Behauptungen der Klägerin sei auch kein vorbestehender Versicherungsvertrag übernommen, sondern ein Neuvertrag abgeschlossen worden. Eine vorhandene Einsturzgefahr oder statische Probleme hinsichtlich der zu versichernden Gebäude seien der Beklagten nicht angezeigt worden.
[14] Aufgrund der in Art 6 AStB enthaltenen strengen Wiederherstellungsklausel sei der Ersatz mit dem Verkehrswert begrenzt, sofern nicht eine Wiederherstellung binnen drei Jahren sichergestellt sei. Bis zur Vorlage von Rechnungen über die erfolgte Wiederherstellung sei ein über den Verkehrswert hinausgehender Ersatz ausgeschlossen. Der Schaden am Betriebsgebäude rechtfertige darüber hinaus keine Neuwertreparatur, eine partielle Reparatur sei tunlich. Soweit die Klägerin den Ersatz weiterer Aufwendungen begehre, sei das Klagsvorbringen unschlüssig. Die geltend gemachten Kosten für eine Schneeräumung würden die von der Klägerin zu erfüllende allgemeine Verkehrssicherungspflicht betreffen. Es handle sich um Sowiesokosten, die nicht auf die Beklagte überwälzt werden könnten.
[15] Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren im Umfang von 372.976,77 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab.
[16] Das Berufungsgericht gab der dagegen ausschließlich von der Beklagten erhobenen Berufung Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wurde. Das Erstgericht habe der Klägerin 310.000 EUR für das Hallengebäude, 58.914,27 EUR für das Betriebsgebäude und 4.062,50 EUR an sonstigen Kosten für die Schneeräumung zugesprochen. Aufgrund der strengen Wiederherstellungsklausel nach Art 6 Abs 2 lit a AStB könnten jedoch vorliegend Kosten der Wiederherstellung nicht zustehen. Die Klägerin habe nämlich gar nicht behauptet, dass bereits verbindliche Verträge über die Wiederherstellung oder Sanierung der Gebäude geschlossen worden wären, sondern sich lediglich auf teilweise eingeholte Angebote gestützt. Dies genüge nicht zur Erfüllung der Wiederherstellungsklausel. Damit sei das Klagebegehren, soweit es auf den Ersatz von Wiederherstellungs- und Sanierungskosten (368.914,27 EUR) gerichtet sei, unschlüssig und schon aus diesem Grund unberechtigt. Den Ersatz eines Zeitwerts der Gebäude habe die Klägerin nicht geltend gemacht, sodass ein solcher Anspruch nicht weiter zu prüfen sei. Ein Ersatz von Kosten für die von der Klägerin durchgeführte Schneeräumung stehe nicht zu, weil der vom Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Rettungsobliegenheit selbst aufgewendete Zeitaufwand nicht ersatzfähig sei.
[17] Die ordentliche Revision sei zulässig, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein bloßer Zeitaufwand, den der Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Rettungsobliegenheit aufwende, ersatzfähig sei.
[18] In ihrer dagegen erhobenen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung des Berufungsurteils dahin, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[19] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[20] Die Revision ist teilweise zulässig, sie ist im Sinn des Aufhebungsantrags auch teilweise berechtigt.
Zu I.:
[21] Die Klägerin beantragt in der Revision, dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben. Dabei übergeht sie, dass die erstinstanzliche Abweisung eines Teils des Klagebegehrens, nämlich des Zahlungsbegehrens im Umfang von (richtig) 39.235,96 EUR samt Zinsen sowie des Feststellungsbegehrens, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Dieser Betrag ergibt sich daraus, dass das Erstgericht die geltend gemachte Versicherungsleistung nur mit einem Betrag von 372.976,77 EUR als berechtigt ansah und das Mehrbegehren nicht zuerkannte. Dagegen hat sich die Klägerin nicht mit Berufung gewendet. In diesem Umfang ist die Revision daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu II.:
[22] 1. Die Revision vertritt den Standpunkt, die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Wiederherstellungsklausel sei erfüllt. Sie macht neben einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin zu Unrecht als unschlüssig qualifiziert und eine etwaige Unschlüssigkeit überdies nicht mit den Parteien erörtert. Dadurch habe es die Klägerin in unzulässiger Weise mit einer von ihr nicht vorhersehbaren Rechtsansicht überrascht und ihr die Möglichkeit genommen, ein entsprechend substantielles Vorbringen zu erstatten.
