OGH 6Ob799/80 (RS0014579)

OGH6Ob799/8017.12.1980

Rechtssatz

Im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann keinesfalls ein schlüssiger Widerruf der dem frei gewählten Vertreter erteilten Prozeßvollmacht erblickt werden.

Normen

ABGB §863 L
ZPO §464 Abs3 II

6 Ob 799/80OGH17.12.1980
7 Ob 642/83OGH16.06.1983

Vgl; Beisatz: Grundsätzlich wird durch den bloßen Antrag auf Verfahrenshilfe ein bisher bestehendes Vollmachtsverhältnis zu einem gewählten RA nicht aufgelöst. Aus der Tatsache des Antrages auf Verfahrenshilfe und der Beigabe eines RA ist aber zu schließen, daß der Antragsteller anstelle seines bisher gewählten Vertreters einen beigegebenen Vertreter wünscht. Demnach ist eine entsprechende Aufklärung darüber herbeizuführen, ob der Antragsteller sein Vollmachtsverhältnis zu seinem bisherigen Anwalt aufrecht erhalten will oder nicht. Wird vom Gericht jedoch der Verfahrenshilfeantrag ohne Aufklärung iSd § 36 ZPO bewilligt, so ist der Antrag auch als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zu werten. 6 Ob 799/80 betrifft eine anders gelagerten Fall. (T1)

7 Ob 575/85OGH30.05.1985

Vgl; Beis wie T1 nur: Grundsätzlich wird durch den bloßen Antrag auf Verfahrenshilfe ein bisher bestehendes Vollmachtsverhältnis zu einem gewählten RA nicht aufgelöst. Aus der Tatsache des Antrages auf Verfahrenshilfe und der Beigabe eines RA ist aber zu schließen, daß der Antragsteller anstelle seines bisher gewählten Vertreters einen beigegebenen Vertreter wünscht. Demnach ist eine entsprechende Aufklärung darüber herbeizuführen, ob der Antragsteller sein Vollmachtsverhältnis zu seinem bisherigen Anwalt aufrecht erhalten will oder nicht. Wird vom Gericht jedoch der Verfahrenshilfeantrag ohne Aufklärung iSd § 36 ZPO bewilligt, so ist der Antrag auch alsAnzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zu werten. (T2); Beisatz: Dies muß auch gelten, wenn der Antrag auf Verfahrenshilfe ohne Aufklärung iSd § 36 ZPO abgewiesen wird. Maßgebend kann nämlich immer nur der Antrag selbst, nicht aber dessen Erledigung durch das Gericht sein. (T3)

1 Ob 699/85OGH27.11.1985

Vgl; nur T2

8 Ob 625/85OGH13.02.1986

Vgl; Beis wie T1; Veröff: RZ 1987/9 S 45

3 Ob 551/89OGH24.05.1989

Auch; Beis wie T2 nur: Grundsätzlich wird durch den bloßen Antrag auf Verfahrenshilfe ein bisher bestehendes Vollmachtsverhältnis zu einem gewählten RA nicht aufgelöst. Aus der Tatsache des Antrages auf Verfahrenshilfe und der Beigabe eines RA ist aber zu schließen, daß der Antragsteller anstelle seines bisher gewählten Vertreters einen beigegebenen Vertreter wünscht. (T4)

7 Ob 692/89OGH09.11.1989

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 616/89OGH05.12.1989

Vgl; nur T2; Beisatz: Unterläßt das Prozeßgericht die Aufklärung und entscheidet es sofort im Sinne des von der Partei gestellten Antrages, so ist davon auszugehen, daß der Antrag der Partei auch die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter in sich schließt. (T5) Veröff: JBl 1991,195 = RZ 1992/72 S 210

7 Ob 38/93OGH02.02.1994

Auch; nur T4

1 Ob 354/98kOGH19.01.1999

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Eine Befragung der Partei zur allfälligen Auflösung des Vollmachtsverhältnisses kann aber dann unterbleiben, wenn der bisher bevollmächtigte Rechtsanwalt nach seinem und des Vollmachtsgebers Willen in der Folge als Verfahrenshelfer einschreiten soll. Ein als Verfahrenshelfer beigegebener Rechtsanwalt kann aber in ein und demselben Rechtsstreit nicht auch als gewählter Parteienvertreter auftreten, zumal die Partei durch ihren Verfahrenshilfeantrag klar zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die mit den Handlungen ihres frei gewählten Vertreters verbundenen Kosten nicht mehr zu tragen imstande ist. (T6); Beisatz: Ab rechtswirksamer Zustellung des Bestellungsbescheids kann ein bestellter Verfahrenshelfer nur mehr als solcher und - solange die Verfahrenshilfe aufrecht ist - nicht auch als frei gewählter Parteienvertreter einschreiten, ein allfälliges Vollmachtsverhältnis erlischst mit diesem Zeitpunkt. (T7)

3 Ob 306/02zOGH18.12.2002

Vgl; Beisatz: Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist jedenfalls dann als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Vertreter zu werten, wenn das Prozessgericht die Partei nicht über die allfällige Auflösung des Vollmachtsverhältnisses befragt und zu einer Anzeige im Sinne des §36 Abs 1 ZPO anleitet. In diesem Fall unterbricht der Verfahrenshilfeantrag gemäß §464 Abs3 ZPO die Berufungsfrist. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19801217_OGH0002_0060OB00799_8000000_001

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