StGB § 164 Abs 1 Z 2, StGB § 165
In der Begehungsart des Ansichbringens betreffen die Tatbestände nach § 164 Abs 1 Z 2 StGB und nach § 165 StGB keine Dauerdelikte.
Von einem Verheimlichen iSd § 164 (§ 165) StGB kann erst dann gesprochen werden, wenn dem betreffenden Täterverhalten ein vom Täter vorsätzlich (oder fahrlässig) zum Einsatz gebrachter Verschleierungseffekt innewohnt. Dieser äußert sich darin, daß der Täter dem Auffinden der verhehlten Sache durch daran Interessierte über das mit einer bestimmungsgemäß normalen Disposition über die Sache verbundene Maß hinaus hinderlich ist.