OGH 5Ob99/04a

OGH5Ob99/04a29.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Josef Hofinger, Rechtsanwalt, Rossmarkt 20, 4710 Grieskirchen, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Erwin S***** (7 S 2/01y des Bezirksgerichtes Eferding), wider die beklagten Parteien 1. Rita S*****, 2. Josef F*****, 3. Rosa F*****, alle vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Schenkungsvertrages (Streitwert EUR 101.741,96) und Feststellung der Unwirksamkeit der Einräumung eines Wohnrechts und Veräußerungsverbots (Streitwert EUR 21.801,85), sowie Einwilligung in eine Einverleibung (Streitwert EUR 7.267,28) und Duldung (Streitwert EUR 7.267,28), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2003, GZ 22 R 405/02v-25, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 3 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung muss der Anfechtungskläger im Fall einer Anfechtung nach § 28 Z 3 KO die in den letzten zwei Jahren erfolgte benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil, dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners und darüber hinaus nachweisen, dass seine Befriedigungschancen besser stünden, wäre die Rechtshandlung nicht vorgenommen worden. Dabei genügt der Nachweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit der Erhöhung der Befriedigungsaussichten (ÖBA 1993, 664; RIS-Justiz RS0050779). Dass die von der Anfechtung betroffene Liegenschaftshälfte mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus mit Hypotheken belastet gewesen wäre, steht anders als im Fall der Entscheidung 6 Ob 167/99y nicht fest. Daher kann die Wahrscheinlichkeit zugrunde gelegt werden, dass der Anfechtungskläger wenigstens hinsichtlich eines Teils seiner Forderungen zum Zug käme, und er damit seine Befriedigungsaussichten durch die Anfechtung erhöhen kann.

Es trifft also nicht zu, dass eine Befriedigungstauglichkeit im vorliegenden Fall nicht erwiesen wäre.

Im Übrigen ist es richtig, dass die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen nach jenem Zeitpunkt zu beurteilen sind, zu dem sie gesetzt wurden (SZ 59/143; zuletzt 10 Ob 99/02k).

Ausgehend von den Feststellungen über die Motivation zum Abschluss des "Schenkungsvertrages" über die Liegenschaftshälfte seitens der Erstbeklagten, nämlich jene Liegenschaftshälfte jedenfalls für die behinderte Tochter zu sichern sowie die Feststellung, dass schon vor Abschluss des angefochtenen Schenkungsvertrags vom 18. 2. 2000 zwischen der Erstbeklagten und dem späteren Gemeinschuldner die Vereinbarung getroffen worden war, die Erstbeklagte werde diesem weitere S 1,7 Mio zur Verfügung stellen, ist der Vorwurf, das Berufungsgericht habe unrichtige Zeitpunkte, nämlich solche nach Vertragsunterfertigung als maßgeblich angesehen, schlicht unzutreffend.

Welche Nachforschungen im Einzelnen geboten sind, um die Zahlungsunfähigkeit eines späteren Gemeinschuldners zu erkennen, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar. Ob fahrlässiges Verhalten vorliegt, ist einzelfallbezogen (ZIK 2002, 133; 6 Ob 70/97f; ÖBA 1996, 647; zuletzt 1 Ob 136/03m). Das Berufungsgericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Lösung der Frage, ob der Anfechtungsgegnerin eine verschuldete Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit vorwerfbar sei und ob sie eine ihr obliegende Nachforschungspflicht verletzt hat, rechtlich einwandfrei gemäß den von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen gelöst.

Es liegen daher keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor. Das hatte zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien zu führen.

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