OGH 3Ob189/05y

OGH3Ob189/05y15.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Günther Hödl, Rechtsanwalt, Wien 1, Schulerstraße 18, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Ludwig P***** GmbH, *****, wider die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Wolf Theiss & Partner Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 188.661,17 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2005, GZ 3 R 254/04a-33, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 1. Oktober 2004, GZ 27 Cg 48/03v-29, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.166,08 EUR (darin 361,01 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Verfahrensgegenstand in dritter Instanz ist noch die Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 und § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO von Zahlungen auf Konten der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Bank vom 19. September 2001 bis zur Eröffnung des Konkurses über deren Vermögen am 25. Jänner 2002. Masseverwalter ist der Kläger.

Alleinige Gesellschafterin der 1998 gegründeten späteren Gemeinschuldnerin, einer GmbH (im Folgenden nur Gemeinschuldnerin), in die ein bestehende Unternehmen eingebracht wurde, war eine Privatstiftung (der vormaligen Alleingesellschafterin). Während die Gemeinschuldnerin zunächst bis zu hundert Mitarbeiter beschäftigt hatte, reduzierte sie wegen Marktanteilsverlusten den Personalstand bis September 2001 auf etwa dreißig. Finanziert wurde sie im Wesentlichen von der Creditanstalt AG, und zwar durch einen mit Zessionen besicherten Kredit mit einem Rahmen von 13 Mio S und einen unbesicherten Betriebsmittelkredit mit einem Rahmen von fünf (später sechs) Mio S. Über diese Bank wurde auch der Zahlungsverkehr großteils abgewickelt.

Bei der beklagten Partei, die schon vorher Geschäftskontakt zur Gesellschafterin gehabt hatte, wurde für die Gemeinschuldnerin 1999 ein in der Folge kaum genütztes Girokonto eröffnet, über das der Zahlungsverkehr im Habenbereich abgewickelt werden sollte. Weiters wurde schon in diesem Jahr mündlich ein wiederholt ausnutzbarer unbesicherter Rahmen von vier Mio S vereinbart.

Im Herbst 2000 war ein größerer Auftrag für die Gemeinschuldnerin im Gespräch; der Auftragsumfang (16-17 Mio S) wurde schon präzisiert, die schriftliche Auftragserteilung zog sich aber hin. Dennoch begann die Gemeinschuldnerin schon mit der Produktion, was ihre Liquiditätssituation belastete. Auf ihr Ersuchen erhöhte die beklagte Partei den Kreditrahmen (wieder ohne Sicherung) auf acht Mio S. Der über den ursprünglichen hinaus gehender Rahmen sollte aus dem genannten Auftrag bis 15. März 2001 zurückgeführt werden. Die beklagte Partei wünschte auch, dass der Zahlungsverkehr vermehrt über sie gehe und sie als zweite Hausbank fungiere.

Als die Rückführung nicht zeitgerecht erfolgte, teilte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin der beklagten Partei mit, dass sich die Auftragsabwicklung verzögere. Die beklagte Partei, die nach wie vor mehr Zahlungsverkehr über sie verlangte, verlängerte gegenüber der Gemeinschuldnerin einvernehmlich den erhöhten Kreditrahmen bis 15. Juni 2006, bis zu welchem Tag die Rückführung auf vier Mio S erfolgen sollte. Als auch dieser Termin nicht eingehalten wurde, vereinbarte man eine weitere Verlängerung bis 15. Juli 2001; ab 16. Juli 2001 sollten monatlich Zahlungen von einer Mio S bis zur Erreichung des Rahmens von vier Mio S erfolgen. Die beklagte Bank erhielt auf ihr Verlangen von der Bank Austria AG am 11. Juli 2001 die Bankauskunft, sie stehe mit der Gesellschaft (Gemeinschuldnerin) in angenehmer Geschäftsverbindung auf Guthabensbasis. Die wirtschaftlichen Unterlagen (31. Dezember 1999) zeigten geordnete Verhältnisse, der Geschäftsverkehr wickle sich ordnungsgemäß ab, von Zahlungsanständen sei ihr nichts bekannt. Die Creditanstalt AG teilte am 12. Juli 2001 mit, sie stehe seit Jahren auf banküblich besicherter Basis mit der späteren Gemeinschuldnerin in angenehmer Geschäftsverbindung, Nachteiliges über die Zahlungsweise sei ihr bisher nicht bekannt.

