Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Die Fragen, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll und ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, zählen ebenso zur nicht revisiblen Beweiswürdigung wie der Umstand, dass das Gericht einem medizinischen Sachverständigengutachten folgt und dessen Einschätzungen seinen Feststellungen zugrundelegt (RIS-Justiz RS0043320, RS0043163 [T7]).
Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042936). Dieser Grundsatz kann nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei - weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei - mangelhaft geblieben, umgangen werden (RIS-Justiz RS0043061 [T18]). Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten ist mit Revision nur bei Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks möglich (RIS-Justiz RS0043404). Solche Verstöße zeigt die Revision nicht auf.
Die übrigen behaupteten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens (wie etwa die fehlerhafte Erledigung der Beweisrüge) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Fragen der Beweislastverteilung stellen sich nur dann, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden kann. Liegen - wie im Anlassfall - entsprechende Sachverhaltsfeststellungen jedoch vor, bedarf es nicht der Anwendung von Beweislastregeln (RIS-Justiz RS0039875; RS0039939 [T23, T26, T29]).
Das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Frage regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Ob die Ausmessung der Verschuldensanteile angemessen erfolgte, ist eine Ermessenentscheidung, bei der - abgesehen von einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten ist (RIS-Justiz RS0087606; RS0044088). Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts bedarf weder die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger die Unterlassung der gebotenen Aufmerksamkeit vorzuwerfen ist, noch die Ausmessung der Verschuldensanteile einer Korrektur.
2.) Entgegen der Ansicht der drittklagenden Partei ist es gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Schaden, der im Vermögen einer Gesellschaft mbH infolge einer Körperverletzung des (geschäftsführenden) (Allein-)Gesellschafters dadurch entstanden ist, dass sie die Kosten einer von ihr wegen des temporären Ausfalls seiner Arbeitskraft tatsächlich eingestellten Ersatzkraft zu tragen hat, ein nichterstattungsfähiger Drittschaden ist, sodass die Gesellschaft als nur mittelbar Geschädigte den Kostenaufwand vom Schädiger nicht ersetzt verlangen kann (2 Ob 42/87 SZ 61/178; 2 Ob 156/06i mwN; 2 Ob 238/07z; vgl 2 Ob 192/78; 1 Ob 126/01p SZ 64/185). Die von der Revisionswerberin für die Behauptung einer Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 5 Ob 262/01t SZ 74/188 und 10 Ob 57/03k RdW 2006/323, 335 befassten sich nicht mit der im Anlassfall entscheidungswesentlichen Frage. Es liegt auch kein Fall einer Schadensverlagerung vom verletzten Gesellschafter auf die Gesellschaft vor, hat doch der verletzte Gesellschafter selbst keinen Anspruch auf Ersatz der von der Gesellschaft getragenen Kosten (2 Ob 42/87 unter Ablehnung von Ch. Huber, JBl 1987, 613, 631, 633; 2 Ob 238/07z; RIS-Justiz RS0022657).
3.) Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht revisibel (RIS-Justiz RS0104146, RS0044233, RS0044185).
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