Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, 1. der klagenden Partei EUR 44.000 samt 4 % Zinsen seit 1. 3. 2005 zu bezahlen und 2. „der klagenden Partei die anfallenden Kosten der Wiederherstellung eines funktionell gleichwertigen Gebäudes zuzüglich 4 % Zinsen seit 1. 3. 2005 zu ersetzen, soweit das Gebäude vom Kläger binnen drei Jahren ab 1. 2. 2005 wieder aufgebaut wird, im Sinne und Umfang des Art 6 AStB und zwar in dem Umfang, als die Kosten hiefür den im Punkt 1. geltend gemachten Verkehrswert überschreiten, dies bis zur Höhe der Versicherungssumme, die dem Versicherungsverhältnis zwischen den Streitteilen zugrunde liegt", wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten der Partei die mit EUR 5.105,72 (darin enthalten EUR 614,87 an USt und EUR 1.416,50 an Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die mit EUR 8.737,09 (darin enthalten EUR 801,35 an USt und EUR 3.929 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschaden-Versicherung Fassung 1986" (AStB 1986) und die „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung" (ABS) zugrunde.
Die AStB 1986 lauten:
„....
Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen
Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.
Besonderer Teil
Art 1
Versicherte Gefahren und Schäden
(1) Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck,...
(2) Im Sinne dieser Bedingungen sind
...
c) Schneedruckschäden
Schäden, die an den versicherten Sachen durch das Gewicht der auf diesen angesammelten Schneelast verursacht werden;
....
(3) Der Versicherer ersetzt den Wert bzw die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn die Zerstörung oder Beschädigung
a) auf der unmittelbaren Einwirkung eines der in Abs 1 genannten Schadensereignisse beruht ....
(7) Der Versicherer haftet nicht
....
e) für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass sich die versicherten Gebäude in einem baufälligen Zustand befanden bzw ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wurden... Art 4 Sicherheitsvorschriften
Ergänzung zu Art 3 ABS:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versicherten Gebäude,
vor allem das Dachwerk, laufend instand zu halten.
...."
Art 3 ABS lautet:
„Sicherheitsvorschriften
....
(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadensfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadensfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadensfalles trotz Ablauf der Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
(3) Im Übrigen gilt § 6 VersVG. ...."
Am 1. 2. 2005 stürzte ein als Remise bezeichnetes, von dem Versicherungsvertrag umfasstes Gebäude ein, wodurch Totalschaden entstand. Dieses Gebäude hatte der Vater des Klägers um 1900 errichten lassen. Im Jahr 1983 übernahm der Kläger im Alter von 33 Jahren die Landwirtschaft von seinem Vater und schloss den Versicherungsvertrag ab. Bei der Übernahme der Landwirtschaft ging er aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Remise davon aus, dass sie eine „gehängte" Konstruktion habe und dass die Aufhängung mittels mindestens ca 10 cm breiter Bandeisen vorgenommen worden sei. Pläne von der Errichtung des Gebäudes sah der Kläger nie. Tatsächlich wurden Bandeisen nicht verwendet.
Zum Zeitpunkt des Einsturzes des Gebäudes lag auf dem Dach eine 12 bis 15 cm hohe Schneeschicht. Sie war aus technischer Sicht lediglich die „auslösende Ursache" für den Einsturz des Gebäudes. Letztlich kommen nur zwei Ursachen in Betracht. Entweder war eine Holzstrebe im Dachbereich wegen Insektenbefalls oder Fäulnis nicht mehr funktionstüchtig oder die statische Konstruktion des Gebäudes war mangelhaft. Dass das Gebäudes bei größerer Schneelast trotz einer allenfalls statisch mangelhaften Konstruktion nicht schon früher eingestürzt ist, kann dadurch erklärt werden, dass der langsame Verfall des Bauwerks mit dem statischen Fehler erst im Laufe der Zeit zusammenwirkten. Ohne eine dieser beiden Ursachen hätte die 12 bis 15 cm dicke Schneeschicht nie zum Einsturz des Gebäudes führen können. Welche der beiden Ursachen letztlich gegeben war, ist nicht feststellbar.
