OGH 4Ob569/94

OGH4Ob569/946.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Herbert Harlander und Dr.Ralf Kuhn, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Rudolf G*****, vertreten durch Dr.Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 217.812 S sA (Rekursinteresse: 80.000 S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12.Juli 1994, GZ 3 R 111/94-26, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17.März 1994, GZ 15 Cg 374/93-20, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.086,40 S bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin enthalten 1.014,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 Satz 2 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen seinen Aufhebungsbeschluß liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Mit Recht läßt der Rekurswerber die - zutreffende - Rechtsansicht des Berufungsgerichtes unbekämpft, wonach auch die noch strittige Teilforderung von S 80.000 abzuweisen wäre, wenn feststünde, daß er der J***** Gesellschaft mbH noch vor Konkurseröffnung den Planungsauftrag erteilt hat. Ebensowenig zieht er in Zweifel, daß in diesem Fall entgegen der Meinung des Erstgerichtes die nachfolgende Konkurseröffnung über das Vermögen der J***** Gesellschaft mbH nicht schon gleichsam automatisch den Übergang der Unternehmerposition des Werkvertrages auf Dipl.Ing.Wolfgang J***** bewirkt haben könnte. Der Beklagte übersieht jedoch, daß dann die Teilaufhebung schon deshalb unumgänglich war, weil das Berufungsgericht die Feststellungen gerade in diesem Belang noch für ergänzungsbedürftig erachtete, könne doch derzeit aus ihnen noch nicht der verläßliche Schluß gezogen werden, daß der Vertragspartner des Beklagten im Sinne seines Vorbringens (ON 4 S 12) die J***** Gesellschaft mbH gewesen sei. Dem stehen aber schon deshalb keine Bedenken entgegen, weil für die in der Berufung der Klägerin bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes, daß Dipl.Ing.Wolfgang J***** im Jahre 1979 der Geschäftsführer der J***** Gesellschaft mbH gewesen ist, jede beweismäßige Grundlage fehlt. Diese Feststellung beruht ausschließlich auf einer entsprechenden Prozeßbehauptung des Beklagten und ist daher aktenwidrig.

Sollte die Verfahrensergänzung ergeben, daß Dipl.Ing.Wolfgang J***** persönlich Auftragnehmer des Beklagten gewesen ist, so war, wie das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt hat, die festgestellte Abtretung der Klageforderung durch Dipl.Ing.Wolfgang J***** an die Klägerin als während des Konkursverfahrens vorgenommene Rechtshandlung des Gemeinschuldners zwar den Konkursgläubigern gegenüber (relativ) unwirksam, doch wurde sie mit der Konkursaufhebung rechtswirksam (EvBl 1991/133 mwN). Auf eine solche Forderungsabtretung des Dipl.Ing.Wolfgang J***** hat sich die Klägerin entgegen der Meinung des Beklagten auch berufen (ON 5 S 18).

Die Abtretung als kausales Erfüllungsgeschäft ist freilich nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Rechtsgrund beruht (Koziol-Welser9 I 292; Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1392; EvBl 1957/319; SZ 57/174; NZ 1994, 130). Feststellungen über den Rechtsgrund wurden aber vom Erstgericht nicht getroffen. Auch die Klägerin hat dazu keine Behauptungen aufgestellt. Mag sie dazu auch von vornherein nicht verpflichtet gewesen sein, so hatte sie dies doch zu tun und die dafür erforderlichen Beweise zu erbringen, sobald der Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestritt (RdW 1983, 105; 5 Ob 390/87; NZ 1994, 130). Eine solche Bestreitung liegt vor, brachte doch die Beklagte ausdrücklich vor, daß die behauptete Abtretung der Forderung an die Klägerin rechtsmißbräuchlich erfolgt sei (ON 17 S 142).

Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung des Rekurses (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528 a ZPO).

Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen. Der Beklagte hat ihr daher gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift zu ersetzen.

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