European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0050OB00090.75.0624.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.564 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens, in denen weder Umsatzsteuer noch Barauslagen enthalten sind, binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
W* U*, die Mutter des Beklagten, schuldet als frühere Inhaberin eines Alteisenhandels in S* der klagenden Partei, der Republik Österreich, an rückständigen öffentlichen Abgaben den Betrag von 199.250,20 S. W* U* legte ihren Betrieb am 31. 3. 1973 still und steht nun nur im Bezug einer Invaliditätspension. Die eingeleitete Fahrnisexekution blieb ergebnislos.
W* U* und ihre Schwester A* E* waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, auf der die Erstgenannte ihren Alteisenhandel betrieben hatte. Zur Deckung von Schulden mußte W* U* Darlehen aufnehmen; ihre Schwester erklärte sich bereit, mit ihr gemeinsam gegenüber der Bank für Arbeit und Wirtschaft (BAWAG) als Darlehensnehmerin aufzutreten und die gesamte Liegenschaft als Pfand zur Verfügung zu stellen. Im Jahre 1967 wurde das Pfandrecht für ein Darlehen der BAWAG von 60.000 S samt Nebengebühren und im Jahre 1971 ein weiteres Pfandrecht von 30.000 S samt Nebengebühren im Grundbuch auf beiden Liegenschaftshälften einverleibt. Die Darlehenssummen kamen nach den Vereinbarungen der beiden Schwestern W* U* zugute und waren daher im Innenverhältnis auch von ihr allein zurückzuzahlen. Infolge schlechten Geschäftsganges des Alteisenhandels entstanden 1972 Steuerschulden von 155.544 S; auch sah sich W* U* nicht in der Lage, die Rückzahlungsraten für die Hypotheken aufzubringen. Dem Beklagten waren diese Umstände bekannt. Laut notariellem Kaufvertrag vom 22. 1. 1973 verkauften W* U* und A* E* ihre Liegenschaftshälften an ihre beiden Söhne, den Beklagten und G* E*, um 80.000 S; dafür sollten die mit 80.000 S angegebenen Darlehensforderungen der BAWAG von den Käufern solidarisch zur Zahlung übernommen und die beiden Verkäuferinnen für diese Forderungen schad- und klagslos gehalten werden. Die Liegenschaftshälfte stellte damals das einzige Vermögen der W* U* dar. Nach den internen Vereinbarungen sollte der Beklagte allein die insgesamt nur 76.740 S betragenden Schulden an die BAWAG bezahlen, wogegen G* E* die Liegenschaftshälfte seiner Mutter ohne weitere Entgeltsleistung erhalten sollte. Der Beklagte und G* E* wurden je zur Hälfte als Eigentümer der Liegenschaft EZ * KG * ins Grundbuch eingetragen. Beiden wurde am 26. 2. 1973 von der BAWAG ein Darlehen von 90.000 S gewährt, das zur Gänze dem Beklagten zufloss. Vereinbarungsgemäß wurde ein Betrag von 76.740 S zur Abdeckung der beiden Darlehen der W* U* und der A* E* verwendet, worauf die beiden alten Pfandrechte gelöscht wurden; für das neue Darlehen wurde das Pfandrecht für 90.000 S samt Nebengebühren auf der gesamten Liegenschaft einverleibt. Nach der zwischen dem Beklagten und G* E* getroffenen Vereinbarung hat lediglich der Beklagte das Darlehen zurückzuzahlen.
Mit einem Pfandvormerkungsantrag vom 13. 4. 1973 hatte das Finanzamt Wiener Neustadt versucht, den damaligen Abgabenrückstand der W* U* von 176.249,20 S auf dem Hälfteanteil der Liegenschaft EZ * KG * sicherstellen zu lassen; diese Vormerkung hatte jedoch den Nachrang nach der Rangordnung für die Veräußerung der Liegenschaft, auf Grund welcher dann das Miteigentum des Beklagten einverleibt wurde.
