EheG § 81, EheG § 82, EheG § 83, ABGB § 98, ABGB § 99, ABGB § 100
Die von einem Ehegatten neben der Haushaltsführung und Kinderbetreuung erbrachte Beitragsleistung ist bei der Aufteilung gem §§ 81 ff EheG dann nicht besonders zu berücksichtigen, wenn diese bereits anders abgegolten worden ist.