Rechtssatz
Mag der Zessionar auch nicht bei sonstiger Unschlüssigkeit seines Begehrens von vornherein verpflichtet sein, den Rechtsgrund der Zession zu nennen, so hat er dies doch zu tun und dafür erforderlichenfalls den Beweis zu erbringen, wenn der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestreitet.
| 10 Ob 29/25z | OGH | 21.10.2025 |
vgl; Beisatz: Bestreitet der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels für die Zession, so hat der Zessionar den Rechtsgrund der Zession zu nennen und die erforderlichen Beweise für dessen Gültigkeit zu erbringen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19830705_OGH0002_0050OB00640_8300000_005
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