5 Ob 627/79 | OGH | 03.07.1979 |
Veröff: SZ 52/110 |
5 Ob 661/79 | OGH | 27.11.1979 |
4 Ob 562/82 | OGH | 09.11.1982 |
Beisatz: Diese Voraussetzungen hat, da es sich bei der Haftung wegen Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechtes um einen außervertraglichen Schadenersatzanspruch handelt, der Geschädigte zu beweisen; ihn trifft auch für das Vorliegen des erforderlichen Vorsatzes die Beweislast. (T1) <br/>Veröff: SZ 55/170 |
3 Ob 596/83 | OGH | 16.11.1983 |
Auch; nur: Nur dann, wenn der Dritte die ihm bekannten Forderungsrechte (hier des Factors) durch die Verleitung zur Nichteinhaltung des weitergeltenden Vertrages wissentlich beeinträchtigt, entsteht ein Schadenersatzanspruch. (T2) <br/>Beisatz: Oder wenn der Dritte in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewusst zum Nachteil des Geschädigten handelte. (T3) |
3 Ob 522/84 | OGH | 19.12.1984 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verletzung eines obligatorischen Vorkaufsrechtes. (T4) |
7 Ob 691/85 | OGH | 30.01.1986 |
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Oder bei Verletzung eines durch den Besitz typischerweise erkennbaren Forderungsrechtes. (T5) |
3 Ob 610/86 | OGH | 19.11.1986 |
Vgl; Beisatz: Im Einzelfall kann fahrlässige Verletzung genügen. (T6) <br/>Veröff: SZ 59/206 = ÖBA 1987,415 = JBl 1987,654 |
7 Ob 691/86 | OGH | 18.12.1986 |
Vgl |
5 Ob 4/87 | OGH | 27.01.1987 |
nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Ausnützung des mangelnden Leistungswillen des Vorkaufsverpflichteten durch den Drittkäufer steht der Verleitung zum Vertragsbruch nicht gleich, insbesondere, wenn sie über die bloße Kenntnis vom bestehenden Vorkaufsrecht nicht hinausgeht. (T7) <br/>Veröff: JBl 1987,318 = NZ 1988,74 |
4 Ob 2/92 | OGH | 14.01.1992 |
Vgl auch; nur T2<br/>Veröff: MR 1992,122 |
1 Ob 503/95 | OGH | 27.01.1995 |
Vgl; nur: Den Dritten trifft keine Nachforschungspflicht bezüglich fremder Forderungen im Verkehr, weil Nachforschungspflichten angesichts der Unerkennbarkeit (mangelnden Publizität) von Forderungsrechten einerseits und wegen ihrer Häufigkeit andererseits unzumutbare Beschränkungen der Bewegungsfreiheit des Einzelnen wären. (T8)<br/>Beis wie T5<br/>Veröff: SZ 68/22 |
7 Ob 34/97v | OGH | 23.07.1997 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
6 Ob 174/00g | OGH | 30.08.2000 |
Vgl aber; Beisatz: Eine Nachforschungspflicht ist zwar grundsätzlich zu verneinen, wird aber in den Fällen, in denen das Forderungsrecht durch den Besitz einer Sache verstärkt ist, ausgelöst. Es ist nicht einzusehen, warum der Fall der erkennbaren Rechtszuständigkeit eines Erstzessionars anders behandelt werden sollte als der Fall der Erkennbarkeit der Ansprüche eines Erstkäufers auf Grund seines schon gegebenen Besitzes am Kaufobjekt. Die Nachforschungpflicht des späteren Erwerbers kann sich auf Grund besonderer Umstände ergeben, aus denen sich ein begründeter Verdacht ergibt, so zum Beispiel wenn eine Bank einer zweiten mitteilt, sie sei bereits Zessionarin bestimmter Forderungen. (T9)<br/>Veröff: SZ 73/132 |
9 ObA 330/00w | OGH | 10.01.2001 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
3 Ob 61/01v | OGH | 11.07.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die bewusste Verweigerung der Kenntnisnahme ist aber der positiven Kenntnis gleichzuhalten. (T10) |
8 Ob 194/01i | OGH | 21.02.2002 |
Vgl; nur T2<br/>Veröff: SZ 2002/25 |
5 Ob 236/02w | OGH | 05.11.2002 |
Vgl; nur T2; Beisatz: Wer bei einem aufrechten Werkvertrag in Kenntnis der Abtretung der Werklohnforderung einem Vertragspartnerwechsel vom Zedenten auf einen Dritten zustimmt, um den Zugriff des Zessionars auf die Forderung zu verhindern, haftet unbeschadet allfälliger Anfechtungsmöglichkeit dem Zessionar deliktisch für den erlittenen Schaden wegen Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte. (T11) |
1 Ob 125/05x | OGH | 18.10.2005 |
Auch; Beisatz: Grundsätzlich löst nur die wissentliche Beeinträchtigung eines bekannten Forderungsrechts einen Schadenersatzanspruch aus. Auf (vorwerfbare) Unkenntnis des Bestehens eines fremden Forderungsrechts kann ein Schadenersatzanspruch lediglich dann gestützt werden, wenn aufgrund besonderer Umstände das fremde Forderungsrecht für den Verletzer deutlich „sozial-typisch" erkennbar war. Es ist daran festzuhalten, dass Nachforschungspflichten grundsätzlich zu verneinen sind und sich solche lediglich aufgrund besonderer Umstände (wie etwa eines „besitzverstärkten" Forderungsrechts) rechtfertigen lassen (vgl SZ 73/132), weshalb an die „sozial-typische" Erkennbarkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. (T12) |
5 Ob 45/07i | OGH | 03.04.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch einen Zessionar, der diese ausdrücklich zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten abruft. (T13) |
7 Ob 191/11f | OGH | 17.10.2012 |
Auch; Auch Beis wie T12; Beisatz: Hier: „Umfassende“ Kenntnis des Beklagten. (T14) |
3 Ob 195/12s | OGH | 19.12.2012 |
Auch |
3 Ob 12/13f | OGH | 20.02.2013 |
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T12 |
9 Ob 7/13i | OGH | 27.08.2013 |
Auch; Beis wie T12 |
2 Ob 126/13p | OGH | 14.11.2013 |
Auch; Beis wie T3 |
6 Ob 133/15z | OGH | 31.08.2015 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch bereits Monate vor dem Verkauf an den Dritten. (T15) |
4 Ob 192/15m | OGH | 17.11.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T12 |
2 Ob 137/16k | OGH | 27.10.2016 |
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Schenkung auf den Todesfall. (T16) |
3 Ob 193/17d | OGH | 22.11.2017 |
nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19790703_OGH0002_0050OB00627_7900000_003
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