OGH 6Ob212/04a

OGH6Ob212/04a17.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei J***** AG, *****, vertreten durch Gugerbauer & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Vertragszuhaltung, hilfsweise Feststellung und 114.312,66 EUR (25 Cg 50/02k des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) und wegen 624.986,37 EUR (25 Cg 64/02v des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 2004, GZ 11 R 1/04d-25, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. September 2003, GZ 25 Cg 50/02k-19, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung einer Vereinbarung stellt keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (RIS-Justiz RS0113785; RS0042936; RS0042776). Auch der Umstand, dass das zwischen den Parteien auf Grund der auszulegenden Vereinbarung bestehende Dauerschuldverhältnis noch nicht beendet ist und bislang nur über einen Teil der Entgeltforderung des einen Vertragspartners erkannt wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Nur wenn die Entscheidungen der Vorinstanzen auf einer wesentlichen Verkennung der Grundsätze der Vertragsauslegung beruhten, wäre die Revision aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit für zulässig zu erachten (RIS-Justiz RS0042769). Dies gilt selbst bei Vertretbarkeit (auch) der vom Rechtsmittelwerber angestrebten Vertragsauslegung (4 Ob 134/02p). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung dahin, dass die Auslegung der Vorinstanzen mit dem Wortsinn oder den Gesetzen der Logik oder der Übung des redlichen Verkehrs nicht in Einklang zu bringen wäre, ist nicht zu erkennen. Ihr Auslegungsergebnis widerspricht auch nicht der Vertrauenstheorie, nach der das Verständnis der Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen maßgebend ist (SZ 70/198; RIS-Justiz RS0014205). Ihre Ansicht, dass - zumindest bei einem im Zeitalter der modernen Informationstechnologie in der Werbebranche tätigen Unternehmer - davon auszugehen ist, dass dieser den Begriff des Intranets im Sinn eines Rechnernetzwerks versteht, das zwar auf den gleichen Techniken wie das Internet beruht, aber nur von einer festgelegten Gruppe von Mitgliedern einer Organisation genutzt werden kann und primär der betriebsinternen Kommunikation dient, das aber den Nutzern nicht jedenfalls auch einen Zugang zum Internet gewähren muss, ist nicht unvertretbar. Ob die Beklagte berechtigt wäre, die Nutzung der von ihr hergestellten Datenbank durch ihre Vertragspartner von bestimmten Voraussetzungen (Möglichkeit einer bestimmten Nutzung der in dieses Datenwerk integrierten Produktwerbung) abhängig zu machen, ist hiebei nicht entscheidend. Der Revisionswerberin ist zwar dahin beizupflichten, dass Werbebanner üblicherweise als Link auf die Website des Werbekunden verweisen, die durch Mausklick aufzurufen ist. Dies zwingt aber nicht zu der von der Klägerin angestrebten Vertragsauslegung, dass auf Grund der undifferenzierten Verwendung des Begriffs des Werbebanners im schriftlichen Vertragswerk der Streitteile ein solcher direkter Zugriff auf die Website des Werbenden nicht nur bei der auf der Internetseite der Beklagten, sondern zwangsläufig auch in ihrem Intranet aufscheinenden, jeweils identisch gestalteten Werbeeinschaltung ermöglicht wird.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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