ABGB §§ 914, 1392
Auch ein Aufwertungsbetrag erhöht sich bis zur Zahlung entsprechend der Entwicklung des Wertsicherungsmaßstabes.
Mag der Zessionar auch nicht bei sonstiger Unschlüssigkeit seines Begehrens verpflichtet sein, den Rechtsgrund der Zession zu nennen, so hat er dies doch zu tun und dafür erforderlichenfalls den Beweis zu erbringen, wenn der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestreitet.