Rechtssatz
Schränkt das Gericht das Verfahren auf den Anspruchsgrund ein und stellt sich heraus, dass der Anspruch schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, dann ist nicht ein Zwischenurteil zu fällen, sondern sogleich das gesamte Klagebegehren abzuweisen (JBl 1957,363 ua).
10 Ob 268/99f | OGH | 11.01.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn der Anspruch dem Grunde nach dargetan ist, besteht kein Anlass, das Zwischenurteil mangels Schlüssigkeit sogleich in ein abweisendes Endurteil abzuändern. (T1) |
8 Ob 294/01w | OGH | 02.07.2002 |
Auch; Beisatz: Ein dem Grunde nach als nicht zu Recht bestehend erkanntes Leistungsbegehren darf vom Berufungsgericht, auch wenn das Erstgericht ein stattgebendes Zwischenurteil gefällt hat, stets nur mit ziffernmäßig bestimmtem Endurteil abgewiesen werden. (T2) |
5 Ob 198/09t | OGH | 19.01.2010 |
vgl; Beisatz: Auch im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG gilt, dass ein abweisender Zwischensachbeschluss rechtlich undenkbar ist. (T2) = nunmehr (T2a)<br/>Anm: Änderung der versehentlich doppelt vergebenen Beisatznummer T2 auf T2a - Juni 2023 |
6 Ob 87/10b | OGH | 24.06.2010 |
Vgl aber; Beisatz: Im ehelichen Aufteilungsverfahren hat eine einheitliche Endentscheidung zu ergehen. (T3) |
2 Ob 15/17w | OGH | 27.04.2017 |
Auch; Beisatz: Wenn die Vorinstanzen ausgesprochen haben, dass die Klagsforderung dem Grunde nach zur Hälfte bzw zu einem Drittel zu Recht bestehe, das jeweilige Zahlungsmehrbegehren aber entgegen der dazu bestehenden Rechtsprechung nicht ausdrücklich abgewiesen haben, ist angesichts des unzweifelhaften Entscheidungswillens der Vorinstanzen doch von einer impliziten Abweisung auszugehen. (T4) |
6 Ob 203/20a | OGH | 25.11.2020 |
vgl; Beisatz wie T4<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/102 |
Dokumentnummer
JJR_19751203_OGH0002_0010OB00307_7500000_011