Gegen die vor allem auf § 2 Z. 3 AnfO. gestützte, am 11. Juli 1974 überreichte Klage wendete der Beklagte ein, daß der im Kaufvertrag vereinbarte Wert der Liegenschaft durchaus angemessen gewesen sei. Das Erstgericht erkannte den Beklagten für schuldig, jede Exekution der klagenden Partei zur Hereinbringung der Abgabenforderung von 199.250,20 S in seine Liegenschaftshälfte an der EZ * KG * zu dulden; durch Zahlung des genannten Betrages könne sich der Beklagte vom Anfechtungsanspruch befreien. Ein Mehrbegehren ist nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Das Erstgericht stellte fest, daß der Verkehrswert der Liegenschaftshälfte der W* U* im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums auf den Beklagten 82.600 S betragen habe. Durch den Verkauf ihrer Liegenschaftshälfte an den Beklagten habe W* U* beabsichtigt, dieses einzige Vermögensstück dem exekutiven Zugriff des Finanzamtes Wiener Neustadt zu entziehen. Bei Geltendmachung des Anfechtungstatbestandes § 2 Z. 3 AnfO. müsse der Kläger lediglich die objektive Benachteiligung nachweisen. Der Anfechtungsgegner habe hingegen zu beweisen, daß entweder keine Benachteiligung des Gläubigers vorlag oder eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners ihm weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Die klagende Partei sei benachteiligt, weil ihr der exekutive Zugriff auf die ihrer Schuldner gehörige Liegenschaftshälfte unmöglich gemacht worden sei. Auf die Liegenschaftshälfte der W* U* wäre von der Forderung der BAWAG nur ein Betrag von 38.370 S entfallen, beim Verkauf der Liegenschaftshälfte um den Verkehrswert von 82.600 S wären 44.230 S für den nachfolgenden Gläubiger verblieben. Die klagende Partei hätte daher bei einer Zwangsversteigerung bei Pfandrechtsvormerkung im Rang nach der BAWAG 44.230 S erhalten, bei Zwangsversteigerung der Liegenschaftshälfte der W* U* allein aber eine Ersatzhypothek auf den Hälfteanteil der A* E* in gleicher Höhe eingeräumt bekommen. Die Benachteiligung der klagenden Partei hätten der Beklagte und seine Mutter zumindest in Kauf genommen. Die bloße Erkundigung nach den Liegenschaftspreisen beim Bürgermeister als nicht kompetenter Stelle für Liegenschaftsschätzungen könne diese Annahme nicht ausschließen.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, bestätigte dessen Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteige. Zur Benachteiligungsabsicht sei zu sagen, daß diese kein besonders gefärbter, allenfalls geradezu böswilliger Vorsatz sein müsse. Seien die Tatbestandselemente, die objektiv für eine Benachteiligung sprechen, den Beteiligten – hier nur der Mutter des Beklagten, denn für letzteren gelte Beweislastumkehr gemäß § 2 Z. 3 AnfO. – bekannt und werden sie von ihnen gewollt, liege eine solche Absicht vor. Es sei unrichtig und tatsachenwidrig, daß „für die Liegenschaftshälfte“ 76.740 S bezahlt worden seien. Vielmehr habe der Beklagte diesen Betrag aufwenden müssen, um die ganze Liegenschaft von den alten Pfandrechten zu befreien. Es sei auch nicht von einem „abstrakten Wert“ der Liegenschaft ausgegangen worden, sondern von dem vom Sachverständigen ermittelten. Das Erstgericht habe dargelegt, wie sich die Dinge hypothetisch verhalten hätten, wenn die Versteigerung der ganzen Liegenschaft oder nur die der Hälfte der Mutter des Beklagten stattgefunden hätte. In beiden Fällen wäre die klagende Partei hypothetisch zum Zug gekommen, sei es durch Barzahlung, sei es durch Einräumung einer Ersatzhypothek. Die Behauptung der Berufung, daß „erfahrungsgemäß“ bei Zwangsversteigerungen nur Beträge erzielt werden, die unter dem Verkehrswert liegen, sei unbewiesen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten, die die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag geltend macht, das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, allenfalls die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Urteilsschöpfung zurückzuverweisen bzw., falls auch diesem Antrag nicht Folge gegeben werden sollte, das Urteil dahin abzuändern, daß der Befreiungsbetrag gemäß § 17 AnfO. mit 117.607,20 S festgesetzt werde.
Die klagende Partei beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Als aktenwidrig rügt die Revision die Darlegung des Berufungsgerichtes, es sei unrichtig und tatsachenwidrig, daß für die Liegenschaftshälfte 76.740 S bezahlt worden wären; tatsächlich habe der Beklagte 76.740 S aufwenden müssen, um Eigentümer der Liegenschaftshälfte zu werden. Mit diesen Ausführungen macht die Revision nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit geltend, der nur vorliegt, wenn das Berufungsgericht in seiner Entscheidung den Inhalt einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt gelangt ist. Das Berufungsgericht zog aber nur Schlußfolgerungen aus dem Inhalt des an sich unbestrittenen Sachverhaltes. Im übrigen ist die Darlegung des Beklagten wirtschaftlich gesehen durchaus richtig, erhielt er doch nur die Liegenschaftshälfte und mußte tatsächlich die vollen 76.740 S, die der Kaufpreis für die gesamte Liegenschaft sein sollten, bezahlen, weil damit offenbar der Vereinbarung unter den früheren Miteigentümerinnen, daß im Innenverhältnis allein W* U* das Darlehen abzahlen sollte, Rechnung getragen wurde. Bei einer Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO. kommt es aber nicht darauf an, ob der Anfechtungsgegner durch die Rechtshandlung des Schuldners Vorteile erlangte, sondern allein darauf, ob der anfechtende Gläubiger durch die Handlung benachteiligt wurde. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn volles Entgelt bezahlt wurde (Bartsch-Pollak, Konkursordnung3 I 167 Anm. 47). Benachteiligung des Gläubigers ist immer dann gegeben, wenn ohne das geschlossene Rechtsgeschäft bzw. durch dessen Rückgängigmachung für den Gläubiger eine bessere Lage geschaffen wäre (EvBl 1966/285; Bartsch-Pollak a.a.O. 183 f.). Für die Berechtigung zur Anfechtung genügt es, daß der Gläubiger dadurch wenigstens teilweise die Befriedigung seiner Forderung erreichen kann (EvBl 1966/285; EvBl 1957/48 u.a.).
