OGH 9Ob57/03b

OGH9Ob57/03b10.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Essl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 14.534,57 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2003, GZ 6 R 251/02b-12, womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. September 2002, GZ 10 Cg 208/01y-8, nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 875,34 (darin EUR 145,89) bestimmten Kosten des Revisionsverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht hat den zunächst getätigten Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, über Antrag der Beklagten dahin abgeändert, dass die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei (§ 508 Abs 3 ZPO). In der höchstgerichtlichen Judikatur fehle eine eindeutige Stellungnahme, wie weit die Bestreitung des gültigen Rechtsgrundes einer Zession konkretisiert sein müsse, um die Behauptungspflicht desjenigen, der sich auf das Vorliegen einer Zession berufe, auszulösen.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an diesen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht verwies in seiner Berufungsentscheidung zutreffend darauf, dass die Zession als kausales Verfügungsgeschäft nur dann wirksam ist, wenn sie auf einem gültigen Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft, Titel) beruht. Die Unwirksamkeit der Zession und den daraus folgenden Mangel der Gläubigerstellung des Klägers kann der Beklagte als abgetretener Schuldner dem Kläger gegenüber einwenden (5 Ob 390/87; RIS-Justiz RS0032510 ua). Mag der Zessionar auch nicht bei sonstiger Unschlüssigkeit seines Begehrens von vornherein verpflichtet sein, den Rechtsgrund der Zession zu nennen, so hat er dies doch zu tun und dafür erforderlichenfalls den Beweis zu erbringen, wenn der Schuldner die Wirksamkeit der Zession wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestreitet (5 Ob 640/83; RIS-Justiz RS0032652 ua).

Das Berufungsgericht und die Revisionswerberin lassen bei ihrer Argumentation zur Zulässigkeit der Revision außer Acht, dass die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet. Ob im Hinblick auf den Inhalt der (gesamten) Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Bestreitung im Einzelfall ausreicht, damit von einer hinreichenden Substantiierung gesprochen werden kann, oder mangels ausreichender Substantiierung als Geständnis anzusehen ist (8 Ob 312/00s; RIS-Justiz RS0039927 ua).

Ob daher ein in erster Instanz erstattetes Vorbringen des Beklagten als abgetretener Schuldner ausreicht, um den klagenden Zessionar zu verpflichten, den Rechtsgrund der behaupteten Zession zu nennen (5 Ob 309/87; 1 Ob 514/93; RIS-Justiz RS0032652 ua), kann lediglich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl RIS-Justiz RS0042828, RS0044273 ua). Ein Problem der Auslegung des Prozessvorbringens kann nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen, wenn dem Berufungsgericht eine unvertretbare Beurteilung unterlaufen ist. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Soweit die Revisionswerberin ihre Zulassungsbeschwerde auf einer dem Berufungsgericht (S 6 d BE) unterlaufenen Verwechslung der Parteien aufbaut, muss sie selbst einräumen, dass es sich um einen "offensichtlichen Irrtum" handelte (S 3 d Rev); dieser wurde inzwischen mit Beschluss des Berufungsgerichtes vom 31. 3. 2003 berichtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein (angeblicher) Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber bereits verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963 uva); auf die Überlegungen der Revisionswerberin zur Anleitungs- und Erörterungspflicht nach § 182 ZPO kann daher nicht eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Revisionsgegnerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0035962).

Stichworte