Am 12. oder 13. Juli 2001 gingen auf dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei etwa 200.000 - 400.000 S ein, die diese als Rückführung betrachtete. In der Folge erteilte Überweisungsaufträge der Gemeinschuldnerin führte die beklagte Partei nicht durch. In einem Gespräch am 19. Juli 2001 zwischen Angestellten der beklagten Partei und der damaligen Geschäftsführerin sowie dem früheren weiteren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin wurde u.a. besprochen, dass die Überweisungen nicht durchgeführt würden, da mit 15. Juli 2001 die Kreditlinie um eine Mio S reduziert werden sollte. Der frühere Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin stellte Zahlungen aus dem Großauftrag für das zweite Halbjahr 2001 in Aussicht. Erörtert wurde, dass die monatlichen Raten von jeweils einer Mio S möglicherweise nicht wie vereinbart gezahlt werden könnten; auch über Sicherheiten wurde gesprochen. In weiterer Folge kündigte der frühere Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin einem Mitarbeiter der beklagten Partei an, das Jahr 2001 würde besser werden als 2000; die geplanten Umsätze hätten zwar nicht erreicht werden können, insgesamt sei für 2001 eine „schwarze Null" erreichbar.

Nach weiteren Gesprächen über mögliche Sicherheiten vereinbarte die Gemeinschuldnerin mit der beklagten Partei 3,5 Mio S auf ein separates Konto „beiseite zu stellen". Dieser Betrag sollte aus Eingängen aus dem genannten Großauftrag bis spätestens 15. Jänner 2002 zurückgeführt werden, weiters sollte die Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin eine „Bankgarantie" über 3,5 Mio S zugunsten der beklagten Bank „ausstellen". Der Rahmen von vier Mio S wurde bis 15. Jänner 2002 verlängert, dann sollte über eine weitere Verlängerung gesprochen werden.

Vor der Umbuchung am 19. September 2001 hafteten auf dem Kreditkonto der Gemeinschuldnerin (Nr. 39126) 7,596.034,35 S aus; durch die Umbuchung von 3,5 Mio S reduzierte sich der Stand auf dem Konto Nr. 39126 auf 4,096.034,35 S. Auf diesem Konto kam es in der Folge nur noch in geringem Maß zu Einzahlungen und zu Belastungen mit Zinsen und Spesen; am Tag der Konkurseröffnung am 25. Jänner 2002 betrug der Kontostand (umgerechnet) 290.559,56 EUR.

Die Leistungen aus dem Großauftrag waren von der Gemeinschuldnerin im Juli 2001 über 6 Mio S fakturiert worden. Bei ihr ging dieser Betrag im Oktober oder November 2001 ein. Die Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin veranlasste daraus Zahlungen auf das Konto Nr. 69602, und zwar am 12. November 2001 über eine Mio S und am 19. November 2001 über 1,5 Mio S. Mit Jahresende haftete auf letztgenanntem Konto noch eine Mio S aus, die am 15. Jänner 2002 aus der „Bankgarantie" abgedeckt wurde. Infolge des Eingangs aus dem Großauftrag konnte die Gemeinschuldnerin auch Zahlungen an Lieferanten leisten. Ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im letzten Quartal 2001 führte die beklagte Partei Überweisungsaufträge nicht mehr durch, weil sie Überziehungen über den Rahmen von vier Mio S ablehnte. Die beklagte Partei konnte keine Gesprächstermine mit dem neuen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bekommen.

