Rechtssatz
Ein Architektenhonorar verjährt wie sonst eine Forderung für Werklohn in einem geschäftlichen Betrieb. Die Verjährung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich ist. Es kann durch eine Verzögerung der ziffernmäßigen Bekanntgabe die Verjährungszeit nicht auf eine beliebige, unbestimmte Zeit verlängert werden.
Normen
ABGB §1170
ABGB §1486 Z1
8 Ob 111/70 | OGH | 12.05.1970 |
nur: Ein Architektenhonorar verjährt wie sonst eine Forderung für Werklohn in einem geschäftlichen Betrieb. Die Verjährung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich ist. (T1) Veröff: EvBl 1971/20 S 44 |
6 Ob 100/71 | OGH | 05.05.1971 |
nur T1 |
6 Ob 272/71 | OGH | 17.11.1971 |
nur: Die Verjährung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich ist. (T2); Beisatz: Hier: Baumeisterhonorar (T3) |
6 Ob 281/71 | OGH | 24.11.1971 |
nur T2 |
5 Ob 688/76 | OGH | 02.11.1976 |
nur: Ein Architektenhonorar verjährt wie sonst eine Forderung für Werklohn in einem geschäftlichen Betrieb. (T4) |
7 Ob 746/78 | OGH | 11.01.1979 |
nur T2 |
8 Ob 522/78 | OGH | 25.05.1979 |
nur T2 |
5 Ob 636/79 | OGH | 10.07.1979 |
Weiterer Rechtsgang zu 5 Ob 688/76; nur T4 |
1 Ob 700/79 | OGH | 03.09.1979 |
nur T2 |
1 Ob 509/81 | OGH | 18.02.1981 |
nur T2 |
1 Ob 515/81 | OGH | 18.03.1981 |
nur: Die Verjährung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich ist. Es kann durch eine Verzögerung der ziffernmäßigen Bekanntgabe die Verjährungszeit nicht auf eine beliebige, unbestimmte Zeit verlängert werden. (T5) Veröff: SZ 54/35 = MietSlg 33249 |
6 Ob 505/81 | OGH | 01.07.1981 |
nur T2; Beisatz: Soll dem Unternehmer schon grundsätzlich die Möglichkeit genommen werden, durch eine Verzögerung der Rechnungslegung die Verjährungszeit zu verlängern, so kann er umsoweniger als schutzwürdig angesehen werden, wenn er dem Besteller den Werklohn für die bisherige abgeschlossene Tätigkeit deshalb verschweigt und daher die Rechnungslegung unterlässt, weil er befürchtet, anderenfalls einen weiteren Auftrag zu verlieren. (T6) |
5 Ob 639/82 | OGH | 29.06.1982 |
nur T2 |
3 Ob 609/82 | OGH | 15.12.1982 |
nur T4; Beisatz: Hier: Statiker (T7) |
7 Ob 624/95 | OGH | 21.02.1996 |
Auch; nur T5; Beisatz: Verjährungsfrist beginnt mit der für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist. (T8) |
1 Ob 144/00h | OGH | 06.10.2000 |
Vgl; Beisatz: Noch ausständige Gegenleistungen (die Umsatzsteuer), sind - wenn infolge des Rücktritts (Teilrücktritts) keine weiteren Werkleistungen mehr zu erbringen sind - erst mit der Schlussrechnung einforderbar. (T9) |
9 Ob 10/09z | OGH | 01.04.2009 |
Auch; nur T2; nur T5; Beisatz: Hier: Nachforderung aus Betriebskostenabrechnung. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19620607_OGH0002_0050OB00095_6200000_001
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