OGH 6Nc15/24v

OGH6Nc15/24v7.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Faberals weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Mag. Franz Eschelböck, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unterlassung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060NC00015.24V.0607.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der in Wels wohnhafte Kläger erhob vor dem Bezirksgericht Wels eine Klage auf Unterlassung einer Äußerung durch den Beklagten. Mit der Begründung, der Beklagte sei Verwaltungsangestellter des Erstgerichts, weshalb die dort tätigen Richter die Verhandlung nicht führen dürften, lehnte er die Richter dieses Gerichts als befangen ab und beantragte, die Rechtssache an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz – welches strafbare Handlungen am Bezirksgericht und Landesgericht Wels vertusche – zu delegieren.

[2] Mit Beschluss vom 19. 7. 2023 wies dasLandesgericht Wels den Ablehnungsantrag des Klägers gegen sämtliche Richter des Bezirksgerichts Wels zurück.

[3] Mit Schriftsatz vom 10. 1. 2022 sprach sich der Beklagte gegen die Delegierung aus.

[4] In der Tagsatzung am 25. 1. 2024 lehnte der Kläger die verhandlungsführende Richterin des Bezirksgerichts Wels ab. Mit in dieser Tagsatzung verkündetem Urteil wies das Bezirksgericht Wels die Klage ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz. Der Kläger meldete Berufung an.

[5] Mit am 1. 2. 2024 beim Bezirksgericht Wels eingelangtem Schriftsatz wiederholte er seinen Ablehnungsantrag gegen die zuständige Richterin.

[6] Die Urteilsausfertigung wurde an der Wohnadresse des Klägers mit Beginn der Abholfrist am 5. 4. 2024 hinterlegt.

[7] Das Bezirksgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit der Stellungnahme vor, dass die beantragte Delegation nicht für zweckmäßig gehalten werde.

Rechtliche Beurteilung

[8] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

[9] 1. Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts – ausnahmsweise (RS0046589; RS0046441) – ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe sprechen etwa dann für eine Delegierung, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichts wohnen (vgl RS0046528), sodass die Delegierung geeignet ist, eine Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens zu bewirken (RS0046441 [T11]). Hingegen rechtfertigen Ablehnungsgründe keinen Delegierungsantrag (RS0046074).

[10] 3. Der Oberste Gerichtshof hat bei seinen nach § 31 JN anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen vom Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegierungsantrag auszugehen (RS0046213 [T1]). Eine Delegierung kommt nur so lange in Frage, als noch eine Verhandlung durchzuführen und eine Entscheidung zu fällen ist (RS0046312). Ist das Beweisverfahren bereits beendet und die Verhandlung geschlossen, bestehen keine Zweckmäßigkeitsgründe mehr für eine Delegierung (10 Nc 10/19p; vgl 1 Ob 199/20a [Rz 15]).

[11] Da im vorliegenden Fall die Verhandlung bereits geschlossen und das Urteil ergangen ist, ist der Delegierungsantrag abzuweisen.

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