OGH 6Ob27/21w

OGH6Ob27/21w22.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts‑Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen 10.500 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2020, GZ 1 R 183/20p‑22, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 25. Juni 2020, GZ 18 C 79/20d‑18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00027.21W.0222.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 860,58 EUR (darin 143,43 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

 

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die ordentliche Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

[2] 1. Die von der Revision angesprochenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen in den Parallelfällen 6 Ob 220/20a, 4 Ob 164/20a, 4 Ob 209/20v, 9 Ob 49/20a und 9 Ob 58/20z, die alle dieselbe Veranlagung zum Gegenstand hatten, wobei dieselbe Partei geklagt war und stets beide Parteien von denselben Anwälten die hier vertreten waren, beantwortet. Auf diese Entscheidungen kann daher verwiesen werden.

[3] 2. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die Entscheidung des EuGH C‑272/18, VKI/TVP, einschlägig ist, die „Bereichsausnahme“ nach Art 1 Abs 2 lit f Rom‑I Verordnung nicht zur Anwendung kommt und österreichisches Recht anzuwenden ist.

[4] 3. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in der Entscheidung 6 Ob 220/20a auch mit der in der Revision zitierten Entscheidung 9 Ob 16/19t auseinandergesetzt. In der zitierten Entscheidung 6 Ob 220/20a ist bereits ausgeführt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten als Vertragspartnerin ein Rücktrittsrecht gemäß § 5 Abs 2 KMG aF zustand. In der Entscheidung 6 Ob 220/20a (ErwGr 4, 5) hat der erkennende Senat auch die Argumentation, § 14 Z 3 KMG beziehe sich nicht auf das Treuhandverhältnis, für nicht überzeugend angesehen, zumal auch die Klägerin im vorliegenden Fall nach den Feststellungen keine Bestätigung mit den von § 14 Z 3 KMG geforderten Inhalten erhalten hat.

[5] 4. Der in der Revision behauptete sekundäre Feststellungsmangel in Bezug auf die Unterfertigung der „Beitrittserklärung Österreich“ liegt nicht vor (6 Ob 220/20a ErwGr 6).

[6] 5. Auch die weitere Argumentation, wonach die Beklagte aufgrund der Grundsätze des Treuhandrechts nicht Bereicherungsschuldnerin sei, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits verworfen (6 Ob 220/20a ErwGr 8).

[7] 6. Die in der Revision zitierte BGH Judikatur zur Frage des Rücktritts ex nunc ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Dies wurde bereits in der Entscheidung 6 Ob 220/20a ausgesprochen, in der auch das weitere Argument der Revisionswerberin mit § 7 Abs 1 EKEG abgelehnt wurde.

[8] 7. Mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs haben auch bereits ausgesprochen, dass im vorliegenden Fall eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien vorliegt (4 Ob 164/20a Rz 14 ff; 9 Ob 49/20a Rz 14 ff).

[9] 8. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

[10] 9. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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