Der Kundenbetreuer der Creditanstalt AG erklärte im Jänner 2002 dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, der unbesicherte Rahmen von sechs Mio S bleibe vorbehaltlich einer Rücksprache mit dem Risikomanager aufrecht; in der Folge verhängte er aber eine Sollsperre und reduzierte den Rahmen auf fünf Mio S. Daraufhin teilte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin am 16. Jänner 2002 der Gebietskrankenkasse, der Stadtkasse und dem Finanzamt mit, die offenen Lohnabgaben könnten nicht mehr bezahlt werden. In Absprache mit dem (seit November 2001) neuen Alleingesellschafter beantragte er die Eröffnung des Konkursverfahrens.

Per 19. September 2001 war die Gemeinschuldnerin insolvenzrechtlich relevant überschuldet; eine Bewertung zu Liquidationswerten hätte ein negatives Eigenkapital ergeben; eine positive Fortführungsprognose bestand nicht. Zahlungsschwierigkeiten bestanden jedenfalls seit diesem Datum; Zahlungsunfähigkeit trat erst Mitte Jänner 2002 ein.

Die insolvenzrechtlich relevante Überschuldung war für die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin im November 2001 erkennbar; der neue Geschäftsführer führte in diesem Monat eine Lagerüberprüfung durch und kam zum Ergebnis, dass das Lager zu hoch bewertet sei (statt mit 5 Mio S mit 25 Mio S) und die geplanten Umsätze nicht erreicht werden könnten; er verständigte von diesen Erkenntnissen zwar die Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin, nicht aber die beklagte Partei. Dieser war die Überschuldung nicht bekannt.

Die Gemeinschuldnerin übermittelte der beklagten Partei in regelmäßigen Abständen Unterlagen (Saldenlisten, Budgetzahlen, Ertragsrechnungen, Jahresabschlüsse).

Der klagende Masseverwalter begehrte die Zahlung von 188.972,95 EUR sA und brachte dazu - soweit noch wesentlich - vor:

Insbesondere durch Zahlung von einer Mio S am 12. November 2001 und von 1,5 Mio S am 19. November 2001 habe sich der aushaftende Betrag auf beiden Konten der nunmehrigen Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei von 7,596.034,35 S am 19. September 2001 bis zur Konkurseröffnung auf 4,998.186,65 S reduziert, also um umgerechnet 188.792,95 EUR. Die Gemeinschuldnerin sei bereits im Jahr 2000 zahlungsunfähig gewesen, was der beklagten Partei seit März 2001 bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. Sie habe auf Sicherheiten von dritten Personen gedrängt; immer wieder hätten Krisensitzungen stattgefunden, sie habe von der Gemeinschuldnerin sämtliche Unterlagen erhalten. Der Betrag von 3,5 Mio S sei prolongiert und nicht gestundet worden. Die darauf geleisteten Zahlungen seien daher inkongruente Deckungen gewesen. Die beklagte Partei, die für 2000/2001 als Hausbank der Gemeinschuldnerin anzusehen sei, sei durch die Zahlungen vor anderen Gläubigern im Ausmaß der Saldenreduktion begünstigt worden.

Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, ihr seien Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin weder bekannt noch erkennbar gewesen. Diese sei wegen des Zusammenschlusses ihrer bisherigen Banken an sie herangetreten. Da sie ihr am 20. Juni 2001 die Erteilung des ersten Teils des erwarteten Großauftrags, zu dessen Finanzierung die Rahmenausweitung gedient habe, angekündigt habe, habe sie von einer Rückführung der Krediterhöhung bis Mitte Dezember 2001 ausgehen können. Daher habe man auf die Geltendmachung des aushaftenden Obligos bis 15. Jänner 2002 in Form einer reinen Stundung verzichtet. Auf Grund des angekündigten Großauftrags habe sie auf die positive Zukunftsprognose vertrauen dürfen. Aus Gründen besonderer Vorsicht habe man Bankauskünfte bei zwei Banken mit Geschäftsbeziehungen zur Gemeinschuldnerin eingeholt, die positiv ausgefallen seien. Sie sei nicht Hausbank gewesen und habe regelmäßig mit vernünftigen Mitteln Informationen als Grundlage für die Prolongationen eingeholt. Inkongruente Deckung liege nicht vor, die beiden Zahlungen im November 2001 seien vereinbarte Raten gewesen.