In einem feuchtigkeitsgeschützten Raum, wie einem Dachstuhl, erfüllt das Holz, wenn es nicht bestimmten Witterungen ausgesetzt wird, seine Funktion auch 300 Jahre lang. Ein Fäulnis- oder Insektenbefallprozess beginnt dann, wenn das Holz eine Feuchtigkeit von über 18 % aufweist, was geschieht, wenn es einer immer wiederkehrenden Wasserzufuhr ausgesetzt ist, wie dies aufgrund eines Defekts in der Dachdeckung naheliegend ist. Der Kläger hatte weder von einer statisch mangelhaften Konstruktion noch von einer mit Fäulnis oder Pilz befallenen Holzstrebe im Dachstuhlbereich Kenntnis. Dass eine von Fäulnis oder Pilz befallene Holzstrebe im Dachbereich oder ein Defekt in der Dachdeckung vom Boden aus wahrgenommen werden konnte, ist nicht feststellbar. Der Kläger hat die Dichtheit der Dachdeckung und die Beschaffenheit der Holzstreben weder selbst geprüft noch durch Dritte prüfen lassen.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil die Klagsansprüche als dem Grunde nach zu Recht bestehend. In rechtlicher Hinsicht kam es zu dem Ergebnis, dass Art 1 Abs 7 lit e AStB als Obliegenheit zu qualifizieren sei, woraus folge, dass der Kläger bezüglich beider in Betracht kommenden Einsturzursachen den Beweis erbringen könne, dass ihn an der Obliegenheitsverletzung kein Verschulden treffe. Mangels eines für den Kläger erkennbaren baufälligen Zustandes des Gebäudes, der sich auf einen bei der Errichtung unterlaufenen statischen Fehler gründe, sei ein Verschulden des Klägers an der Nichtbehebung dieses Mangels zu verneinen. Da der Kläger die Dichtheit der Dachdeckung oder den Zustand des Dachstuhles weder selbst durch zielführende Maßnahmen geprüft habe noch durch dritte Personen habe prüfen lassen, liege dem Kläger an der unterlassenen Sanierung eine leichte Fahrlässigkeit zur Last. Ungeachtet dessen sei die Leistungspflicht der Beklagten aufgrund der alternativen Kausalität zu bejahen, da ein Verschulden des Klägers bezüglich der alternativen zweiten Einsturzursache (statischer Mangel) nicht gegeben sei. Die lediglich alternative Möglichkeit, dass das Gebäude auch wegen unterbliebener Sanierung eingestürzt sein könnte, könne nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen.
Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil. Der materielle Inhalt einer Versicherungsbedingung, nicht ihre äußere Erscheinungsform sei dafür entscheidend, ob es sich um eine Risikobegrenzung oder um eine Obliegenheit handle. Die primäre Risikobeschreibung der „Schneedruckschäden" enthalte keine nähere Determinierung des „Gewichtes" der „angesammelten Schneelast", sodass jedes noch so geringe Gewicht einer noch so dünnen Schneedecke, sofern sie eine versicherte Sache beschädige, die primäre Risikoumschreibung erfülle. Art 1 Abs 7 lit e AStB 1986 habe daher seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung in den AStB den Zweck, das versicherte Risiko einzugrenzen und Gebäude, die allein aufgrund ihres baufälligen Zustandes bzw ihres mangelhaften Erhaltungszustandes durch das zusätzliche Gewicht der darauf angesammelten Schneelast Schaden nehmen, vom Versicherungsschutz auszunehmen. Diese Auslegung decke sich mit der im österreichischen Schrifttum vertretenen Ansicht, wonach die Haftung des Versicherers ausgeschlossen sei, wenn ein versichertes Gebäude baufällig oder mangelhaft instandgehalten worden sei. Es sei daher zwischen den Ausschlüssen der „Baufälligkeit" und der „mangelhaften Instandhaltung" sowie verschiedenen Ursachen der „Baufälligkeit" zu unterscheiden. Als „baufällig" werde ein Gebäude bezeichnet, das sich in einem schlechten baulichen Zustand befinde und vom Einsturz bedroht sei. Dies könne verschiedene Ursachen haben, wie etwa fehlerhafte Statik oder mangelhafte Instandhaltung des Gebäudes, die zu