Rechtssatz
Die Abtretung als kausales Verfügungsgeschäft ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft, Titel) beruht. Die Unwirksamkeit der Abtretung und den daraus folgenden Mangel der Gläubigerstellung des Klägers kann der Beklagte als abgetretener Schuldner dem Kläger gegenüber einwenden.
| 1 Ob 676/84 | OGH | 14.11.1984 |
nur: Die Abtretung als kausales Verfügungsgeschäft ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft, Titel) beruht. (T1) Veröff: SZ 57/174 = GesRZ 1985,34 = NZ 1985,172 |
| 5 Ob 390/87 | OGH | 26.01.1988 |
Auch; nur T1; Beisatz: Beweislast trifft den, der sich auf die Zession beruft. (T2) |
| 1 Ob 514/93 | OGH | 22.06.1993 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Zessionar hat die erforderlichen Beweise für einen gültigen Rechtsgrund zu erbringen, sobald der Zessionsschuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestreitet. (T3) |
| 8 Ob 33/13f | OGH | 29.04.2013 |
Auch; Beisatz: Für die Vollzession ist charakteristisch, dass Titel (Willenseinigung) und Modus zeitlich zusammenfallen und die Rechtszuständigkeit bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung übergeht. (T4); Veröff: SZ 2013/45 |
Dokumentnummer
JJR_19830705_OGH0002_0050OB00640_8300000_004
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