OGH 6Ob100/10i

OGH6Ob100/10i24.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Mlinar, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Motschiunig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 8.997,64 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 2. März 2010, GZ 4 R 33/10k-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 4. Dezember 2009, GZ 21 C 540/09a-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war von der Beklagten am 11. 3. 2005 mit der Herstellung eines Vollwärmeschutzes bei einem Wohnhaus mit ca 20 Wohnungen in Klagenfurt beauftragt worden. Der Auftragserteilung lagen unter anderem folgende Vertragsbedingungen zugrunde:

„14. …

Qualitätsminderungen gleich welchen Ausmaßes berechtigen den Auftraggeber unabdingbar zur Forderung auf vollständige Wiederherstellung bzw. wahlweise zumindest auf Preisminderungen im proportionalen Ausmaß zur technischen Qualitätsminderung (z.B. Festigkeitsminderung, Schalldämmungsminderung, optische Mängel etc.) samt einer Erhöhung der Garantiesumme des Gesamtauftrages auf zehn Prozent und einer Verlängerung der Garantiefrist auf zehn Jahre, sowie Anlastung sämtlicher Folgekosten.

Die Garantiefrist beträgt mindestens drei Jahre und beginnt ab Rechnungsdatum der Schlussrechnung zu laufen. Es können auch längere Garantiefristen vorgeschrieben werden.

20. Die Gesamtleistung ist nach Fertigstellung aller lt. Auftrag auszuführenden Lieferungen und Leistungen und nach der positiven schriftlichen Abnahmeerklärung des Auftraggebers, in der Schlussrechnung abzurechnen. Die Schlussrechnung ist als solche zu bezeichnen. … Im allgemeinen werden vom Schlussrechnungsbetrag fünf Prozent als Haftrücklass für die Dauer von drei Jahren zurückbehalten. Es können auch längere Garantiezeiten und höhere Haftrücklässe vorgeschrieben werden, so beträgt z.B. insbesondere die Garantiezeit für Mängel bei Stahlbetonarbeiten, Feuchtigkeitsabdichtungen, Dachdeckungsarbeiten und Schwarzdeckerarbeiten, fünf Jahre! Über Ansuchen kann der Haftrücklass durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.

23. Der Bieter erklärt, dass er die vorstehenden „Besonderen Vertragsbedingungen für Bauarbeiten“ gelesen hat und sich über den Inhalt im klaren ist. Er anerkennt die „Besonderen Vertragsbedingungen für Bauarbeiten“ durch seine eigenhändige Unterschrift.“

Die von der Klägerin am 15. 12. 2005 hinsichtlich des obgenannten Bauvorhabens gelegte Schlussrechnung mit der Nr 472/2005 wurde von der Beklagten mit Ausnahme eines in Höhe von 5 % zum Abzug gelangten Haftrücklasses (= 7.641,04 EUR) bezahlt.

Ein oder zwei Jahre vor dem 15. 10. 2009 (= Tagsatzung zu ON 10; AS 39) stellte der Geschäftsführer der Beklagten Dkfm. H***** G***** betreffend die von der Klägerin bei diesem Bauvorhaben durchgeführten Arbeiten Mängel insbesondere dahin fest, dass das Gewebe des Vollwärmeschutzes bei der Ecke eines Hauses durchscheinend war und bei dem Vordach eines anderen Hauses der Putz beschädigt war. Dkfm. G***** teilte diesen Umstand dem Geschäftsführer der Klägerin lediglich mündlich mit, zumal zwischen ihnen ein ständiger Kontakt bestand. Da es mit großem Aufwand verbunden gewesen wäre, die entdeckten Mängel bereits zu diesem Zeitpunkt zu sanieren und Dkfm. G***** der Meinung war, dass das ein Fall wäre, wo man abwarten könnte, wie sich die Mängel entwickeln, entschied er, von einer Sanierung zu diesem Zeitpunkt Abstand zu nehmen und die Garantiefrist von drei auf fünf Jahre zu verlängern. Diesen Umstand einer Garantieverlängerung hielt die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16. 3. 2009, mit welchem sie auf ein vorangegangenes Schreiben des Klagevertreters vom 13. 3. 2009 reagierte, erstmals schriftlich und dahin fest, dass die Garantiefrist auf fünf Jahre ab Schlussrechnungsdatum verlängert wurde und die Garantiesumme daher nicht fällig sei. Desgleichen wies die Beklagte in diesem Schreiben darauf hin, dass bereits entsprechende Mängel hervorgetreten seien. Eine Mängelbesichtigung durch die Klägerin folgte dem bislang nicht nach.