einem Verlust der Festigkeit relevanter Bauteile führe. Soweit der baufällige Zustand des Gebäudes Folge einer mangelhaften Instandhaltung des Gebäudes durch den Versicherungsnehmer sei, liege kein Risikoausschluss, sondern eine verhüllte Obliegenheit vor, weil dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten, nämlich die Instandhaltung des Gebäudes, abverlangt werde. Diese Auslegung decke sich mit Art 4 der AStB, der den Versicherungsnehmer ausdrücklich verpflichte, die „versicherten Gebäude, vor allem das Dachwerk, laufend instandzuhalten". Nur soweit die Baufälligkeit des Gebäudes auf eine - bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages vorhandene - Fehlerhaftigkeit der statischen Konstruktion zurückzuführen sei, liege eine Risikobegrenzung vor, weil der Gefahrenumstand eines Konstruktionsfehlers des versicherten Objektes von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen worden sei. Die Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses treffe den Versicherer. Dieser Beweis sei der Beklagten nicht gelungen, da nicht feststellbar sei, welche der beiden möglichen Ursachen tatsächlich zum Einsturz der Remise geführt habe. Der Einsturz hätte auch auf Verletzung der Obliegenheit zur (laufenden) Instandhaltung des Gebäudes durch den Versicherungsnehmer zurückgeführt werden können. Art 4 AStB normiere eine (vorbeugende) Obliegenheit im Sinn des § 6 Abs 2 VersVG zum Zweck der Verminderung der Gefahr bzw der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr, die nach Art 3 Abs 2 ABS - von § 6 VersVG zum Vorteil des Versicherungsnehmers zulässigerweise abweichend - den Versicherer (nur) im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung durch den Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung befreie. Dem Kläger, der von einer mit Fäulnis oder Pilz befallenen Holzstrebe im Dachstuhlbereich keine Kenntnis gehabt habe, sei aber keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Dichtheit der Dachdeckung oder die Beschaffenheit der Holzstreben ohne Anlass nicht weiter untersucht habe. Berücksichtige man, dass Holz in einem feuchtigkeitsgeschützten Raum, wie einem Dachstuhl, wenn es nicht bestimmten Witterungen ausgesetzt sei, seine Funktion auch 300 Jahre lang erfülle und dass nicht feststehe, dass ein Defekt in der Dachdeckung vom Boden aus wahrzunehmen gewesen sei, so könne dem Kläger das Unterlassen von Überprüfungsmaßnahmen des um 1900 errichteten Gebäudes nicht als auffallende Sorglosigkeit vorgeworfen werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil es an oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob Art 1 Abs 7 lit e AStB 1986 im Sinn einer Risikobegrenzung oder einer verhüllten Obliegenheit auszulegen sei. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Entscheidung der Frage, ob in einer Allgemeinen Versicherungsbedingung ein Risikoausschluss oder eine (verhüllte) Obliegenheit umschrieben ist, ist nicht die äußere Erscheinungsform (die Formulierung) der Versicherungsklausel, sondern deren materieller Inhalt ausschlaggebend. Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme; das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt. Obliegenheiten hingegen erfordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung. Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss dies im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des § 15a VersVG auch dann nach § 6 VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss konstruiert sind (verhüllte Obliegenheit). Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes, meist vorbeugendes oder auch dokumentierendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zum Beispiel den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung (7 Ob 47/00p, 7 Ob 70/03z, 7 Ob 41/04m, 7 Ob 179/05g, je mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann Art 1 Abs 7 lit e AStB 1986, nach dem der Versicherer nicht für Schäden haftet, die dadurch entstehen, „dass sich die versicherten Gebäude in einem baufälligen Zustand befanden bzw ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wurden", nur so verstanden werden, dass damit das Risiko des Versicherers begrenzt werden soll, also ein Risikoausschluss vereinbart wurde (vgl auch Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht³, S. 351). Es sollen damit Schäden ausgeschlossen werden, die an Sachen eintreten, die sich im Versicherungsfall in einem bestimmten, und zwar das Schadensrisiko erhöhenden Zustand befinden. Unter Berücksichtigung der Vertragsauslegungsgrundsätze, die sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers orientieren (RIS-Justiz RS0050063, RS0008901), ergibt sich aus dem Zusatz „bzw ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wurden" nichts anderes. Es wird nur verdeutlicht, dass es auf den baufälligen Zustand ankommt, unabhängig davon, ob daran Erhaltungsarbeiten vorgenommen wurden oder ob durchgeführte Erhaltungsarbeiten unzulänglich waren oder nicht. Die Versicherungsbedingung bezieht sich also nicht vordergründig auf ein Verhalten des Versicherungsnehmers, sondern auf den Zustand der Sache. Aus dem Sinn der Versicherung und den Bedingungen ergibt sich klar, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf die Erhaltung von an sich baufälligen Gebäuden bezieht, sondern auf den Schutz vor Schäden, die primär durch den Schneedruck verursacht werden. Art 4 der zitierten Bedingungen, der eindeutig ein Verhalten des Versicherungsnehmers in den Vordergrund stellt und eine Obliegenheit darstellt, bezieht sich hingegen auf andere Zustände des Gebäudes, die nicht so gravierend sind wie der Extremfall der Baufälligkeit.
Was unter dem Begriff „baufällig" zu verstehen ist, ist nicht näher definiert. Legt man den Begriff nach § 914 ABGB aus, so wird ein Gebäude allgemein als „baufällig" bezeichnet, das sich in einem äußest schlechten baulichen Zustand befindet, also durch geringste, atypische Anlässe vom Einsturz bedroht ist.
Ist nun ein Gebäude - wie hier - in einem Zustand, dass eine Schneelast von 12 bis 15 cm zum Einsturz führt, so ist es im Sinn der Bedingungen baufällig, kommt es doch in der Gegend, in der das versicherte Objekt stand, regelmäßig zu weit höheren Schneelasten, denen die Dächer standhalten müssen. Es steht fest, dass die - relativ geringe - Schneemenge nicht zum Einsturz des Gebäudes hätte führen können, wenn es nicht bereits gravierende statische Mängel aufgrund seiner Konstruktion (im Zusammenwirken mit dem Verfall des Gebäudes im Laufe der Zeit) oder aufgrund einer fäulnis- oder pilzbefallenen Holzstrebe aufgewiesen hätte. Da also das versicherte Gebäude im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach den Feststellungen als baufällig im Sinn des Art 1 Abs 7 lit e AStB 1986 zu beurteilen ist, ist die Beklagte infolge des vereinbarten Risikoausschlusses leistungsfrei.
Es erübrigt sich, weiter auf die Obliegenheit nach Art 4 AStB 1986 einzugehen.
Das Zwischenurteil ist daher in ein klagsabweisendes (End)Urteil abzuändern (RIS-Justit RS0040791, RS0036749). Damit erübrigt sich auch die Frage, ob über ein Feststellungsbegehren (Punkt 2. des Klagebegehrens) überhaupt mit Zwischenurteil entschieden werden kann (vgl RIS-Justiz RS0106407).
Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 41 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf §§ 50, 41 ZPO. Der Ansatz der Revisionskosten beträgt nur EUR 1.001,40, an Pauschalgebühr wurden entsprechend TP 3 GGG lediglich EUR 2.337 eingezogen.
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