Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 300,10 EUR (darin 50,02 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hatte die Klägerin mit dem Transport von Papierrollen beauftragt. Die Klägerin beauftragte ihrerseits einen Frachtführer, der den Sattelzug samt Anhänger für den Transport zur Verfügung stellte. Die Beladung erfolgte durch einen Verladearbeiter der Beklagten; der Lenker des Frachtführers war daran nicht beteiligt. Der Verladearbeiter der Beklagten nahm die Beladung unsachgemäß vor. Sie entsprach nicht den im Gütertransport anzuwendenden Verladerichtlinien, sodass die Papierrollen anlässlich einer starken Bremsung des Sattelzuges nach vorne rollten, die vordere Stirnwand des Sattelauflegers durchbrachen und auch noch das Fahrerhaus und Druckluftbremsleitungen beschädigten. Der Frachtführer stellte der Klägerin die Reparaturkosten für Zugfahrzeug und Sattelaufleger von insgesamt 185.868,36 S in Rechnung.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Ersatz dieses um den Vorsteuerabzug bereinigten Betrags samt 18 % Zinsen seit 14. 10. 1998. Aufgrund stillschweigender Vereinbarung seien die AÖSp auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen anzuwenden. Zur Zinshöhe berief sich die Klägerin auf die Anwendung des Speditionstarifs für Kaufmannsgüter als Handelsbrauch.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Der Unfall sei auf überhöhte Geschwindigkeit des Lenkers bzw auf einen Fahrfehler zurückzuführen. Die Beladung sei ordnungsgemäß erfolgt. Das Zinsenbegehren von 18 % sei keineswegs ortsüblich und beim herrschenden Zinsniveau sogar sittenwidrig.
Im zweiten Rechtsgang verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung des auf 10.983,62 EUR eingeschränkten Klagebetrags samt 18 % Zinsen ab 14. 10. 1998. Da der Schaden auf die mangelhafte Absicherung der Papierrollen im Zuge der Verladung zurückzuführen sei, habe die Beklagte dafür einzustehen.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in ihrem Ausspruch über die Zinsen ab und sprach - ohne das Mehrbegehren ausdrücklich abzuweisen - nur 5 % bis 31. 7. 2002, 10,75 % vom 1. 8. bis 31. 12. 2002, 10,2 % vom 1. 1. bis 30. 6. 2003, 9,47 % vom 1. 7. 2003 bis 28. 6. 2004 sowie Zinsen in der Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des vorangehenden 30. 6. bzw 31. 12. pro Jahr ab dem 29. 6. 2004, jedenfalls nicht über 18 % pro Jahr, zu und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Geltung des erhöhten Zinssatzes des Speditionstarifes für Kaufmannsgüter für Schadenersatzansprüche aus dem Vertrag fehle. Die Beklagte habe sich zwar zumindest stillschweigend den AÖSp unterworfen, daraus folge aber nicht gleichzeitig auch eine Unterwerfung unter die Speditionstarife. Es sei strittig, ob diese als Handelsbrauch anzusehen seien. Selbst wenn man von der Geltung des Speditionstarifs für den vorliegenden Vertrag ausgehe, sei dieser Tarif nicht auch auf die vorliegende Schadenersatzforderung anzuwenden. Er falle systematisch unter das Kapital "Barauslagen, Nachnahmen, Provisionstarif, Reklamationsprovision" und beziehe sich ebenso wie § 29 AÖSp nur auf primäre Vertragsansprüche. Die Klägerin könne daher für ihre Schadenersatzforderung nur einen Anspruch auf die Geltendmachung gesetzlicher Zinsen im Sinn des § 1333 Abs 2 ABGB geltend machen, welche ab 1. 8. 2002 jeweils 8 %-Punkte über dem gültigen Basiszinssatz zum 31. 12. bzw 30. 6. des jeweiligen Jahres lägen. Für den Zeitraum bis 31. 7. 2002 sei die Forderung aus beiderseitigem Handelsgeschäft mit 5 % zu verzinsen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt. Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts in seinem (abweisenden) Ausspruch über die Verzugszinsen. Die Anwendung des Speditionstarifs für Kaufmannsgüter sei Handelsbrauch, sodass davon auszugehen sei, dass sich die Beklagte in Kenntnis seiner Anwendung nicht nur den AÖSp, sondern auch dem Speditionstarif für Kaufmannsgüter stillschweigend unterworfen habe. Die darin vorgesehenen Verzugszinsen von 1,5 % pro Monat seien auch auf Schadenersatzansprüche des Spediteurs gegen den Absender anzuwenden. Der Senat teilt die Auffassung der Revision nicht. Selbst wenn man - wie die Klägerin - davon ausgehen wollte, dass sich die Beklagte nicht nur den AÖSp, sondern auch dem Speditionstarif für Kaufmannsgüter als Handelsbrauch stillschweigend unterworfen hätte, führte dies nicht zu einer Erhöhung des Zinssatzes für Verzugszinsen auf die begehrten 18 % pro Jahr in Bezug auf die hier geltend gemachte Forderung. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die systematische Einordnung des § 29 AÖSp in den Abschnitt VII "Leistungen, Entgelt und Auslagen des Spediteurs" endeutig erkennen lässt, dass sich die über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehende Verrechnung "ortsüblicher Spesen und Zinsen" gerade auf diese vertraglichen Ansprüche des Spediteurs auf "Leistungen, Entgelt und Auslagen" bezieht. Dass aber auch Ansprüche des Spediteurs wie etwa hier auf Ersatz jenes Schadens, den er seinem Beauftragten aus dem schadenverursachenden Verhalten des Versenders zu ersetzen hatte, über das gesetzliche Zinsmaß hinaus privilegiert werden sollten, ist weder der Formulierung noch der Systematik dieser Bestimmung zu entnehmen.
Der auf Basis des § 29 AÖSp entwickelte Speditionstarif für Kaufmannsgüter setzt gleichfalls in unmittelbarer Bezugnahme auf primäre Ansprüche des Spediteurs ("Barauslagen", "Nachnahmen", "Provisionstarif" und "Reklamationsprovision") einen Zinssatz von 1,5 % pro Monat für den Verzugsfall fest. Eine Regelung über die Verzinsung von Regressansprüchen fehlt in der sonst detaillierten Regelung ebenso wie eine Bezugnahme auf derartige Forderungen. Sie sind im Speditionstarif für Kaufmannsgüter nicht angeführt. Ihre Nichterwähnung lässt nur den Schluss zu, dass die (Spediteure begünstigende) Bestimmung über die Höhe der Verzugszinsen auf derartige Regressansprüche nicht Anwendung findet.
Dass der Spediteur einen über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden positiven Schaden etwa durch erforderliche Kreditaufnahme (bei entsprechendem Nachweis) geltend machen könnte, lässt entgegen der Auffassung der Revision keinen Rückschluss darauf zu, dass der Zinssatz des Speditionstarifs ungeachtet der Formulierung auch auf Ansprüche wie den vorliegenden anzuwenden wäre. Es wäre der Klägerin unbenommen gewesen, den aus erforderlicher Kreditaufnahme entstandenen positiven Schaden gegen entsprechende Nachweise zu begehren.
Auch aus § 1014 ABGB, wonach der Auftraggeber (hier die Beklagte) dem Beauftragten allen durch sein Verschulden entstandenen oder mit der Erfüllung des Auftrags verbundenen Schaden zu vergüten hat, lässt sich ebenfalls kein zwingendes Argument dafür ableiten, dass der für primäre Vertragsansprüche vorgesehene Zinssatz des Speditionstarifs auch auf den hier geltend gemachten Regressanspruch anzuwenden wäre. Der Speditionstarif für Kaufmannsgüter sieht in Verbindung mit § 29 AÖSp eine Privilegierung eben nur für die darin bestimmt bezeichneten Ansprüche des Spediteurs vor. Alle anderen - wenn auch aus Vertrag ableitbaren Ansprüche - unterliegen den für Verzugszinsen sonst geltenden gesetzlichen Regelungen.
Das Berufungsgericht hat der Rechtslage nach dem Zinsrechtsänderungsgesetz BGBl I Nr 118/2002 entsprechend den Ausspruch über die der Klägerin zustehenden Zinsen auf das gesetzliche Ausmaß gekürzt. Sein Ausspruch begegnet keinen Bedenken. Der unberechtigten Revision der Klägerin wird ein Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
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