§ 74 GmbHG
§ 31 KO, § 67 Abs 2 KO
Für die Anfechtbarkeit reicht die verschuldete Unkenntnis der Überschuldung.
Wegen der mit einer eigenkapitalersetzenden Finanzierung verbundenen Rechtsfolgen kann diese für den Zeitpunkt der Überschuldung von Einfluss sein, auch wenn ein Rangrücktritt nicht vereinbart wurde und die Forderung des Gesellschafters im Konkurs angemeldet wurde. Es ist daher auch die Haftungserklärung eines Gesellschafters zu berücksichtigen, da er gegenüber der Gesellschaft keinen Regress beanspruchen kann.