Die Klägerin begehrt nunmehr 8.997,64 EUR. Dabei handle es sich um die Haftrücklasssumme aus der Schlussrechnung sowie den Werklohn aus einer Rechnung vom 5. 7. 2006. Die Fälligkeit des Haftrücklassbetrags sei mangels einer Vereinbarung über die Verlängerung der Garantiefrist längstens mit 15. 12. 2008 eingetreten.

Die beklagte Partei wandte mangelnde Fälligkeit ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die vereinbarten Vertragsbedingungen für Bauarbeiten hätten eine Verlängerung der Garantiezeit ausdrücklich vorgesehen; die Beisetzung der Worte „z. bsp. insbesondere“ sei demonstrativ; die Vorschreibung einer Verlängerung der Garantiezeit für andere Arbeiten sei keinesfalls ausgeschlossen. Soweit sich die klagende Partei auf die Rechnung Nr 184/2006 stützte, sei nicht erkennbar, welche Arbeiten dieser Rechnung zugrunde lägen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses - nur hinsichtlich der Abweisung von 7.641,04 EUR sA bekämpfte - Urteil. Die Fristverlängerungsklausel sei dahin zu verstehen, dass sich die beklagte Partei hiemit für den Fall des nach ursprünglicher Werkabnahme erfolgenden Auftretens bzw Erkennbarwerdens von Qualitätsmängeln ein einseitig und innerhalb der dazu genannten Gesamtfrist von 10 Jahren ausübbares Wahlrecht auf Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Garantiefrist auf insgesamt maximal 10 Jahre anstelle eines sofortigen Verbesserungs- oder Preisminderungsbegehrens eingeräumt habe. Daher spiele es auch keine Rolle, dass die beklagte Partei ihr die unter Hinweis auf vorhandene Mängel entschiedene Garantieverlängerung auf 5 Jahre erstmals knapp 4 Monate ab Ablauf der ursprünglichen Garantiefrist mitgeteilt habe. Dass es sich bei den festgestellten Verputzbeschädigungen und Gewebedurchscheinungen um eine nicht sach- und fachgerechte Werkausführung handle, könne keinem Zweifel unterliegen.

Die erwähnte Möglichkeit zur Verlängerung der Garantiefrist sei auch nicht nach § 879 Abs 3 ABGB sittenwidrig.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher mit der Frage der Gültigkeit derartiger - eine einseitige Verlängerung von Garantie- bzw Gewährleistungspflichten ermöglichenden - Vertrags-bedingungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB nicht befasst habe und der Lösung dieser Rechtsfrage gerade für den baugewerblichen Bereich über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Auslegung einer typischen Vertragsbestimmung, die für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnte, kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit zu (RIS-Justiz RS0044358 [T3]; RS0042871 [T10, T11, T14]). Die Revision ist daher aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

1. Die Gewährleistungspflichten sind dispositiver Natur; sie können nach § 933 Abs 1 letzter Satz ABGB verlängert werden. Eine derartige Verlängerung kann auch durch Vereinbarung einer Garantiefrist erfolgen (RIS-Justiz RS0018876). In diesem Zusammenhang sind unter einem sogenannten „unechten“ Garantievertrag bloße Gewährleistungsabreden zu verstehen (RIS-Justiz RS0016964).

2.1. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beidseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Dass die klagende Partei Unternehmer ist, steht der Anwendung des § 879 Abs 3 ABGB nicht entgegen (Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger 2 § 879 Rz 22).

2.2. Mit § 879 Abs 3 ABGB wurde ein bewegliches System geschaffen, in dem einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigt werden können (RIS-Justiz RS0016914).

2.3. Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Ausgleichs zu orientieren (RIS-Justiz RS0014676).

Ein Abweichen vom dispositiven Recht kann schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist der Fall, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RIS-Justiz RS0016914, RS0016591).

2.4. § 879 Abs 3 ABGB gilt ausdrücklich nicht für die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten. Diese Ausnahme ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung eng zu verstehen und auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen zu beschränken. Die im dispositiven Recht geregelten Modalitäten der Hauptleistung, insbesondere Ort und Zeit der Vertragserfüllung, fallen nicht unter diese Ausnahme (RIS-Justiz RS0016908, RS0016931).

