7 Ob 18/73 | OGH | 14.02.1973 |
7 Ob 211/73 | OGH | 31.10.1973 |
Beisatz: Hier nicht gelungener Beweis der Anmaßung einer Abwasserzuleitungsservitut durch die Beklagten. (T1) |
3 Ob 606/80 | OGH | 08.04.1981 |
Auch; nur: Bei der Negatorienklage hat der Kläger zunächst sein Eigentum darzutun. Beruft sich hingegen der Beklagte auf ein Recht zum Eingriff (zB eine Dienstbarkeit), so muss er dessen Bestehen und nicht der Kläger den Nichtbestand des Rechtes beweisen. (T2) |
1 Ob 56/81 | OGH | 27.01.1982 |
Auch |
3 Ob 519/84 | OGH | 30.05.1984 |
nur T2; Beisatz: Frage der Beweislastverteilung über Art und Ausmaß der Behinderung des Fahrtberechtigten revisibel im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. (T3) |
5 Ob 157/03d | OGH | 08.07.2003 |
Auch; nur T2 |
6 Ob 95/04w | OGH | 23.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T4) |
10 Ob 28/06z | OGH | 19.12.2006 |
Vgl auch; nur: Bei der Negatorienklage hat der Kläger zunächst sein Eigentum darzutun. Beruft sich hingegen der Beklagte auf ein Recht zum Eingriff (zB eine Dienstbarkeit), so muss er dessen Bestehen und nicht der Kläger den Nichtbestand des Rechtes beweisen. (T5)<br/>Beisatz: Im Fall, dass ein Besitz des Dienstbarkeitsberechtigten (und erst recht des eine Dienstbarkeit nur Behauptenden) nicht erwiesen ist, etwa weil nur ein bestimmter faktischer Zustand vorliegt, bleibt die Beweislast - so wie hier - bei dem die Dienstbarkeit Behauptenden. Der Ausgang des Besitzstörungsverfahrens vermag - schon wegen dessen anderen Zielrichtung - an dieser Beweislastverteilung nichts zu ändern. (T6) |
5 Ob 273/07v | OGH | 19.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Unklarheiten über das Ausmaß der faktischen Nutzung gehen zu Lasten des Beklagten, der eine offenkundige Servitut nachzuweisen hat. (T7)<br/>Beisatz: Die Beweislast für die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers trifft den Beklagten. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Berufung des Beklagten auf eine offenkundige Servitut. (T9) |
5 Ob 281/08x | OGH | 10.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen. (T10)<br/>Bem: Hier: Rechtslage nach der EO-Novelle 2000. (T11) |
1 Ob 185/13g | OGH | 21.11.2013 |
Vgl |
6 Ob 70/14h | OGH | 19.11.2014 |
Auch; nur T2 |
1 Ob 210/15m | OGH | 24.11.2015 |
Auch |
8 Ob 41/19s | OGH | 29.04.2019 |
nur T2 |
4 Ob 162/19f | OGH | 24.09.2019 |
Vgl; Beisatz: Der Kläger muss auch beweisen, dass sich der Beklagte als Eigentümer des vom Klagebegehren erfassten vermeintlich herrschenden Grundstücks ein Gebrauchsrecht anmaßt, ein solches also behauptet hat. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19730214_OGH0002_0070OB00018_7300000_001
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