OGH 7Ob128/13v

OGH7Ob128/13v4.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr.

Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 8.980,22 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 10. April 2013, GZ 4 R 125/13v‑29, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 29. Jänner 2013, GZ 40 C 132/12w‑22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 und 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die Revision ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen oder Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall. Die im Revisionsverfahren strittigen Fragen können auf Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt werden. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

2.1 Die Vorinstanzen haben zutreffend die schlüssige Einbeziehung der AÖSp (Allgemeine Österreichische Speditionsbedingungen) in die hier maßgeblichen Speditionsgeschäfte angenommen. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0102506, RS0049394, RS0018021, RS0049370; 7 Ob 501/96, 2 Ob 338/97p, 7 Ob 13/01i) werden die AÖSp schon dadurch schlüssig Vertragsinhalt, dass die Vertragsteile im Rahmen ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der AÖSp hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet bleibt. Bereits in ihrem ersten Dienstleistungsangebot (2007), das den jeweils nachfolgenden Einzelaufträgen zugrunde gelegt wurde, wies die Klägerin ausdrücklich und unmissverständlich darauf hin, den Transport und die Einlagerung der Luftkanalprofile ausschließlich nach den AÖSp durchzuführen. Dieser Hinweis ist auch auf den späteren Dienstleistungsangeboten (2008, 2009) und zusätzlich auf jeder Rechnung enthalten.

2.2 Die AÖSp gelten für alle Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten und mit Unternehmern im Sinn der §§ 1 Abs 2, 2 KSchG, gleichgültig, ob es sich um ein Speditions‑, Fracht‑, Lager‑, Kommissions‑ oder sonstiges mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängendes Geschäft handelt (§ 2 lit a AÖSp). Die AÖSp finden demnach auf alle Tätigkeiten des Spediteurs Anwendung, gleich welchem Vertragstypus sie zu unterstellen sind, sofern es sich um Geschäfte handelt, die mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängen. Dazu gehört auch die Lagertätigkeit (RIS‑Justiz RS0049341).

3.1 Dass auf ein Vertragsverhältnis nach dem Gesetz die CMR anzuwenden ist, welche die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung nicht regelt, schließt auch unter dem Aspekt des Art 41 CMR (wonach jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung ist) die Anwendung des § 32 AÖSp nicht aus (7 Ob 501/96).

3.2 Nach § 32 AÖSp ist gegenüber Ansprüchen des Spediteurs eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig. Die in § 32 AÖSp enthaltene Aufrechnungsbeschränkung ist gegenüber „Ansprüchen des Spediteurs“ anzuwenden. Damit sind alle mit dem Speditionsgewerbe typischerweise zusammenhängenden Geschäfte gemeint (RIS‑Justiz RS0049424). § 32 AÖSp ist auf die vom Auftraggeber erklärte Aufrechnung anzuwenden (RIS‑Justiz RS0049420). Die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Auftraggebers ist bei Geltung des § 32 AÖSp nur dann zulässig, wenn diese anerkannt wurden, dem Auftraggeber durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt wurden oder dann, wenn kein Einwand des Spediteurs entgegensteht, der die alsbaldige Entscheidung über die Aufrechnung ausschließt (RIS‑Justiz RS0049426).

3.3 Die Klägerin hält dem kompensationsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch der Beklagten konkrete Behauptungen entgegen, weshalb sie die Schädigung der Lagerware nicht zu vertreten habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin damit die Gegenforderung ernstlich und schlüssig bestritten.

4.1 Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus der Vereinbarung der AÖSp und des Speditionstarifs für Kaufmannsgüter. Der Speditionstarif für Kaufmannsgüter wurde auf Basis des § 29 AÖSp entwickelt und setzt in unmittelbarer Bezugnahme auf primäre Ansprüche des Spediteurs einen Zinssatz von 1,5 % pro Monat für die Verzugszeit fest (RIS‑Justiz RS0119585). Diese Zinsen werden damit als ortsüblich qualifiziert (4 Ob 231/04f, 7 Ob 186/10v; Csoklich in Jabornegg/Artmann UGB 2 § 29 AÖSp Rz 3).

4.2 Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens‑ oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. Die Bestimmung des § 1335 ABGB enthält eine Art „Wuchergrenze“, weil rückständige Zinsen das eingeklagte Kapital nicht übersteigen dürfen. Abgesehen von dieser Bestimmung bestehen nach der österreichischen Rechtsordnung zufolge der Vertragsfreiheit bei vertragsmäßigem Zinssatz keine Schranken, solange nicht die Voraussetzungen des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB vorliegen. Hinweise auf eine wucherische, die Tatbestandsmerkmale des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB erfüllende Vereinbarung fehlen hier jedoch. Weiters könnte bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB vorliegen, wenn ein zusätzliches, diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den Anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden (RIS‑Justiz RS0119802). Derartiges wurde von der Beklagten nicht behauptet.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO, die Revisionsbeantwortung wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.

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