Rechtssatz
Die - nach Treu und Glauben zu entscheidende - Frage, ob die Wiederherstellung gesichert erscheint, hängt allein von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen.
Normen
ZPO §502 HI2
ZPO §508a
ABH 2005 Art6.5
ABH 2010 Art6.5
ABH 2012 Art4
AEHB 2012 Art13
VersVG §97
Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV
7 Ob 153/06k | OGH | 31.01.2007 |
Beisatz: Auch mit einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt ist der Eigentumserwerb und damit die Wiederbeschaffung ausreichend gesichert. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Teil F Art 15.2 ABVB 2002/I. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/12 |
7 Ob 262/07s | OGH | 12.12.2007 |
Beisatz: Hier: Art 6.5 ABH 2002. (T3) |
7 Ob 186/13y | OGH | 11.12.2013 |
nur: Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen. (T4)<br/>Beisatz: Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, die Absichtserklärung des Versicherungsnehmers, ein noch nicht angenommenes Angebot, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur sind für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend. (T5) |
7 Ob 167/14f | OGH | 05.11.2014 |
Auch; Beisatz: Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden. (T6)<br/>Beisatz: Eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden. Es muss ausreichen, dass angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht. (T7)<br/>Beis wie T5 |
7 Ob 46/22y | OGH | 07.07.2022 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bloße Absichtsbekundungen des Klägers. (T8) |
7 Ob 132/22w | OGH | 09.11.2022 |
Beisatz: Hier: Kein Korrekturbedarf der Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Wiederherstellung trotz des vom Kläger unterfertigten Bauvertrags nicht gesichert ist, da die tatsächlich beabsichtigten baulichen Maßnahmen nicht feststehen. (T9) |
7 Ob 134/22i | OGH | 09.11.2022 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Absichtserklärung, nicht dokumentierte Beträge zurückzuzahlen, begründet keine Sicherstellung nach Art 6.5 ABH 2005. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19990623_OGH0002_0070OB00125_99D0000_001
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