OGH 3Ob126/95 (RS0106407)

OGH3Ob126/9530.10.1996

Rechtssatz

Nicht nur bei Leistungsklagen, sondern auch bei positiven und negativen Feststellungsklagen sowie auch bei Rechtsgestaltungsklagen ist, wenn das Begehren auf Geld oder vertretbare Sachen gerichtet ist, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 393 Abs 1 ZPO die Fällung eines Zwischenurteiles zulässig.

Normen

EO §35 K
ZPO §228 D
ZPO §393

3 Ob 126/95OGH30.10.1996
3 Ob 81/01kOGH20.11.2001

Auch

5 Ob 6/03yOGH08.04.2003

Auch; nur: Nicht nur bei Leistungsklagen, sondern auch bei Feststellungsklagen ist die Fällung eines Zwischenurteiles zulässig. (T1); Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 WGG 1979. (T2); Veröff: SZ 2003/34

7 Ob 276/03vOGH14.01.2004

Auch

6 Ob 187/05aOGH06.10.2005

Gegenteilig; Beisatz: Bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden darf kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden, weil für die Bejahung des Anspruchsgrundes alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen müssen, dann aber schon eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden kann. Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19961030_OGH0002_0030OB00126_9500000_002