LSchlG: § 3 Abs 3
UWG § 1
Das Ladenschluß G und die dazu ergangenen Verordnungen sind keine „wertneutralen“ Normen ordnender Zweckmäßigkeit. Sie dienen vielmehr auch dem Schütze des lauteren Wettbewerbs.
LSchlG: § 3 Abs 3
UWG § 1
Das Ladenschluß G und die dazu ergangenen Verordnungen sind keine „wertneutralen“ Normen ordnender Zweckmäßigkeit. Sie dienen vielmehr auch dem Schütze des lauteren Wettbewerbs.