Das Erstgericht sprach dem Kläger mit Urteil 131,78 EUR zu und wies das Mehrbegehren von 188.661,17 EUR je sA ab.

Ausgehend von den oben wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen bejahte es eine anfechtbare inkongruente Deckung nur insoweit, als der Saldo des Kontos Nr. 39126 unter den Rahmen von 4 Mio S abgesenkt worden sei. Die beiden Zahlungen im November 2001 seien zwar inkongruent, weil insoweit wegen der (vollen) Stundung kein klagbarer Anspruch vorgelegen sei, es sei aber zu keiner Gläubigerbegünstigung gekommen, weil sich mangels dieser Zahlungen die beklagte Partei aus der zur Sicherung dienenden „Bankgarantie" hätte befriedigen können. Nach den Feststellungen sei der beklagten Partei die Überschuldung der insolvent gewordenen Gesellschaft weder bekannt gewesen noch hätte sie ihr bekannt sein müssen.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers gegen dieses Urteil nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

In der Frage der Begünstigung (§ 30 Abs 1 Z 1 KO) nahm es anders als das Erstgericht nur eine „reine" Stundung an, wobei teilweise vorzeitige Zahlung ausdrücklich vereinbart gewesen sei. Auf die Klagbarkeit könne es daher nicht ankommen. Selbst wenn diese maßgebend wäre, liege eine tolerierbar vorzeitige Zahlung vor, weshalb keine Inkongruenz vorliege. Nach der neueren Lehre falle diese auch weg, wenn die Fälligkeit vor Konkurseröffnung eingetreten wäre.

Zur Frage des Kennenmüssens der Überschuldung (§ 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO) verneinte das Gericht zweiter Instanz die Qualität der beklagten Partei als Hausbank. Auch wenn bei Banken ein strenger Maßstab gerechtfertigt sei, habe für die beklagte Partei im Hinblick auf die ihr vorliegenden Bankauskünfte und Unterlagen ungeachtet der mehrmaligen Fälligkeitsverschiebungen keine alarmierende Situation bestanden, die sie zu einer eigenen Überprüfung der Bewertung des Lagers der Gemeinschuldnerin hätte veranlassen müssen. Offenbar sei aber erst die vorgenommene Abwertung (Umstellung von einer Going-Concern-Bewertung auf eine zu Liquidationswerten) iVm Marktanteilsverlusten für die eindeutige Bejahung der Überschuldung verantwortlich gewesen. Daher sei die Ansicht des Erstgerichts, die Nichterkennung der Überschuldung sei der Bank nicht vorwerfbar, keine Fehlbeurteilung.

Erhebliche Rechtsfragen seien zu beantworten, weil (aktuelle) höchstgerichtliche Rsp dazu fehle, ob es in einem Fall der reinen Stundung mit ausdrücklicher Vereinbarung sukzessiver Abstattung nach Maßgabe des Einlangens von Kundenzahlungen für die Kongruenz auf Fälligkeit oder Klagbarkeit ankomme, sowie, ob Kongruenz trotz vorzeitiger Zahlung vorliege, wenn Fälligkeit vor Konkurseröffnung eintrete und die Zahlung voraussichtlich auch dann noch zu bewerkstelligen gewesen wäre.

Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts teils jedenfalls unzulässig, teils nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Kläger die Anfechtung von Zahlungen von 3.660,44 EUR und 151,40 EUR aufrecht erhält, ist die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil die Werte einzelner angefochtener Zahlungen im Anfechtungsprozess nicht zusammenzurechnen sind (vgl 7 Ob 222/04d; RIS-Justiz RS0042741 [T7]).