3.1. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Klausel in Punkt 14 der Vertragsbestimmungen, welche der beklagten Partei ein einseitiges Wahlrecht auf Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Garantiefrist auf insgesamt maximal 10 Jahre anstelle eines Verbesserungs- oder Preisminderungsanspruchs einräumt, betrifft keinen Hauptpunkt und unterliegt damit der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Dabei handelt es sich um eine unechte Garantievereinbarung (vgl RIS-Justiz RS0016964).

3.2. Wie bereits ausgeführt ist die Abweichung von den gesetzlichen Gewährleistungsfristen grundsätzlich zulässig. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen der beklagten Partei, dass es bei ihrem Bauvorhaben nicht zu Fertigstellungsverzögerungen kommt, ist auch das Vorliegen eines sachlichen Grundes zu bejahen. Entgegen der Rechtsansicht der klagenden Partei kann auch keine Rede davon sein, dass die Verlängerung der Garantiefrist nur durch Vereinbarung beider Streitteile erfolgen könne. Die klagende Partei übersieht, dass auch die einseitig anordenbare Verlängerung der Gewährleistungs- bzw Garantiefristen in Punkt 14 der Allgemeinen Vertragsbedingungen auf der Vereinbarung der Streitteile beruht. Darin ist der beklagten Partei ein entsprechendes Gestaltungsrecht eingeräumt.

Diese Gestaltungsmöglichkeit knüpft auch - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - an ein objektives Kriterium, nämlich an das Vorliegen von Qualitätsmängeln, an und eröffnet damit auch keine willkürliche Verlängerungsmöglichkeit. Diese Klausel hält daher der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB stand.

4.1. Die Streitteile haben aber nicht ausdrücklich geregelt, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Inanspruchnahme der Verlängerung der Gewährleistungs- bzw Garantiefristen von der beklagten Partei ausgeübt werden kann.

4.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind Vertragsbedingungen ganz allgemein so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Die Auslegung ist also am Maßstab eines durchschnittlichen Angehörigen des Adressatenkreises vorzunehmen (RIS-Justiz RS0008901 [T11 und T15]). Wenn nach Abschluss der Vereinbarung Konfliktsfälle auftreten, die von den Parteien nicht bedacht und auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, so ist eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0016415, RS0017832).

4.3. Das Berufungsgericht hat die gegenständliche Vertragsbestimmung dahin verstanden, dass der beklagten Partei bei Auftreten von Qualitätsmängeln ein einseitig und innerhalb von 10 Jahren ausübbares Wahlrecht auf Verlängerung der ursprünglichen Garantiefrist von insgesamt 10 Jahren anstelle eines Verbesserungs- oder Preisminderungsbegehrens zustehe. Einem derartigen Verständnis steht jedoch entgegen, dass der Werkunternehmer ein erhebliches Interesse daran hat zu wissen, wann die Gewährleistungs- bzw Garantiefristen ablaufen. Würde man dem Werkbesteller das Recht zubilligen, auch nach Ablauf der grundsätzlich vereinbarten dreijährigen Frist erst die einseitige Verlängerungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen, so würde der Vertragspartner weitere 7 Jahre im Ungewissen bleiben, ob der Werkbesteller noch Qualitätsmängel geltend machen wird und die Garantiefrist verlängert.

4.4. Allerdings ist auf diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschließend einzugehen: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden die Qualitätsmängel von der beklagten Partei der Klägerin innerhalb der dreijährigen Garantiefrist zunächst mündlich bekanntgegeben. Aus diesem Grund musste die Klägerin damit rechnen, dass die Garantiefrist verlängert wird. Durch die Bekanntgabe der Mängel innerhalb der dreijährigen Garantiefrist hat die beklagte Partei ihr Verlängerungsrecht gewahrt; die Ausübung des Verlängerungsrechts erfolgt daher rechtzeitig.

Dass auch die außergerichtliche Mängelanzeige innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht wirkungslos ist, zeigt im Übrigen auch § 933 Abs 1 ABGB. Auch dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass der Übergeber nunmehr mit dem Mangeleinwand rechnen muss (vgl P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger 2 § 933 Rz 4).

5. Die Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass der unbegründeten Revision ein Erfolg zu versagen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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