OGH 6Ob629/79; 1Ob7/81 (RS0011664)

OGH6Ob629/79; 1Ob7/8122.5.2024

Rechtssatz

Beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung kann von der Natur und dem Zweck der "Bestellung" im wörtlichen Sinn nicht gesprochen werden. Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es daher darauf an, zu welchen Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Eigentümer des herrschenden Gutes während dieser Zeit benötigte.

Normen

ABGB §480
ABGB §484

6 Ob 629/79OGH11.07.1979
1 Ob 7/81OGH16.12.1981

Beisatz: Ohne dass hiedurch der Belastete in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wurde; ist einmal die Ersitzung vollendet, sind bei ungemessenen Dienstbarkeiten die jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Gutes maßgebend. (T1) Veröff: MietSlg 33041

1 Ob 840/82OGH24.01.1983

nur: Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es darauf an, zu welchen Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungzeit verwendet wurde, was also der Eigentümer des herrschenden Gutes während dieser Zeit benötigte. (T2)

7 Ob 641/89OGH19.10.1989

nur T2

1 Ob 597/90OGH20.06.1990

nur T2; Beisatz nur: Ohne daß hiedurch der Belastete in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wurde. (T3)

1 Ob 587/92OGH15.12.1992

Auch; nur T2

1 Ob 551/93OGH11.05.1993

Auch; nur: Beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung kann von der Natur und dem Zweck der "Bestellung" im wörtlichen Sinn nicht gesprochen werden. (T4); Beisatz: Der Inhalt der ersessenen Dienstbarkeit bestimmt sich deshalb nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde, sofern der Verwendungszweck nicht im Verlauf der Ersitzungszeit eingeschränkt wurde. (T5)

1 Ob 516/96OGH04.06.1996

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 69/135

10 Ob 151/97xOGH17.03.1998

nur T2

1 Ob 295/98hOGH19.01.1999

Auch; nur: Beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung kann von der Natur und dem Zweck der "Bestellung" im wörtlichen Sinn nicht gesprochen werden. Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es daher darauf an, zu welchen Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungzeit verwendet wurde. (T6); Beisatz: Der Inhalt des ersessenen Rechts bestimmt sich nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde, sofern dieser nicht während der Ersitzungszeit eingeschränkt wurde. (T7)

9 Ob 1/00pOGH16.02.2000

nur: Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es darauf an, zu welchen Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungzeit verwendet wurde. (T8)

3 Ob 63/00mOGH12.07.2000

Vgl auch

3 Ob 120/00vOGH20.12.2000

nur T2

3 Ob 212/00yOGH29.08.2001

Auch; Beisatz: Grenzen der Rechtsausübung sind bei ersessenen Dienstbarkeiten besonders genau zu beachten. (T9)

7 Ob 12/07aOGH28.03.2007

Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ausweitung einer ersessenen Wegeservitut. (T10)

1 Ob 142/10dOGH14.09.2010

Auch; nur T8

10 Ob 27/11kOGH31.05.2011

Auch; nur T2; nur T8; Beis wie T9

3 Ob 119/12iOGH08.08.2012
6 Ob 200/12yOGH16.11.2012

nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Fragen der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T11)

1 Ob 228/12dOGH13.12.2012

Auch; nur T8

1 Ob 225/12pOGH13.12.2012

Auch; Beis wie T5

2 Ob 150/12sOGH21.02.2013

Auch; nur T2; Beis wie T9

7 Ob 78/13sOGH23.05.2013

nur T8; Beis wie T11

9 Ob 28/13bOGH24.07.2013

Auch; nur T8

4 Ob 25/14aOGH25.03.2014

Auch; nur T2; Beis wie T9

2 Ob 168/13iOGH25.06.2014

Auch; nur T2; Beis wie T9

1 Ob 115/14iOGH18.09.2014

Auch; nur T2

3 Ob 214/14pOGH18.02.2015

Auch; Beis wie T5; Beis wie T9

3 Ob 92/15yOGH17.06.2015

Auch; nur T2; Beis wie T9

4 Ob 56/18sOGH25.09.2018

Auch

8 Ob 107/20yOGH28.01.2021

Beis wie T9; Beis wie T11

8 Ob 42/22tOGH25.05.2022

Vgl

10 Ob 47/22tOGH22.11.2022

Vgl; nur T2; Beis nur wie T11; Beisatz: Hier: Ausbringen von Gülle auf anderen Flächen als dem herrschenden Grundstück und danach auf diesem, ohne dass sich dies auf die Benutzung des Servitutswegs nachteilig auswirkt. (T12)

4 Ob 218/22wOGH28.02.2023

vgl; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Ist einmal die Ersitzung vollendet, sind bei ungemessenen Dienstbarkeiten die jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Gutes maßgebend (T13)

10 Ob 28/23zOGH22.06.2023

vgl; Beisatz wie T9

5 Ob 102/23wOGH26.02.2024
8 Ob 64/23dOGH22.05.2024

vgl; Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19790711_OGH0002_0060OB00629_7900000_001

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