[23] 1.1. Der vorliegende Versicherungsvertrag enthält unstrittig eine sogenannte „strenge Wiederherstellungsklausel“. Ihr Zweck ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte (RS0120711 [T2, T4]). Die strenge Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung stellt eine Risikobegrenzung dar (vgl RS0081840 [T1]). Für die praktisch gängigen Klauseln – wie hier – bedeutet sie, dass zunächst im Versicherungsfall nur ein Anspruch auf den Zeitwert entsteht und der Restanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechten) Sicherung abhängt (RS0120710). Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben (RS0111471).
[24] 1.2. Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0081868; RS0112327; RS0119959). Eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden. Es muss ausreichen, dass angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht (RS0112327; RS0119959). Der Abschluss eines bindenden Vertrags über die Wiederherstellung ist grundsätzlich ausreichend (7 Ob 167/14f; 7 Ob 32/22i; 7 Ob 180/24g). Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur ist für die Sicherung der Wiederherstellung hingegen nicht ausreichend (RS0112327 [T5]).
[25] 1.3. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich auf die Einholung von Angeboten und Kostenvoranschlägen für den Wiederaufbau und die Reparatur der Gebäude gestützt hat, ohne jedoch eine bereits erfolgte Wiederherstellung oder eine entsprechende Auftragserteilung zu behaupten. Insbesondere brachte die Klägerin nicht vor, mit der Wiederherstellung bereits begonnen oder diese sonst in einer nach außen erkennbaren Weise – etwa durch die Erteilung bindender Aufträge – gesichert zu haben. Ausgehend vom eigenen erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin ist damit die Fälligkeit der „Neuwertspanne“ nicht eingetreten (vgl 7 Ob 171/24h).
[26] 1.4. Das Berufungsverfahren ist insoweit auch nicht mangelhaft geblieben. Es bedarf nämlich keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen – insbesondere in Richtung einer Unschlüssigkeit – erhoben hat (RS0037300 [T41]; RS0120056 [T4]). Da die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Wiederherstellungsklausel hingewiesen und ausgeführt hat, dass diese durch die bloße Vorlage von Kostenvoranschlägen oder durch persönliche Absichtserklärungen nicht erfüllt werde, sowie eine über den Verkehrswert hinausgehende Ersatzleistung bestritten hat, durfte das Berufungsgericht das Klagebegehren hinsichtlich der „Neuwertspanne“ ohne Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung als unschlüssig und daher als nicht berechtigt beurteilen.
[27] 1.5. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Rechtssache unrichtig beurteilt, wenn der Entscheidung unzulässige überschießende Feststellungen zugrunde gelegt werden (RS0040318 [T2]; RS0036933 [T10, T11, T12]; RS0037972 [T11]; RS0112213 [T1, T4]). Feststellungen sind „überschießend“, wenn sie nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen gedeckt sind (vgl RS0037972). Sie dürfen allerdings bei der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendung bewegen (RS0040318; RS0036933 [T6]). Die Revision vertritt den Standpunkt, die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin über den Abschluss eines Werkvertrags zur Wiederherstellung der Gebäude sei als überschießendes Beweisergebnis verwertbar gewesen. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch schon deshalb als nicht zielführend, weil das Erstgericht keine – auch nicht überschießenden – Feststellungen über eine bereits erfolgte Wiederherstellung der Gebäude oder über konkret erteilte Aufträge hierzu getroffen hat. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Aussage einer Partei ein entsprechendes Prozessvorbringen nicht zu ersetzen vermag (RS0038037; RS0040318 [T7]).
[28] 1.6. Das Berufungsgericht ist somit zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nach dem bisherigen Stand des Verfahrens einen Anspruch der Höhe nach nicht erfolgreich auf einen von der Beklagten zu leistenden Ersatz des ortsüblichen Bauwerts nach Art 6 Abs 2 lit a AStB zu stützen vermag.
[29] 2.1. Die Revision macht darüber hinaus geltend, der Klägerin stehe jedenfalls der Zeitwert der Gebäude als Ersatzleistung nach Art 6 AStB zu; die Vorinstanzen hätten diesen Anspruch nach entsprechender Erörterung mit den Parteien und unter Klärung der Höhe des Zeitwerts zusprechen müssen.
