OGH 5Ob90/75; 5Ob206/75; 1Ob752/76; 1Ob515/82; 7Ob786/82; 8Ob580/85; 2Ob662/86; 1Ob671/87; 1Ob507/88; 5Ob589/88; 7Ob715/88; 1Ob567/89; 8Ob623/89; 1Ob604/91; 8Ob580/91; 8Ob1587/93; 1Ob577/94; 3Ob2178/96g; 6Ob153/99i; 4Ob103/99x; 6Ob167/99y; 4Ob23/02i; 7Ob130/02x; 5Ob99/04a; 3Ob209/12z; 17Ob2/24d (RS0050779)

OGH5Ob90/75; 5Ob206/75; 1Ob752/76; 1Ob515/82; 7Ob786/82; 8Ob580/85; 2Ob662/86; 1Ob671/87; 1Ob507/88; 5Ob589/88; 7Ob715/88; 1Ob567/89; 8Ob623/89; 1Ob604/91; 8Ob580/91; 8Ob1587/93; 1Ob577/94; 3Ob2178/96g; 6Ob153/99i; 4Ob103/99x; 6Ob167/99y; 4Ob23/02i; 7Ob130/02x; 5Ob99/04a; 3Ob209/12z; 17Ob2/24d7.5.2024

Rechtssatz

Der Anfechtungskläger muß die in den letzten zwei Jahren erfolgte benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil, dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners (§ 4 AnfO) und darüber hinaus nachweisen, daß seine Befriedigungschancen besser stünden, wäre die Rechtshandlung nicht vorgenommen worden; die Redlichkeit des Schuldners bzw seine eigene muß hingegen der Anfechtungsgegner beweisen.

Normen

AnfO §2 Z3
KO §28 Z3

5 Ob 90/75OGH24.06.1975
5 Ob 206/75OGH18.11.1975
1 Ob 752/76OGH04.02.1977

Auch

1 Ob 515/82OGH31.03.1982
7 Ob 786/82OGH02.12.1982

Auch

8 Ob 580/85OGH09.01.1986

Auch; nur: Die Redlichkeit des Schuldners bzw seine eigene muß hingegen der Anfechtungsgegner beweisen. (T1) Beisatz: Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Anfechtungsgegners. (T2)

2 Ob 662/86OGH24.02.1987

Veröff: WBl 1987,158 = ÖBA 1987,657 (Schumacher)

1 Ob 671/87OGH11.11.1987

nur: Der Anfechtungskläger muß die in den letzten zwei Jahren erfolgte benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil, dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners (§ 4 AnfO) nachweisen. (T3) Veröff: ÖBA 1988,503

1 Ob 507/88OGH10.02.1988

nur T3; Veröff: ÖBA 1988,836

5 Ob 589/88OGH25.10.1988

Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T2

7 Ob 715/88OGH19.01.1989

Auch; Beisatz: Eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den anderen Teil sind nicht Tatbestandsmerkmal, sie müssen nicht behauptet werden. (T4)

1 Ob 567/89OGH24.05.1989

Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: ÖBA 1990,204 = RdW 1990,15

8 Ob 623/89OGH30.08.1990

Beis wie T2; Beis wie T4

1 Ob 604/91OGH09.10.1991

Auch; nur T3; nur T1; Veröff: ÖBA 1992,582

8 Ob 580/91OGH17.12.1992

nur: Der Anfechtungskläger muß die in den letzten zwei Jahren erfolgte benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil, dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners (§ 4 AnfO) und darüber hinaus nachweisen, daß seine Befriedigungschancen besser stünden, wäre die Rechtshandlung nicht vorgenommen worden. (T5) Beisatz: Der Nachweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit der Erhöhung der Befriedigungsaussichten genügt. (T6) Veröff: ÖBA 1993,664

8 Ob 1587/93OGH17.06.1993

Vgl auch; Beis wie T6

1 Ob 577/94OGH22.06.1994

Auch; Beis wie T3; Beis wie T1

3 Ob 2178/96gOGH06.05.1998

Beis wie T2; Beis wie T4

6 Ob 153/99iOGH15.07.1999

nur T1; Beis wie T2

4 Ob 103/99xOGH13.07.1999

Auch; nur T3; Beis wie T4

6 Ob 167/99yOGH15.12.1999

Beis wie T6; Beisatz: Wenn wie hier der Wert der von der Anfechtung betroffenen Liegenschaftshälfte mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus weniger als zwei Drittel der darauf lastenden, forderungsbekleideten Hypotheken beträgt, kann im Rahmen einer hypothetischen Meistbotsverteilung nicht davon ausgegangen werden, dass die klagende Gläubigerin auch nur mit einem Teil ihrer Forderung jedenfalls zum Zug gekommen wäre. Es wurde somit der Beweis einer auch bloßen Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungschancen der klagenden Partei nicht erbracht. (T7)

4 Ob 23/02iOGH12.02.2002

Auch

7 Ob 130/02xOGH26.06.2002

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 99/04aOGH29.10.2004

Auch; Beis wie T6

3 Ob 209/12zOGH20.02.2013

Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aus Negativfeststellungen hinsichtlich der Kenntnis von Gerüchten über Vertragsverhandlungen des Hauptauftraggebers mit einem Konkurrenzunternehmen zu Lasten der Anfechtungsgegner kann kein Schluss auf eine Gläubigerbenachteiligung im Zusammenhang mit einer künftigen Insolvenz gezogen werden. (T8)

17 Ob 2/24dOGH07.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19750624_OGH0002_0050OB00090_7500000_004

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