ABGB §§ 1009, 1299
Die Pflicht zur Rückfrage trifft den Beauftragten nicht nur dann, wenn er von den Weisungen des Geschäftsherrn abgehen will, sondern auch, wenn die Weisungen des Auftraggebers widersprüchlich oder nicht genügend bestimmt sind.
ABGB §§ 1009, 1299
Die Pflicht zur Rückfrage trifft den Beauftragten nicht nur dann, wenn er von den Weisungen des Geschäftsherrn abgehen will, sondern auch, wenn die Weisungen des Auftraggebers widersprüchlich oder nicht genügend bestimmt sind.