Rechtssatz
Die Frage, welche Nachforschungen im einzelnen notwendig und zweckmäßig gewesen wären, um beim Anfechtungsgegner die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin entstehen zu lassen, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Die Beurteilung, ob fahrlässiges Verhalten vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Normen
KO §31 Abs1 Z2
ZPO §502 HIII2
8 Ob 19/00b | OGH | 13.07.2000 |
nur: Die Beurteilung, ob fahrlässiges Verhalten vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1) |
9 Ob 257/00k | OGH | 10.01.2001 |
Auch; nur: Die Frage, welche Nachforschungen im einzelnen notwendig und zweckmäßig gewesen wären, um beim Anfechtungsgegner die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin entstehen zu lassen, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T2) |
1 Ob 267/01y | OGH | 27.11.2001 |
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung, ob dem Anfechtungsgegner die fahrlässige Unkenntnis einer Begünstigungsabsicht des späteren Gemeinschuldners anzulasten ist. (T3) |
8 Ob 1/03k | OGH | 12.06.2003 |
Beisatz: Außer es liegt eine eklatante Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor. (T4) |
6 Ob 192/03h | OGH | 02.10.2003 |
Beisatz: Übereinstimmende Medienberichte über die massive wirtschaftliche Krise eines Unternehmens können einen Insolvenzindikator darstellen, der beim Gläubiger (hier eine Gebietskrankenkasse) Erkundigungspflichten auslöst. (T5); Veröff: SZ 2003/114 |
3 Ob 104/08b | OGH | 03.10.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Nur konkrete Verdachtsgründe lösen eine Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners aus. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19950208_OGH0002_0070OB01676_9400000_001
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