OGH 6Ob75/17y

OGH6Ob75/17y29.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wider die beklagte Partei E*****, vertreten durch W*****, vertreten durch Dr. Joachim Schallaböck, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei B*****, vertreten durch Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 68.164,95 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2017, GZ 16 R 170/16m‑40, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00075.17Y.0529.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

 

Begründung:

Die Klägerin klagte den Werklohn für Schlosserarbeiten ein. Das Erstgericht wies das Klagebegehren teilweise ab. Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und führte aus, es sei nicht zu prüfen, ob von der Beklagten entgegengenommene Leistungen zu deren Bereicherung geführt hätten, weil die Klägerin ihr Begehren im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf Bereicherung gestützt habe.

In der Revision sieht sich die Klägerin durch diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts beschwert. Ihre Ansprüche hätten auch nach Bereicherungsrecht geprüft werden müssen.

Rechtliche Beurteilung

Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts ist der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt; eine unrichtige rechtliche Qualifikation wirkt sich nicht zum Nachteil des Klägers aus, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat (RIS‑Justiz RS0037610 [T37]).

Nach dieser Rechtsprechung musste die Klägerin nicht vorbringen, sie stütze ihr Begehren (auch) auf (den Rechtsgrund) Bereicherung. Entgegen ihrer Ansicht enthebt sie diese Rechtsprechung aber nicht davon, zu einem möglichen Bereicherungsanspruch entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen vertraglichen Anspruch sind andere als für einen Bereicherungsanspruch. Für diesen (als Anspruchsgrundlage kommt vor allem § 1431 ABGB in Frage) hätte es eines Vorbringens dazu bedurft, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen der Beklagten einen Nutzen verschafft hätten. Auch ein Vorbringen zur Höhe wäre erforderlich gewesen, weil nach der zitierten Bestimmung ein „angemessener Lohn“ verlangt werden kann.

Die Klägerin hat ein derartiges Tatsachenvorbringen nicht erstattet. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann genau so wenig ein Tatsachenvorbringen ersetzen wie vorliegende Beweisergebnisse (RIS‑Justiz RS0037780; RS0043157).

Soweit die Klägerin Feststellungen zur Position „Terrassengeländer“ vermisst, unterlässt sie anzugeben, welche Feststellungen getroffen hätten werden müssen.

Die Klägerin bemängelt, das Erstgericht habe mit der in den Feststellungen enthaltenen Ausführung „Eine Beauftragung des Nachtragsangebots erfolgte nicht“ eine dislozierte rechtliche Beurteilung getroffen, die in den Tatsachenfeststellungen keine Deckung finde. Wenngleich der zitierte Satz zwar formal eine rechtliche Beurteilung darstellt, ist er als Tatsachenfeststellung nicht zu beanstanden: Es ist nicht möglich, alle verschiedenen Tatsachenvarianten, warum eine vertragliche Einigung nicht zustande gekommen ist, festzustellen. Die Aussage ist daher wie folgt zu verstehen: „Es konnten keine Umstände festgestellt werden, aus denen sich rechtlich eine vertragliche Einigung ableiten ließe.“

Dass das Erstgericht zwischen Markisen und Jalousien unterschieden hat, ist nicht zu beanstanden, weil die beiden Begriffe (auch im allgemeinen Sprachgebrauch) Verschiedenes bezeichnen. Es gibt keine Feststellung, wonach für Jalousien derselbe Preis wie für Markisen vereinbart worden wäre. Aus dem Umstand, dass die Klägerin vorbrachte, ihr stehe der Lohn für 44 Markisen zu, folgt logisch nicht zwingend, dass zwischen Markisen und Jalousien nicht zu differenzieren wäre oder dass auf Basis der getroffenen Vereinbarungen pro Jalousie derselbe Werklohn wie pro Markise zustünde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte