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Pflicht des Beauftragten (hier: Rechtsanwalt) zur Rückfrage

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1983, 106 Heft 4 v. 1.4.1983

ABGB §§ 1009, 1299

Die Pflicht zur Rückfrage trifft den Beauftragten nicht nur dann, wenn er von den Weisungen des Geschäftsherrn abgehen will, sondern auch, wenn die Weisungen des Auftraggebers widersprüchlich oder nicht genügend bestimmt sind.

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