OGH 7Ob18/76 (RS0040791)

OGH7Ob18/7621.2.2023

Rechtssatz

Bei stattgebender Erledigung eines Rechtsmittels gegen ein bejahendes Zwischenurteil hat das Rechtsmittelgericht an dessen Stelle ein abweisendes Endurteil zu setzen. Es ist ihm auch nicht verwehrt, die nicht berechtigte Anspruchsquote mit Teilurteil abzuweisen und im Zwischenurteil zum Ausdruck zu bringen, inwieweit es den Anspruch als zu Recht bestehend erachtet (hier: Art 6 Abs 3 AKHB).

Normen

ZPO §393

7 Ob 18/76OGH18.03.1976

Veröff: ZVR 1978/267 S 306

8 Ob 321/98hOGH18.03.1999

nur: Bei stattgebender Erledigung eines Rechtsmittels gegen ein bejahendes Zwischenurteil hat das Rechtsmittelgericht an dessen Stelle ein abweisendes Endurteil zu setzen. (T1)

10 Ob 268/99fOGH11.01.2000

Vgl; nur T1; Beisatz: Wenn der Anspruch dem Grunde nach dargetan ist, besteht kein Anlass, das Zwischenurteil mangels Schlüssigkeit sogleich in ein abweisendes Endurteil abzuändern. (T2)

5 Ob 250/00aOGH26.09.2000

nur T1

7 Ob 274/06dOGH08.03.2007

nur T1

9 Ob 91/09mOGH15.12.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Ist das gegen ein den Anspruch dem Grunde nach ganz oder teilweise bejahendes Zwischenurteil erhobene Rechtsmittel zur Gänze erfolgreich, ist das Zwischenurteil in ein klageabweisendes (End-)Urteil abzuändern. (T3)

2 Ob 3/23iOGH21.02.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19760318_OGH0002_0070OB00018_7600000_001