Im Übrigen hängt aber die Entscheidung in Wahrheit weder von den vom Gericht zweiter Instanz aufgeworfenen Rechtsfragen noch von den vom Kläger ergänzend behaupteten ab.

Inkongruente Deckung durch die beiden Zahlungen im November 2001 von 1 Mio S und 1,5 Mio S hat die zweite Instanz schon deshalb im Ergebnis zu Recht verneint, weil die Stundung - sei es volle oder bloß „reine" - (zumindest) in diesem Umfang im Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr aufrecht und diese Beträge daher fällig und klagbar waren. Nach den maßgebenden Vereinbarungen sollte eben der Betrag von 3,5 Mio S aus den Eingängen aus dem Großauftrag sukzessive bis spätestens 15. Jänner 2002 zurückgeführt werden und tatsächlich war ein (noch höherer) Betrag von sechs Mio S in dieser Zeit bei der späteren Gemeinschuldnerin eingegangen. Daher hätte die Stundung der 3,5 Mio S in Wahrheit mit diesem Eingang bereits im vollen Umfang geendet, daher auch jedenfalls im Umfang der streitgegenständlichen Zahlungen. Die relevierten Rechtsfragen sind daher nicht präjudiziell, was auch für das in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber behauptete Abweichen des Berufungsgerichts in der Frage der Beweislast von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 567/90 = JBl 1991, 803 = ÖBA 1991, 921 [Pfersmann] gilt. Abgesehen davon hätte sich dieses zur Relevanz des bloßen Fälligkeitseintritts vor Konkurseröffnung auch auf die genannte - allerdings von Koziol/Bollenberger (in Bartsch/Pollak/Buchegger, KO4 § 30 Rz 30) und Rebernig (Konkursanfechtung des Kontokorrentkredits Rz 150) kritisierte - Entscheidung berufen können.

Aber auch soweit der Masseverwalter zur Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO geltend macht, das Berufungsgericht sei bei der Beurteilung der Erkennbarkeit der Überschuldung von der herrschenden Rsp abgewichen, zeigt er erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht auf. Dieses Gericht ging ohnehin vom erhöhten Sorgfaltsmaßstab für Banken (etwa 6 Ob 235/99y = SZ 73/37 = RdW 2000, 352 = ÖBA 2000, 1016 = ZIK 2000, 208; 6 Ob 110/00w = SZ 73/100 = ÖBA 2002, 238 = ZIK 2001, 165) aus. Ob dem Anfechtungsgegner (leichte) Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, ist eine Frage des Einzelfalls (7 Ob 246/01d = ZIK 2002, 91 uva; RIS-Justiz RS0042837 [T1]), was das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage außer Fällen erheblicher Fehlbeurteilung ausschließt. Eine solche vermag der Kläger jedoch nicht aufzuzeigen, ergibt sich doch aus den Feststellungen eindeutig, dass die Verdoppelung des ursprünglichen Kreditrahmens allein im Zusammenhang mit einem bestimmten Großauftrag erfolgte und sich dessen Durchführung verzögerte, was für die beklagte Partei die Notwendigkeit des Hinausschiebens der Rückzahlung hinreichend erklärte, tatsächlich konnte durch die beiden größeren Rückzahlungen aus den erst knapp davor erfolgten Eingängen aus diesem Auftrag ein Gutteil des erhöhten Rahmens abgedeckt werden. Dass unter diesen Umständen die zweite Instanz das Kennenmüssen der beklagten Partei, die nicht Hausbank war und sich ohnehin laufend über die Lage der späteren Gemeinschuldnerin informierte, aber von der letztlich zur Überschuldung führende Lagerabwertung nicht verständigt wurde, verneinte, ist durchaus vertretbar.

Die Revision ist daher zur Gänze zurückzuweisen.

Der Kostenzuspruch an die beklagte Partei, die auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, folgt aus den §§ 50, 41 ZPO.

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