OGH 6Ob233/98b (RS0110630)

OGH6Ob233/98b10.9.1998

Rechtssatz

Nach dem klaren, unmissverständlichen Wortlaut des § 66 EheG ist der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist aber in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert.

Normen

ABGB §94
EheG §66

6 Ob 233/98bOGH10.09.1998
6 Ob 217/00fOGH05.10.2000
8 Ob 210/02vOGH07.11.2002

Auch; nur: Der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten ist gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. (T1)

3 Ob 63/13fOGH15.05.2013

Vgl aber; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T2)

6 Ob 186/14tOGH19.11.2014

Auch

7 Ob 186/16bOGH30.11.2016

Auch

5 Ob 113/17dOGH13.02.2018

nur: Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist aber in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert. (T3)

7 Ob 210/17hOGH21.03.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19980910_OGH0002_0060OB00233_98B0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)