OGH 9Ob266/01k

OGH9Ob266/01k14.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Martina S*****, Rechtsanwältin, *****, als Masseverwalterin im Konkurs der Leopold H***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei V***** und F***** S***** GmbH, *****, vertreten durch Kortschak & Höfler Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, wegen Anfechtung (Streitwert S 500.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. August 2001, GZ 3 R 58/01y-28, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, welche Nachforschungen im Einzelnen notwendig und zweckmäßig gewesen wären, um beim Anfechtungsgegner die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (bzw Überschuldung) der Gemeinschuldnerin entstehen zu lassen, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Die Beurteilung, ob fahrlässiges Verhalten vorliegt, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0042837). Auch die von der beklagten Partei zitierte Rechtsprechung (WBl 1989, 194; 7 Ob 694/89) setzt sich mit Einzelfallkonstellationen auseinander, ohne dass daraus Widersprüche zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes entnehmbar wären. Die Argumentation, der beklagten Partei seien Bilanzeinsichten nicht ohne weiteres zumutbar gewesen, ist insoweit nicht überzeugend, als die beklagte Partei ja gerade solche Einschauen gehalten hatte:

Nach den Feststellungen hatte die beklagte Partei die spätere Gemeinschuldnerin seit Ende September 1997 nicht mehr beliefert. Damals lagen ihr der Geschäftsabschluss der Gemeinschuldnerin für das Jahr 1996 mit einer buchmäßigen Überschuldung und eine Mitteilung des Vertreters der späteren Gemeinschuldnerin vor, dass ein Überschuldungstatbestand iSd § 67 KO vorliege und nur ein außergerichtlicher Ausgleich zu einer Sanierung führen könne. Darüberhinaus kam ihr im November 1997 das Angebot eines (- nicht angenommenen -) außergerichtlichen Ausgleichs (25 % binnen einem Jahr bzw 50 % in 4 Jahren) zu. Im Feber 1998 gelangten der beklagten Partei die Bilanz zum 31. 12. 1997 sowie die Gewinn und die Verlustrechnung für das Jahr 1997 zur Kenntnis. Wenngleich aus dem Zahlenwerk allein eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung nicht ohne weiters ersichtlich war, ergaben sich daraus einerseits eine anhaltend negative Ertragslage und andererseits keine Aussagen über die Möglichkeiten anderer Lieferanten und über mögliche Kreditausweitungen. Erkennbar war, dass die spätere Gemeinschuldnerin selbst bei Ausweitungen der Kreditpositionen nicht in der Lage sein werde, die gesamte fällige Forderung der beklagten Partei in absehbarer Zeit zu begleichen (AS 163 f). Mit dem Ende März 1998 abgeschlossenen Vergleich verpflichtet sich die Gemeinschuldnerin zur Begleichung der Hälfte der tatsächlichen Schuld durch Zahlung der hier angefochtenen Raten (Einmalzahlung von S 100.000 bis 3. 4. 1998; 12 monatliche Folgeraten a S 81.645,68, welche dann tatsächlich in 4 Raten auf je S 100.000 erhöht, infolge Konkurseröffnung aber eingestellt wurden).

Soweit das Berufungsgericht, ausgehend von dieser Sachlage, eine für eine Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 KO ausreichende (RIS-Justiz RS0064672) leichte Fahrlässigkeit darin erkannt hat, dass die beklagte Partei bei der späteren Gemeinschuldnerin nicht nachgefragt hat, welche Sanierungsmaßnahmen gesetzt worden seien, wie diese gegriffen hätten, ob weitere Maßnahmen geplant wären und welche Arrangements mit anderen Lieferanten und Banken getroffen worden seien, liegt darin eine jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung, welche von der zur Nachforschungspflicht ergangenen Judikatur (RIS-Justiz RS0064672; RS0064794) nicht abweicht.

Stichworte