European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00025.25G.0326.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die Klägerin ist eine österreichische Managerin und ehemalige Politikerin. Die Beklagte ist ein serbisches Medienunternehmen mit Sitz in B*.
[2] Nachdem der Ehemann der Klägerin im Dezember 2023 als Wahlbeobachter in Serbien öffentlich Zweifel an der korrekten Abwicklung der Wahlen geäußert hatte, veröffentlichte die Beklagte auf ihrem Webportal einen Artikel in serbischer Sprache über die Klägerin und deren Ehemann.
[3] Die Klägerin begehrt die Unterlassung (samt Veröffentlichung des Widerrufs) bestimmter darin enthaltener Behauptungen als ehrverletzend und kreditschädigend.
[4] Die Beklagte wendete unter anderem ein, es handle sich um nach dem anzuwendenden serbischen Recht zulässige Zitate aus anderen Veröffentlichungen.
[5] Das Erstgericht wandte österreichisches Recht an und gab dem Klagebegehren statt.
[6] Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts auf, weil die Rechtssache nach – dem zu ermittelnden – serbischem Recht zu beurteilen sei. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zur näheren Abgrenzung eines „Rechnenmüssens mit einem Schadenseintritt außerhalb des Handlungsstaates“ bei einer Veröffentlichung auf einer ausländischen Internetseite in ausländischer Sprache in Bezug auf die Ausweichklausel des § 48 Abs 2 Satz 2 IPRG zulässig.
Rechtliche Beurteilung
[7] Der von der Beklagten beantwortete Rekurs der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO) nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO):
[8] 1. Der Rekurs argumentiert, es sei nach Art 4 Abs 1 Rom II‑VO österreichisches Recht anzuwenden.
[9] Persönlichkeitsrechtsverletzungen (samt darauf gegründeten Unterlassungs-, Widerrufs- oder Veröffentlichungsansprüchen) sind aber vom Anwendungsbereich der Rom II-VO (VO [EG] 864/2007) ausgenommen (vgl Art 1 Abs 2 lit g Rom II-VO). Deren Art 4 Abs 1 ist damit im vorliegenden Fall nicht maßgeblich (6 Ob 26/16s; 6 Ob 221/23b [Rz 22]).
[10] 2. Vielmehr ist nationales Kollisionsrecht anzuwenden (RS0121351; 6 Ob 221/23b [Rz 22 f]; Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 IPR II [2023] Art 1 Rom II-VO Rz 59 und § 48 IPRG Rz 28; Neumayr in KBB7 [2023] Art 1 Rom II-VO Rz 7; Koch in Laimer, IPR Praxiskommentar [2024] Art 1 und Art 2 Rom II-VO Rz 46), wobei mittlerweile anerkannt ist, dass sich die kollisionsrechtliche Anknüpfung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach § 48 IPRG richtet (6 Ob 166/22p [Rz 33]; 6 Ob 26/16s [ErwGr 2.] ZfRV‑LS 2016/29 [ Ofner ]; 6 Ob 106/14b [ErwGr 1]; siehe auch Lurger/Melcher, IPR2 [2021] Rz 5/145; Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4§ 13 IPRG Rz 70, 73 [Stand 1. 3. 2023, rdb.at]; Koch in Laimer, IPR Praxiskommentar [2024] § 48 IPRG Rz 13 f; Neumayr in KBB7, [2023] § 48 IPRG Rz 1; Nademleinsky in Schwimann/Neumayr , ABGB TaKomm 6 [2023] § 48 IPRG Rz 3; Heindler in Laimer, IPR Praxiskommentar [2024] § 13 IPRG Rz 34; aA Kamilarov,EvBl 2016/153 [Glosse]).
[11] 2.2. Gemäß § 48 IPRG sind außervertragliche Schadenersatzansprüche, die nicht in den Anwendungsbereich der Rom II-VO fallen, nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (Abs 1). Treffen die Parteien keine wirksame Rechtswahl, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht für die Beteiligten jedoch eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben Staates, so ist dieses Recht maßgebend (Abs 2).
[12] 2.3. Der Rekurs beruft sich für die von ihm angestrebte Anwendung österreichischen Rechts auf das Vorliegen einer stärkeren Beziehung iSd § 48 Abs 2 IPRG.
[13] Die Rechtsprechung anerkennt das Bestehen einer solchen von § 48 Abs 2 Satz 2 IPRG angesprochenen „stärkeren Beziehung“ und damit eine Anknüpfung nach dem Recht des Erfolgsorts, wenn der Schädiger typischerweise mit der Schädigung jenseits der Grenzen des Handlungsstaats rechnen musste (RS0077491; 4 Ob 112/15x [ErwGr 3.1. ff mwN] ÖBA 2016/2228 [Schacherreiter]; 6 Ob 106/14b [ErwGr 1.]; Koch in Laimer, IPR Praxiskommentar [2024] § 48 IPRG Rz 11), zumal dann nicht nur eine Beziehung aus Sicht des Geschädigten, sondern auch eine des Schädigers zum (Recht des) Erfolgsort vorliegt (vgl auchHeindler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 [2023] § 48 IPRG Rz 32 zum für den Schädiger vorhersehbaren Schädigungsort sowie Lurger/Melcher IPR2 [2021] Rz 5/146).
[14] 3.1. Das Berufungsgericht verneinte hier eine stärkere Beziehung zu dem Recht „ein und desselben Staates“ (als auf Österreich zutreffend) aufgrund der Veröffentlichung des auf das serbische Publikum ausgerichteten Artikels in serbischer Sprache unter serbischer Internetadresse und der (daraus resultierenden) fehlenden Verbindung nach Österreich und/oder zu den Lesern in Österreich. Nicht jede im Internet verbreitete Äußerung könne automatisch die Anwendung des Rechts jedes (beliebigen) Staats bewirken, sofern ein Angehöriger dieses Staats sich durch diese Äußerung als beschwert erachte. Die Rechtssache sei daher zur Ermittlung serbischen Rechts an das Erstgericht zurückzuverweisen.
[15] 3.2. Mit den in der Zulassungsbegründung relevierten Umständen der „Veröffentlichung auf einer ausländischen Internetseite in ausländischer Sprache“ befasst sich der Rekurs nicht. Vielmehr wird – ohne auf die Verfassung des Artikels in serbischer Sprache in irgendeiner Weise einzugehen – schlicht gegenteilig behauptet, es habe die Beklagte „zwingend“ mit einem Schadenseintritt in Österreich rechnen müssen, weil sie über Personen (die Klägerin und deren Mann) mit Wohnsitz in Österreich berichtet habe. Auf diese Weise kann der Rekurs aber weder eine erhebliche Rechtsfrage noch eine aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall aufzeigen.
[16] 4. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Im Zwischenstreit über die (mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte) Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO gibt es keinen Kostenvorbehalt (RS0123222 [T4]). Die Beklagte hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.
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