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§ 30 VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1959

§ 30.

Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.

Schlagworte

Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026445

alte Dokumentnummer

N2195937397J

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