§ 5 Abs 1 GmbHG
Fantasieworte als Firmenkern einer Sachfirma lassen den Unternehmensgegenstand nicht erkennen und sind daher unzulässig, es sei denn, sie bezeichnen Leistungen oder Produkte des Unternehmens, die sich unter dem gewählten Namen im Geschäftsverkehr schon durchgesetzt und damit Verkehrsgeltung haben. Dies gilt auch für eine registrierte Marke. Durch Umsatzangaben alleine kann die Verkehrsgeltung nicht nachgewiesen werden.