Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Revisionswerber macht in der Zulassungsbeschwerde geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liege eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor, weil Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Anwendbarkeit der laesio enormis für Unternehmergeschäfte nach dem 1. 1. 2007 fehle.
Rechtliche Beurteilung
Diese Frage stellt sich aber gar nicht. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, dass sich der Beklagte, weil er Unternehmer ist, nicht auf laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts - § 934 ABGB) berufen könne, sondern hat vielmehr die Berechtigung dieses Einwands verneint. Diese Beurteilung ist grundsätzlich nicht revisibel, weil die Frage, ob laesio enormis vorliegt, von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RIS-Justiz RS0108169). Ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofs setzte daher voraus, dass dem Berufungsgericht eine aus Gründen der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
Dies ist hier nicht der Fall. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass der Beklagte den Pachtvertrag mit der Klägerin im Jahr 2007 „in Kenntnis des wahren Werts“ abgeschlossen hat. Steht doch fest, dass er den Gastbetrieb bereits seit August 2004 gepachtet hatte und daher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin etwa drei Jahre später mit den Gegebenheiten bestens vertraut war. Mit den in der Revision angeführten Entscheidungen 10 Ob 2029/96x und 8 Ob 670/88 ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.
Soweit sich der Beklagte im Rahmen seiner Rechtsrüge auf einen (allenfalls auch gemeinsamen) Irrtum über den Vertragsgegenstand oder auf eine Täuschung seitens der Klägerin berufen will, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Insofern ist seine Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Insgesamt zeigt der Revisionswerber keinen tauglichen Grund für die Zulassung seines außerordentlichen Rechtsmittels auf, das daher als unzulässig zurückzuweisen ist. Dies bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.
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