OGH 1Ob307/75 (RS0036749)

OGH1Ob307/7525.11.2020

Rechtssatz

Schränkt das Gericht das Verfahren auf den Anspruchsgrund ein und stellt sich heraus, dass der Anspruch schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, dann ist nicht ein Zwischenurteil zu fällen, sondern sogleich das gesamte Klagebegehren abzuweisen (JBl 1957,363 ua).

Normen

AußStrG 2005 §36 Abs2
ZPO §189
ZPO §393 Abs1

1 Ob 307/75OGH03.12.1975
7 Ob 516/78OGH16.02.1978
7 Ob 621/79OGH03.05.1979

Veröff: SZ 52/73

2 Ob 249/80OGH07.04.1981
7 Ob 35/88OGH23.11.1988

Veröff: VersRdSch 1989,283

9 ObA 164/95OGH06.12.1995
10 Ob 268/99fOGH11.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Wenn der Anspruch dem Grunde nach dargetan ist, besteht kein Anlass, das Zwischenurteil mangels Schlüssigkeit sogleich in ein abweisendes Endurteil abzuändern. (T1)

5 Ob 250/00aOGH26.09.2000

Vgl auch

5 Ob 192/00xOGH27.02.2001

Auch; Veröff: SZ 74/36

8 Ob 294/01wOGH02.07.2002

Auch; Beisatz: Ein dem Grunde nach als nicht zu Recht bestehend erkanntes Leistungsbegehren darf vom Berufungsgericht, auch wenn das Erstgericht ein stattgebendes Zwischenurteil gefällt hat, stets nur mit ziffernmäßig bestimmtem Endurteil abgewiesen werden. (T2)

9 Ob 46/06iOGH07.06.2006

Veröff: SZ 2006/86

5 Ob 198/09tOGH19.01.2010

vgl; Beisatz: Auch im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG gilt, dass ein abweisender Zwischensachbeschluss rechtlich undenkbar ist. (T2) = nunmehr (T2a)<br/>Anm: Änderung der versehentlich doppelt vergebenen Beisatznummer T2 auf T2a - Juni 2023

6 Ob 87/10bOGH24.06.2010

Vgl aber; Beisatz: Im ehelichen Aufteilungsverfahren hat eine einheitliche Endentscheidung zu ergehen. (T3)

2 Ob 15/17wOGH27.04.2017

Auch; Beisatz: Wenn die Vorinstanzen ausgesprochen haben, dass die Klagsforderung dem Grunde nach zur Hälfte bzw zu einem Drittel zu Recht bestehe, das jeweilige Zahlungsmehrbegehren aber entgegen der dazu bestehenden Rechtsprechung nicht ausdrücklich abgewiesen haben, ist angesichts des unzweifelhaften Entscheidungswillens der Vorinstanzen doch von einer impliziten Abweisung auszugehen. (T4)

6 Ob 203/20aOGH25.11.2020

vgl; Beisatz wie T4<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/102

Dokumentnummer

JJR_19751203_OGH0002_0010OB00307_7500000_011

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