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§ 29 VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1959

§ 29.

Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.

Schlagworte

Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026444

alte Dokumentnummer

N2195937396J

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