Bei Anfechtung einer Rechtshandlung nach § 2 Z 3 AnfO. muß der Kläger lediglich die in den letzten zwei Jahren erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil und dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners (§ 4 AnfO.) beweisen (Steinbach‑Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 141). Darüber hinaus muß er nachweisen, daß seine Befriedigungschancen besser stünden, wäre die Rechtshandlung nicht vorgenommen worden (Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 68); die Rechtshandlung muß im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv geeignet gewesen sein, einer etwa vorhandenen Benachteiligungsabsicht des Schuldners zu einer Realisierung zu verhelfen (EvBl 1966/285; Steinbach-Ehrenzweig a.a.O. 137). Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner sind hingegen nicht Tatbestandsmerkmale und müssen nicht behauptet werden (EvBl 1966/285; EvBl 1940/182 u.a.). Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung jedoch durch die Einwendung der Redlichkeit abwehren, indem er solche konkrete Tatsachen behauptet und beweist, die den Schluß rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte; die Beweislast hiefür trifft allein den Anfechtungsgegner; bleibt etwas unklar, so hat die Anfechtung Erfolg (EvBl 1966/285; EvBl 1958/67; EvBl 1940/182 u.a.; Bartsch-Pollak a.a.O. 183 f.; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 364 f.; Wegan a.a.O. 67 f.; Steinbach-Ehrenzweig a.a.O. 141).
Die Anfechtung durch die klagende Partei erfolgte innerhalb der gesetzlichen Frist. Zu Unrecht bestreitet die Revision die objektive Benachteiligung der klagenden Partei. Nach den Feststellungen der Untergerichte beträgt der Schätzwert der Liegenschaftshälfte des Beklagten allein 82.600 S. Bei einer Versteigerung der gesamten Liegenschaft wäre daher wahrscheinlich ein Erlös erzielt worden, der wesentlich höher gewesen wäre als die Darlehensschuld an die BAWAG. Die klagende Partei allein hätte allerdings nur die Zwangsversteigerung der der W* U* gehörigen Liegenschaftshälfte begehren können; in diesem Fall hätte die BAWAG das Recht gehabt, die Befriedigung ihrer gesamten Forderung aus dem Erlös der Liegenschaftshälfte zu begehren (SpR. 186 alt; Heller-Berger-Stix 1618). Nach § 238 EO ist jedoch die Bestimmung des § 222 EO analog anzuwenden, wenn der Gesamtpfandgläubiger aus dem Erlös eines Liegenschaftsanteiles die Befriedigung seiner Forderung beansprucht (Heller-Berger-Stix 1617). Die klagende Partei hätte daher die Einräumung einer Ersatzhypothek nach § 222 Abs. 4 EO. auf der nicht im Eigentum der W* U* stehenden Liegenschaftshälfte begehren und eventuell einen Teil ihres Anspruches daraus befriedigen können. Durch die Übertragung des Miteigentumsanteiles der W* U* auf den Beklagten wurden diese teilweisen Befriedigungsmöglichkeiten der klagenden Partei vereitelt. Die Befriedigungschancen der klagenden Partei wären ohne das angefochtene Rechtsgeschäft besser gewesen, die Rechtshandlungen der W* U* und des Beklagten waren daher objektiv geeignet, der festgestellten Benachteiligungsabsicht der W* U* zur Realisierung zu verhelfen. Der ihr obliegenden Beweislast ist die klagende Partei damit nachgekommen, zu dem dem Beklagten obliegenden Gegenbeweis enthält die Revision nicht einmal mehr Ausführungen. Mit Recht haben die Untergerichte daher dem Klagebegehren stattgegeben. Auf das Revisionsvorbringen, daß der Beklagte 81.643 S an Gewerbesteuer unter Befreiung seiner Mutter von dieser Schuld bezahlen müsse, so daß sich deren Gesamtschuld verringere, ist, da es sich um eine unzulässige Neuerung handelt, nicht einzugehen.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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