Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach dem klaren, unmißverständlichen Wortlaut des § 66 EheG ist der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist aber in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert.
Die bei der Unterhaltsbemessung angewendete Prozentkomponente ist keine starre rechnerische Größe, sondern im Rahmen des Ermessensspielraumes, auch abhängig von der Höhe des zugrundezulegenden Einkommens, in gewissen Grenzen einer Anpassung an die Umstände des Einzelfalles zugänglich. Ein Abzug von 4 % für jedes neben der geschiedenen Ehefrau unterhaltsberechtigte Kind bewegt sich durchaus im Rahmen dieses Ermessensspielraumes. Gegen die Berücksichtigung eines nicht übermäßig hoch gegriffenen, für die berufliche Weiterbildung und Verbesserung der Einkommensmöglichkeiten im Einzelfall aufgewendeten Betrages bestehen keine Bedenken, berücksichtigt man, daß auch der Klägerin in annähernd gleicher Höhe Aufwendungen für eine Zusatzkrankenversicherung zugebilligt wurden.
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