OGH 6Ob714/82 (RS0057621)

OGH6Ob714/821.9.1982

Rechtssatz

Wenn die Beiträge der Ehegatten im Sinne des § 83 EheG gleich gewichtig sind, entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung jenem Ehegatten zu überlassen, der darauf mehr angewiesen ist (5 Ob 770/81, 3 Ob 560/82) bzw demjenigen, in dessen Haushalt die Kinder verbleiben.

Normen

EheG §83

6 Ob 714/82OGH01.09.1982
2 Ob 574/84OGH05.06.1984

nur: Wenn die Beiträge der Ehegatten im Sinne des § 83 EheG gleich gewichtig sind, entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung jenem Ehegatten zu überlassen in dessen Haushalt die Kinder verbleiben. (T1)

6 Ob 590/86OGH19.06.1986

Vgl auch; nur T1

1 Ob 512/87OGH18.02.1987
7 Ob 661/87OGH24.09.1987

nur: Wenn die Beiträge der Ehegatten im Sinne des § 83 EheG gleich gewichtig sind, entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung jenem Ehegatten zu überlassen, der darauf mehr angewiesen ist. (T2)

2 Ob 629/87OGH22.12.1987
6 Ob 545/89OGH18.05.1989

nur T2

2 Ob 581/90OGH10.10.1990

nur T1

8 Ob 695/89OGH29.01.1991

Veröff: JBl 1991,458

1 Ob 542/95OGH27.03.1995

Beisatz: Es hat aber stets eine nähere Überprüfung im Einzelfall zu erfolgen. (T3)

3 Ob 2224/96xOGH09.07.1997

nur T1

2 Ob 158/02bOGH27.06.2002

Auch

1 Ob 149/02xOGH30.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Eine Entschädigung ist vielmehr erst dann als billig anzusehen, wenn sie von der Gemeinschaft der Normunterworfenen auf der Grundlage tragender Grundsätze der gesamten Rechtsordnung und der Umstände des Einzelfalls als gerecht empfunden wird. Diesem Maßstab im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, ist eine Aufgabe, die der Gesetzgeber den Gerichten in vielen Einzelfragen der staatlichen Vollziehung anvertraut, weil sich das in den unterschiedlichen Einzelfällen Billige eben nicht im abstrakten Korsett generalisierender gesetzlicher Tatbestände definieren lässt. (T4); Veröff: SZ 2002/124

1 Ob 46/14tOGH27.03.2014

Auch

1 Ob 33/15gOGH23.04.2015

Auch

1 Ob 196/18gOGH21.11.2018

Beis wie T3

1 Ob 141/21yOGH07.09.2021

nur T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19820901_OGH0002_0060OB00714_8200000_002

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