[30] 2.2. Auf eine Ersatzleistung nach dem Zeit- oder Verkehrswert der Gebäude ging die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein. Zwar bedarf es – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen, insbesondere im Hinblick auf eine Unschlüssigkeit, erhoben hat. Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz jedoch lediglich geltend gemacht, dass mangels Wiederherstellung oder entsprechender Sicherung eine über den Verkehrswert hinausgehende Ersatzleistung ausgeschlossen sei; die Schlüssigkeit des Klagebegehrens hinsichtlich einer Ersatzleistung für das Betriebs- und das Hallengebäude als solcher zog sie hingegen nicht in Zweifel. Vielmehr ging die Beklagte selbst davon aus, dass sich der Umfang einer allfälligen Ersatzleistung (bloß) nach dem Zeit- bzw Verkehrswert der Gebäude richte, machte sie doch nicht zuletzt in ihrer Berufung insoweit auch einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Dass der Klägerin mangels Wiederherstellung oder deren Sicherung überhaupt keine Ersatzleistung nach Art 6 AStB zustehe, wurde von der Beklagten demgegenüber nicht eingewendet.
[31] 2.3. In einem solchen Fall entspricht es jedoch dem Gebot eines fairen Verfahrens, die maßgebliche Höhe dieses Zeit- oder Verkehrswerts mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu entsprechendem konkreten Vorbringen zu geben (vgl 7 Ob 186/13y; 7 Ob 111/09p). Soweit das Berufungsgericht daher das Klagebegehren hinsichtlich der geltend gemachten Ersatzleistung für das Betriebs- und das Hallengebäude wegen Unschlüssigkeit als unberechtigt beurteilt hat, erweist sich die Rechtssache als noch nicht entscheidungsreif.
[32] 2.4. Davon sind die von der Klägerin geltend gemachte Position „Ersatzleistung Hallengebäude“ in Höhe von 321.670 EUR, wovon durch das Erstgericht jedoch bereits ein Teilbetrag von 11.670 EUR rechtskräftig abgewiesen wurde, sowie die Position „Ersatzleistung Betriebsgebäude“ in Höhe von 30.000 EUR betroffen, gesamt somit ein Teil des Klagebegehrens in Höhe von 340.000 EUR. Insoweit ist die Revision daher teilweise berechtigt. In diesem Umfang sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und ist die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
[33] 2.5. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Frage einer Entschädigung nach dem Zeit- oder Verkehrswert gemäß Art 6 AStB mit den Parteien zu erörtern haben.
3. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache darüber hinaus aus den nachstehenden Erwägungen noch nicht entscheidungsreif:
3.1. Primäre Risikobegrenzung
[34] 3.1.1. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren versichert sind (RS0080166 [insb T10]).
[35] 3.1.2. Die primäre Risikoumschreibung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten definiert die versicherte Gefahr der Schneedruckschäden gemäß Art 1 Abs 2 lit c AStB als Schäden, die an den versicherten Sachen durch das Gewicht der auf diesen angesammelten Schneelast verursacht werden. Nach Art 1 Abs 2 lit c iVm Abs 3 AStB ist eine Zerstörung oder Beschädigung versichert, die auf der unmittelbaren Einwirkung eines der in Abs 1 genannten Schadenereignisse beruht oder nachweisbar die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses ist. Das Erfordernis der „unmittelbaren“ Einwirkung von Naturgewalten ist eine primäre Risikobeschreibung (RS0128833). Unmittelbares Einwirken ist gegeben, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist (RS0127591; vgl RS0109771). Eine unmittelbare Einwirkung der Naturgewalt ist immer dann gegeben, wenn die versicherte Sache sofort in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt (7 Ob 214/24g; 7 Ob 126/25t). „Unvermeidlich“ ist jede weitere (durch Vermittlung von Zwischentatsachen herbeigeführte) adäquate Folge, unabhängig davon, ob sie abzuwenden gewesen wäre oder nicht (7 Ob 214/24g; vgl RS0080644).
[36] 3.1.3. Die Klägerin macht geltend, dass die Schäden auf die versicherte Gefahr „Schneedruck“ zurückzuführen seien und im Fall des Betriebsgebäudes ein hierdurch verursachter Wassereintritt eingetreten sei. Hinsichtlich des Betriebsgebäudes steht bislang lediglich unspezifisch fest, dass der entstandene Schaden „unter anderem durch Schneedruck“ ausgelöst wurde. Damit ist die Sachverhaltsgrundlage jedoch noch unzureichend, um abschließend beurteilen zu können, ob am Betriebsgebäude ein Schneedruckschaden im Sinn der Versicherungsbedingungen eingetreten ist. Zum Hallengebäude steht bislang ebenso wenig fest, inwieweit dieses aufgrund der Schneelast oder anderer Umstände eingestürzt ist. Es bedarf daher weiterer Feststellungen, insbesondere zur konkreten Schadensursache und deren kausalem Zusammenhang mit dem Schneeereignis.
