Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach hM ist niemand verpflichtet, einen Vertrag nur deshalb abzuschließen, weil er Vorverhandlungen bestimmten Inhaltes geführt hat. Solange der Vertrag nicht zustandegekommen ist, kann kein Partner darauf vertrauen, dass der andere den Vertrag abließen werde, weshalb Aufwändungen im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Vertrag grundsätzlich auf eigenes Risiko vorgenommen werden. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof allerdings auch bereits ausgesprochen, dass grundloses Abstehen vom Vertragsabschluss ausnahmsweise doch ersatzpflichtig machen kann, wenn ein Teil beim anderen die Überzeugung herbeigeführt hatte, der Vertrag werde mit Sicherheit zustandekommen, der Abschluss sei nur noch eine Formsache. Dies gilt besonders dann, wenn dem Erklärenden erkennbar ist, dass sein Partner im Vertrauen auf seine betreffenden Äußerungen Aufwändungen macht bzw wirtschaftliche Dispositionen trifft (4 Ob 515, 516/91, JBl 1992, 118; 9 ObA 43/92, RdW 1992, 350; JBl 1995, 522, 4 Ob 571/95, RdW 1996, 306; Rummel in Rummel3 Rz 9a zu § 867
ABGB).
Mit dieser Judikatur, die auch von der Lehre gebilligt wird (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 17 mwH), stehen die Entscheidungen der Vorinstanzen im Einklang. Die Revisionswerberin, die die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes missversteht, vermag eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen: Wenn sie etwa moniert, das Berufungsgericht habe nicht eindeutig und klar dargelegt, worin es die beim Kläger bestehende Überzeugung, der Vertrag werde mit Sicherheit zustandekommen, sein Abschluss sei also nur mehr Formsache, erblicke, werden lediglich für den Einzelfall maßgebende Umstände angesprochen, die auf Grund dieser Einzelfallbezogenheit keinen tauglichen Grund für die Zulassung der Revision darstellen, zumal im Gegensatz zu den Revisionsbehauptungen feststeht, dass der Gemeinderat der Beklagten dem Projekt des Klägers zugestimmt hätte. Es liegt sohin keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, vor.
Insofern liegt auch kein Widerspruch zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 3 Ob 551/91, ecolex 1991, 678 vor. Die weiters noch relevierte Frage der Anwendbarkeit des § 273 ZPO ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung (1 Ob 51/01h). Hat das Berufungsgericht insoweit einen Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint und die Anwendung des § 273 ZPO gebilligt, dann kann diese Frage nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0040282; 2 Ob 322/99p). Mit der Rechtsrüge kann überhaupt nur das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO überprüft werden (vgl RIS-Justiz RS0040341), das regelmäßig von den konkreten Umständen im Einzelfall abhängt (vgl auch RIS-Justiz RS0040494 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) und daher, außer im hier nicht gegebenen Fall einer erheblichen Fehlbeurteilung, nicht revisibel ist.
Soweit schließlich die Revisionswerberin das Unterbleiben der Parteienvernehmung ihrer Bürgermeisterin als Verfahrensmangel rügt, ist sie neuerlich darauf hinzuweisen, dass ein Mangel erster Instanz, der - wie hier - in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, nach stRsp nicht mehr in der Revision gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 503 ZPO mwN, uva, zuletzt etwa 7 Ob 73/02i). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (SZ 53/12 = JBl 1981, 268 mwN) oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SZ 38/120; SZ 53/12 ua; Kodek aaO), was aber hier beides nicht zutrifft. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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