1. Allgemeines
§ 128 AktG spricht in Abs 2 Z 7 vom Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat oder einer ähnlichen Einrichtung der Gesellschaft. § 20 Abs 2 GmbHG erwähnt neben dem Aufsichtsrat ein anderes Organ der Gesellschaft; desgleichen § 19 GenG. Nunmehr verweist § 23 Abs 1 Z 2 GmbHG auf § 128 AktG. Das Recht der Personenhandelsgesellschaft entbehrt eines solchen Hinweises, aber im Hinblick auf die freien Gestaltungsmöglichkeiten der gesellschaftsrechtlichen Innenorganisation ist die Erwähnung einer solchen Einrichtung nicht erforderlich.