3.2. Sekundäre Risikobegrenzung
[37] 3.2.1. Der Risikoausschluss wegen Baufälligkeit nach Art 1 Abs 7 lit e AStB greift bei einem Gebäude, wenn sich dieses in einem baufälligen Zustand befindet bzw ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wurde. Ein Gebäude wird allgemein dann als „baufällig“ bezeichnet, wenn es sich in einem äußerst schlechten baulichen Zustand befindet, also durch geringste, atypische Anlässe vom Einsturz bedroht ist (7 Ob 274/06d; 7 Ob 225/15m; 7 Ob 101/17d). Baufälligkeit und die hier für bestimmte Objektbereiche festgestellte mangelhafte Errichtung sind verschiedene Risikoausschlüsse (7 Ob 48/15g; 7 Ob 101/17d). Auch werden für den ersteren Risikoausschluss eine solche Baufälligkeit (die allenfalls zeitlich nach und völlig unabhängig von einer mangelhaften Errichtung eintreten kann) und mangelhafte Errichtung nicht kumulativ vorausgesetzt, sondern handelt es sich um zwei unterschiedliche Tatbestände (7 Ob 48/15g).
[38] 3.2.2. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich des Hallengebäudes auf den Risikoausschluss wegen Baufälligkeit. Eine abschließende Beurteilung ist nach dem bislang festgestellten Sachverhalt jedoch nicht möglich. Zwar hat das Erstgericht mehrere bautechnische und statische Mängel festgestellt und ausgeführt, dass das Gebäude der Normschneelast nicht standhalten konnte. Ob sich das Hallengebäude jedoch in einem derart schlechten baulichen Zustand befand, dass es bereits durch geringste, atypische Anlässe vom Einsturz bedroht war, lässt sich daraus noch nicht beurteilen. Insoweit sind auch hier weitere Feststellungen erforderlich, um den konkreten Zustand des Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadensereignisses zu klären.
[39] 3.2.3. Soweit die Klägerin dem Risikoausschluss wegen Baufälligkeit die Anerkennungsklausel in den „erweiterten Deckungsverbesserungen“ entgegenhält, erweist sich dies als nicht zielführend. Mit einer Anerkennungsklausel übernimmt der Versicherer grundsätzlich nur die alleinige Umschreibung des Risikos also der primären Risikoumschreibung, sodass der Versicherungsnehmer von allen Angaben dazu (ausgenommen arglistig verschwiegene Umstände) befreit ist (7 Ob 301/02v; 7 Ob 34/16z; 7 Ob 130/18w). Die vorliegende Anerkennungsklausel stellt ausdrücklich eine Ergänzung zu Art 1 ABS dar und ist auf den hier eingewendeten sekundären Risikoausschluss wegen Baufälligkeit nicht anwendbar.
3.3. Obliegenheitsverletzung
[40] 3.3.1. Die Beklagte behauptet eine Verletzung der Obliegenheit nach Art 5 Abs 1 lit a AStB, da die Klägerin die Schneemassen auf den Gebäudedächern nicht ausreichend geräumt habe. Eine abschließende Beurteilung ist auch hier bislang nicht möglich. Zwar steht fest, dass die Klägerin mangels Verfügbarkeit keine externen Unternehmen mit den Arbeiten beauftragen konnte. Aus dem bislang festgestellten Sachverhalt lässt sich hingegen nicht entnehmen, ob und unter welchen Umständen es der Klägerin – etwa durch den erweiterten Einsatz eigener Mitarbeiter – auf sonstige Weise möglich gewesen wäre, die Gebäudedächer ausreichend vom Schnee zu befreien. Damit lässt sich derzeit nicht beurteilen, ob der Klägerin eine grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit vorzuwerfen ist.
[41] 3.3.2. Im Verfahren ist auch strittig, ob die Klägerin eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach Art 2 ABS bzw eine Verletzung der Sicherheitsvorschrift nach Art 3 ABS zu verantworten hat und wenn ja, welcher Verschuldensgrad ihr vorzuwerfen ist. Die Beklagte stützt sich dazu insbesondere darauf, dass keine Baubewilligung vorgelegen habe, die versicherten Gebäude bautechnisch und statisch mangelhaft gewesen seien und die Klägerin diese Gebäude nicht nach Art 4 AStB instand gehalten habe. Hierbei wird im fortgesetzten Verfahren folgendes zu beachten sein:
[42] Eine Gefahrerhöhung nach § 23 Abs 1 VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen (RS0080357; RS0080237). Darunter wird ein Gefährdungsvorgang verstanden, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrenzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist (RS0080491). Allgemein übliche, das Durchschnittsrisiko kennzeichnende Gefahrenerhöhungen und solche, deren Unterstellung unter die §§ 23 ff VersVG den Versicherungsschutz der Mehrzahl der Versicherungsnehmer erheblich entwerten würde, sind mitversichert (RS0130147). Nur eine vom Versicherungsnehmer willkürlich herbeigeführte Gefahrenerhöhung hat Leistungsfreiheit nach § 25 Abs 1 VersVG zur Folge. Dem Wissen des Versicherungsnehmers um die Gefahrenerhöhung steht dessen verschuldetes Nichtwissen gleich, wenn dieses so schwer ins Gewicht fällt, dass es wegen der Sinnfälligkeit der Gefahr (dem Wissenmüssen) einer positiven Kenntnis gleichkommt (RS0080030). Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften sind die wichtigste Gruppe von Gefahrenerhöhungen (7 Ob 7/21m). Soweit hingegen ein gefahrenerhöhender Umstand schon im Zeitpunkt des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags bestand, muss schon mangels nachträglicher Änderung der Sachverhaltsgrundlage nicht geprüft werden, ob überhaupt eine Gefahrerhöhung im Sinn von Art 2 ABS bzw § 23 VersVG vorliegen könnte (vgl 7 Ob 204/22h).
[43] 4.1. Die Revision bekämpft weiters die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach bloßer Zeitaufwand, den der Versicherungsnehmer für die Erfüllung der ihn treffenden Rettungsobliegenheit – hier für die von der Klägerin vorgenommenen Schneeräumarbeiten – aufwendet, nicht nach Art 7 AStB ersatzfähig sei.
[44] 4.2. Dem tritt die Revision nur mit den Ausführungen entgegen, dass zumindest analog dem beispielsweisen Kostenanspruch von Haushaltsmitgliedern bei Pflege von verletzten Personen bzw Durchführung von Haushaltstätigkeiten für diese ein Entlohnungsanspruch für körperliche Schwerstarbeit bei Schneeräumen durch den Geschäftsführer einer juristischen Person jedenfalls ersatzfähig erscheine; einen anderen Schluss ließen auch die Versicherungsbedingungen nicht zu. Insofern ist die Revision zu diesem selbständigen Streitpunkt jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt, zumal sich die Klägerin darin mit den Argumenten des Berufungsgerichts bzw dessen tragender Begründung nicht auseinandersetzt (RS0043603 [T9, T16]).
[45] Das Berufungsgericht hat seine Rechtsansicht ausführlich und mit Zitaten belegt begründet. Die Revision hält dem lediglich unsubstanziiert entgegen, ein Entlohnungsanspruch scheine zu bestehen. Aus welchen Gründen die von der Klägerin beispielhaft genannten Fälle hier einschlägig sein sollen, legt die Revision nicht dar und ist dies auch nicht ersichtlich, erstrecken sich diese doch erkennbar auf schadenersatzrechtliche Ansprüche und den Einsatz der Arbeitskraft dritter Personen, nicht aber den eigenen Zeitaufwand des Geschädigten. Ebenso wenig zeigt die Klägerin auf, inwieweit der nicht näher begründete Verweis auf Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen zu Aufräumungs-, Abbruch-, De- und Remontage- und Isolierungskosten sowie zu Kosten für Sachverständige relevant sein soll.
[46] Soweit die Revision darüber hinaus auf eine Bestimmung in den erweiterten Deckungsverbesserungen abstellt, wonach bei der Schadensbehebung für Arbeitsleistungen des eigenen Personals des Versicherungsnehmers ein angemessener Gemeinkostenzuschlag anerkannt wird, legt sie ihrer rechtlichen Argumentation nicht nur das bisherige tatsächliche Vorbringen, sondern neu vorgebrachte Tatsachen zugrunde, weshalb ihre diesbezüglichen Ausführungen gegen das Neuerungsverbot verstoßen und damit unbeachtlich sind (RS0016473 [T10, T13]).
[47] 4.3. Der Streitpunkt der Schneeräumungskosten ist damit abschließend erledigt, womit darauf im fortgesetzten Verfahren nicht mehr einzugehen ist.
[48] 5. Im Ergebnis war der Revision somit teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern und aufzuheben.
[49] 6. Die Kostenentscheidung beruht in Bezug auf das Teilurteil auf § 52 Abs 4 ZPO und in Bezug auf den Aufhebungsbeschluss auf § 52 Abs 1 Satz 3 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
